Aktiengesellschaft.  Generalversammlung.  8  209.  737

ordnung  vergehn.  Doch  muß  ihnen  alsdann  die  Vertretung  durch  Bevollmächtigte  gestattet
werden.  Aber  auch  Aktionäre,  die  persönlich  erscheinen  dürfen,  können  sich  durch  Bevollmächtigte
  vertreten  lassen,  wenn  nicht  die  Satzung  das  Gegenteil  bestimmt;  die  Vollmacht
  muß  schriftlich  sein;  einer  Beglaubigung  bedarf  sie  nicht  (252  II).  —  Die  Satzung
kann  noch  andre  Bedingungen  ausstellen,  die  jeder  Aktionär  zu  erfüllen  hat,  der  an  der  G.
teilnehmen  will;  die  Bedingungen  müssen  aber  derart  sein,  daß  sie  jeder  Aktionär  auch
zu  erfüllen  vermag;  zulässig  ist  z.  B.  die  häufig  getroffene  Bestimmung,  daß  jeder  Aktionär
seine  Aktien  zwei  Wochen  vor  dem  Termin  der  GV.  hinterlegen  muß;  doch  genügt  es,
wenn  die  Hinterlegung  bei  einem  Notar  erfolgt;  die  Hinterlegung  beim  Vorstande  darf
also  nur  fakultativ  angeordnet  werden  (255  II).

II.  Die  Einberufungs  der  Generalversammlung  geht  regelmäßig  vom
Vorstande  aus  (253  1).  Doch  kann  ebensogut  auch  der  Ausfsichtsrat,  wenn
er  es  für  angemessen  hält,  die  Einberufung  vornehmen  (246  II).  Endlich
sind  auch  einzelne  Aktionäre,  deren  Aktien  zusammen  ½%  des  Grundkapitals
betragen,  befugt,  unter  schriftlicher  Angabe  der  Gründe  die  Einberufung
beim  Vorstande  zu  beantragen,  und  das  Gericht  kann,  wenn  weder  Vorstand
  noch  Aufsichtsrat  dem  Antrage  Folge  leisten,  die  Antragsteller  ermächtigen,
  die  Versammlung  selber  einzuberufen;  die  Satzung  kann  dieses
Minderheitsrecht  nicht  abschwächen,  wohl  aber  verstärken  (254  I,  III).

Die  Zwanzigstelminderheit  hat  übrigens  kein  festes  Recht  auf  die  Einberufung;
denn  das  Gericht  „kann“  ihrem  Antrage  stattgeben,  braucht  es  aber  nicht.  —  Die  Formen
der  Einberufung  und  die  Art  ihrer  Bekanntmachung  muß  die  Satzung  bestimmen  (182
Nr.  5).  Einladung  jedes  einzelnen  Aktionärs  ist  nicht  nötig,  sondern  eine  Einberufung  durch
die  Gesellschaftsblätter  genügt;  nur  solche  Aktionäre,  die  eine  Aktie  bei  der  Gesellschaft
hinterlegen,  können  eine  besondre  briefliche  Einladung  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung
fordern  (257).  Zwischen  Einberufung  und  Versammlungstermin  muß  eine  Frist  von  mindestens
  zwei  Wochen  liegen  (255  1).  Außerdem  muß  die  Tagesordnung  der  G.  mindestens
eine  Woche  (ist  für  die  Beschlußfassung  die  einfache  Stimmenmehrheit  nicht  ausreichend,
mindestens  zwei  Wochen)  vor  dem  Termin  in  gleicher  Art  wic  die  Einberufung  bekannt
gemacht  werden,  auf  daß  die  Aktionäre  über  die  Bedeutung  der  bevorstehenden  Verhandlung
  unterrichtet  seien  (256  I,  II);  damit  dieser  Zweck  nicht  verfehlt  wird,  darf  die  Tagesordnung
  nicht  ganz  unbestimmt  gefaßt  werden,  weshalb  z.  B.  die  Angabe  „Satzungsänderung“
nicht  genügt;  andrerseits  ist  es  nicht  nötig,  daß  jeder  einzelne  von  der  GV.  zu  behandelnde
Antrag  in  der  Tagesordnung  erwähnt  wird.  Mit  dieser  Maßgabe  gilt  der  Satz,  daß  über
Gegenstände,  die  nicht  rechtzeitig  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  sind,  die  GV.  wohl  beraten,
nicht  aber  beschließen  darf;  nur  der  Beschluß,  eine  außerordentliche  GV.  einzuberufen,
kann  jederzeit  gefaßt  werden  (256  II,  III).  Die  Tagesordnung  bestimmt  der  Einberufer;
doch  kann  die  Minderheit,  die  die  Einberufung  einer  GV.  beantragen  kann,  in  der  gleichen
Art  auch  den  Antrag  stellen,  daß  bestimmte  Gegenstände  auf  die  Tagesordnung  der  nächsten
V.  gesetzt  werden  (254  II).  —  In  jedem  Geschäftsjahr  muß  mindestens  eine  GV.  einberufen
  werden,  um  die  Bilanz  festzustellen;  außerdem  soll  die  Einberufung  geschehn,
wenn  das  Grundkapital  zur  Hälfte  verloren  ist;  im  übrigen  hängt  die  Einberufung  von
der  Satzung  oder  vom  Ermessen  der  Einberufer  ab  (253  II,  240  I,  260).

III.  Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  sind  nur  gültig,  wenn
sie  gerichtlich  oder  notariell  protokolliert  sind  (259  1).24  Jeder  Beschluß  ist
2  Jacobi,  Pflicht  zur  Einberufung  einer  Generalversammlung,  Breslauer  Festir

  Dahn  (05).
gabe  für.  Bahn.  eich  05  S.  .

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  47