736  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

stande  jede  beliebige  Maßregel  schon  dann  verbieten  kann,  wenn  er  sie
zwar  nicht  für  unzulässig,  aber  doch  für  unzweckmäßig  erachtet.

V.  1.  Bei  Erfüllung  aller  Obliegenheiten  des  Aufsichtsrats  ist  es
nicht  erforderlich,  daß  sämtliche  Aufsichtsratsmitglieder  dabei  mitwirken,
sondern  es  genügt  die  Mitwirkung  der  Mehrheit  (s.  BGB.  28).  Daraus
folgt,  daß  die  Minderheit  an  die  Beschlüsse  der  Mehrheit  gebunden  ist
und  keine  Verantwortung  für  diese  Beschlüsse  trägt,  wenn  sie  dagegen
gestimmt  hat,  mag  sie  sich  auch  später  bei  ihrer  Ausführung  beteiligen.

2.  Die  Satzung  kann  aber  auch  hier  ein  andres  bestimmen  (BGB.  40).

VI.  Für  die  Rechte  und  Pflichten  der  Aufsichtsratsmitglieder  gegenüber
  der  Gesellschaft  gelten  im  allgemeinen  die  Regeln  des  bürgerlichen
Auftrages  oder  Dienstvertrages  bis  auf  folgende  Besonderheiten:

1.  Die  Aufsichtsratsmitglieder  können  schon  vor  dem  Ablauf  der  Zeit,
für  die  sie  bestellt  sind,  willkürlich  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  entlassen
werden,  und  zwar  ohne  daß  ihnen,  wie  das  bei  den  Vorstandsmitgliedern
der  Fall,  trotz  der  Entlassung  das  Recht  auf  ihre  etwaigen  Dienstbezüge
vorbehalten  wird:  eine  gegenteilige  Vereinbarung  ist  nichtig;  zuständig
zur  Entlassung  ist  die  Generalversammlung  (243  IV).

2.  UÜber  die  Tantiemen  der  Aufsichtsratsmitglieder  siehe  unten
l  215  V,  4.

3.  Die  Verantwortlichkeit  der  Aussichtsratsmitglieder  gegenüber  der
Gesellschaft  für  die  Erfüllung  ihrer  Pflichten  ist  ebenso  bestimmt  wie  die
der  Vorstandsmitglieder  (249).

VII.  Außer  der  Gesellschaft  sind  die  Aufsichtsratsmitglieder  bei  einer
schuldhaften  Verletzung  ihrer  Obliegenheiten  unter  Umständen  auch  den
Gesellschaftsgläubigern  und  den  einzelnen  Aktionären  ersatzpflichtig.  Es
gelten  für  diese  Ersatzpflicht  die  nämlichen  Vorschriften  wie  für  die  analoge
Ersatzpflicht  der  Vorstandsmitglieder  (s.  249  und  oben  §  207  VI,  VII).

VIII.  Auch  die  Kriminalstrafen  sind  für  die  Aufsichtsratsmitglieder
analog  bestimmt  wie  für  die  Vorstandsmitglieder,  während  besondre
Ordnungsstrafen  ihnen  nicht  angedroht  sind  (s.  312  ff.,  319).

e)  Die  Generalversammlung.“

l209.—

Bei  jeder  Aktiengesellschaft  gilt  als  drittes  und  oberstes  Organ  die
Generalversammlung  der  Aktionäre.

I.  Die  Generalversammlung  umfaßt  nur  Aktionäre,  die  Aktionäre
aber  sämtlich,  ohne  Ausnahme  (252  1).

Allerdings  kann  gewissen  Aktionären  durch  die  Satzung  das  persönliche  Erscheinen
in  der  GV.  untersagt  werden,  z.  B.  Frauents  oder  Mitgliedern,  die  sich  gegen  die  Geschäfts-:

  K.  68  S.  223.  »
Hergenhahn,  Berufung  und  Tätigkeit  der  Generalversammlung  (88).

a  Abw.  RG.  56  S.  42.