738  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

außerdem  in  beglaubigter  Abschrift  zum  Handelsregister  einzureichen;  doch
ist  dies  bloße  Ordnungsvorschrift,  außer  bei  Satzungsänderungen  (259  V).

Die  Leitung  der  Verhandlungen  gebührt  dem  in  der  Satzung  bezeichneten  Organ;
wenn  die  Satzung  schweigt,  wählt  die  GV.  selber  den  Vorsitzenden  (.  auch  254  III  Satz  2).

IV.  Jeder  Aktionär  kann  an  der  Verhandlung  durch  Reden  oder
Anträge  teilnehmen.  Beschränkungen  kann  die  Versammlung  von  Fall
zu  Fall  oder  durch  eine  ständige  Geschäftsordnung  beschließen.“

V.  1.  Die  Beschlußfassung  geschieht  durch  Abstimmung.?  Abgestimmt
wird  nicht  nach  Köpfen,  sondern  nach  Aktienbeträgen;  jede  Aktie  gewährt
mindestens  eine  Stimme  (252  I).  Doch  kann  die  Satzung  einem  Aktionär,
der  mehr  als  eine  Aktie  besitzt,  weniger  Stimmen  geben,  als  der  Zahl  seiner

Aktien  entspricht;  dagegen  muß  dem  Aktionär  mit  einer  Aktie  eine  Stimme
in  jedem  Fall  verbleiben  (252  1).

Wird  über  den  Abschluß  eines  Rechtsgeschäfts  oder  die  Führung  eines  Prozesses  oder
über  die  Befreiung  einer  Person  von  Verpflichtungen  oder  über  die  Entlastung  einer  Person
abgestimmt,  so  haben  diejenigen,  die  bei  dem  Rechtsgeschäft  oder  Prozeß  als  Gegenpartei
beteiligt  sind  oder  durch  den  Beschluß  befreit  oder  entlastet  werden  sollen,  kein  Stimmrecht,
auch  nicht  als  Vertreter  andrer  Aktionäre  (252  III;  s.  auch  196  IV  Satz  2).  Dagegen  sind
ihre  Verwandten  und  sonstige  befangene  Personen  zur  Abstimmung  zuzulassen.

Ungültig  ist  die  Stimme  dessen,  der  sich  dafür,  daß  er  in  gewissem  Sinn  abstimme,
besondre  Vorteile  gewähren  oder  versprechen  läßt.  Dies  ist  daraus  zu  folgern,  daß  auf  eine
derartige  Bestechung  Kriminalstrafe  gesetzt  ist  (317).

2.  Entscheidend  ist  die  einfache,  d.  h.  die  absolute  Mehrheit  der  in
der  Versammlung  abgegebenen  gültigen  Stimmen  (251).  Nicht  mitgezählt
  werden  also  die  Stimmen  der  Aktionäre,  die  in  der  Versammlung
gar  nicht  erscheinen  oder  nicht  mit  abstimmen.“

Beispiel:  der  Verein  zählt  1000  Aktien,  die  je  1  Stimme  geben;  es  stimmen  9  Aktionäre
  mit  je  1  Aktie,  1  Aktionär  mit  10  Aktien  ab;  dann  gibt  letzterer  Aktionär  allein  den
Ausschlag,  mögen  auch  die  9  andern  erschienenen  und  sämtliche  ausgebliebenen  Aktionäre
gegen  ihn  sein;  wenn  ein  einziger  Aktionär  anwesend  ist,  entscheidet  dessen  Stimme
schlechthin.s

3.  a)  Die  einfache  Mehrheit  ist  aber  nicht  in  allen  Fällen  genügend.
Vielmehr  kann  die  Satzung  vorschreiben,  daß  bei  gewissen  Beschlüssen  eine
verstärkte  Mehrheit  erforderlich  ist  und  auch  Voraussetzungen  andrer  Art,
wie  etwa  eine  nochmalige  Wiederholung  des  Beschlusses  nach  Ablauf  einer
längeren  Überlegungsfrist,  erfüllt  werden  müssen  (251  1).  Für  einige  Fälle
gelten  derartige  erschwerende  Vorschriften  sogar  von  Gesetzes  wegen.  Erwähnt
  sei  an  dieser  Stelle  das  folgende:

a)  Bei  einer  Sukzessivgründung  (oben  S.  719e)  müssen  die  Aktien
der  zustimmenden  Mehrheit  mindestens  ein  Viertel  des  gesamten  Grund-3

  RG.  36  S.  25.  #„

3P  Haselberger,  Stimmrecht  des  Aktionärs  (06).
4  RG.  20  S.  142.

5  RG.  34  S.  116.