Aktiengesellschaft.  Generalversammlung.  Abstimmung.  8  209.  739

kapitals  darstellen  und  die  zustimmende  Mehrheit  muß  außerdem,  nach
Köpfen  gezählt,  mindestens  ein  Viertel  aller  Aktionäre  umfassen;  in  gewissen
Fällen,  namentlich  wenn  gefährliche  Abreden  (s.  oben  S.  720  III)  abgeändert
werden  sollen,  bedarf  es  obendrein  eines  einstimmigen  Beschlusses  sämtlicher
  erschienener  Aktionäre  (s.  196  IV,  V).

6)  Bei  einer  Nachgründung  (s.  oben  S.  7297)  müssen  die  Aktien  der
zustimmenden  Mehrheit  mindestens  drei  Viertel  des  in  der  Generalversammlung
  vertretenen  Grundkapitals  und,  wenn  die  Nachgründung  schon
im  ersten  Jahr  seit  der  Registrierung  der  Gesellschaft  erfolgt,  obendrein
mindestens  ein  Viertel  des  ganzen  Grundkapitals  darstellen  (207  III).

)  Bei  der  Entlassung  von  Aussichtsratsmitgliedern  müssen  die
Aktien  der  zustimmenden  Mehrheit,  wenn  die  Satzung  nichts  andres  bestimmt,
  mindestens  drei  Viertel  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen
Grundkapitals  darstellen  (243  IV).

b)  Umgekehrt  bedarf  es  in  gewissen  Fällen  zur  Beschlußfassung
nicht  einmal  der  Zustimmung  der  einfachen  Mehrheit,  sondern  es  genügt,
wenn  nur  eine  gewisse  Minderheit  dafür  stimmt.

a)  Bei  der  Anstrengung  von  Klagen  aus  Ersatzansprüchen,  die  der
Gesellschaft  wegen  eines  Gründungsmißbrauchs  oder  wegen  schlechter
Führung  der  Gesellschaftsgeschäfte  angeblich  zustehn,  genügt  es,  wenn
eine  Minderheit,  deren  Aktien  mindestens  ein  Zehntel  des  Grundkapitals
darstellen,  dafür  stimmt:  die  Gesellschaft  muß  einem  solchen  Beschluß  binnen
drei  Monaten  Folge  geben  und  kann  ihn  auch  dadurch  nicht  illusorisch
machen,  daß  sie  sich  wegen  der  Ersatzansprüche  mit  dem  Schuldner  vergleicht
  oder  ganz  darauf  verzichtet,  es  sei  denn,  daß  ein  Teil  der  Minderheit
  selber  für  den  Vergleich  oder  den  Verzicht  stimmt  und  der  Rest  der
Minderheit  nicht  mehr  über  ein  Zehntel  des  Grundkapitals  verfügt  (268  1,
269  I,  270).  Außerdem  kann  jene  Minderheit  sogar  besondre  Bevollmächtigte
  mit  der  Wirkung  wählen,  daß  das  Amtsgericht,  wenn  es  will,
die  gewählten  Personen  zu  Vertretern  der  Gesellschaft  bei  Führung  des
Ersatzprozesses  bestellen  darf  (268  II).  Doch  sind,  um  einen  Mißbrauch  dieser
Minderheitsrechte  zu  verhüten,  vier  Kautelen  aufgestellt.

aa)  Die  Minderheit  hat  eine  den  zehnten  Teil  des  Grundkapitals
erreichende  Anzahl  von  Aktien  für  die  Dauer  des  Rechtsstreits  zu  hinterlegen
  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  sich  die  Aktien  seit  mindestens  sechs
Monaten,  von  der  Generalversammlung  zurückgerechnet,  im  Besitz  der
die  Minderheit  bildenden  Aktionäre  befinden  (269  II).

88)  Die  Minderheit  muß  auf  Verlangen  dem  Beklagten  wegen  der
ihm  drohenden  Nachteile  Sicherheit  bestellen  (269  III).

J)  Erweist  die  Klage  sich  als  unbegründet,  so  ist  jeder  zur  Minderheit
  gehörige  Aktionär,  dem  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt,
dem  Beklagten  schadensersatzpflichtig  (269  V).