740  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

dd)  Ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Klage  begründet  ist  oder  nicht
und  ob  die  Minderheit  schuldhaft  oder  sachgemäß  gehandelt  hat,  sind  die
zur  Minderheit  gehörigen  Aktionäre  verpflichtet,  der  Gesellschaft  die  ihr
erwachsenen  Prozeßkosten  zu  erstatten  (269  IV).

8)  Bei  Wahlen  von  Gesellschaftsbeamten  ist,  falls  die  Satzung  es
so  bestimmt,  statt  der  absoluten  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen
Stimmen  entscheidend  (251  II).

Einen  dritten  hierher  gehörigen  Fall  siehe  unten  S.  755,  1.

VI.  Die  Generalversammlung  hat  die  oberste  Leitung  der  Gesellschaftsgeschäfte
  und  ist  ausnahmsweise  auch  zur  Vertretung  der  Gesellschaft
  nach  außen  befugt,  namentlich  bei  der  Bestellung  von  Aufsichtsratsmitgliedern.


1.  Gewisse  Angelegenheiten  hat  das  Gesetz  oder  die  Satzung  ein
für  allemal  ihrer  Entscheidung  vorbehalten  („notwendige“  Tätigkeit  der
Generalversammlung),  namentlich  die  Wahl  und  Absetzung  der  Aussichtsratsmitglieder,
  die  Bilanzfeststellung,  die  Entlastung  („Decharge“)  von
Vorstand  und  Aufsichtsrat,  die  Satzungsänderung,  die  Nachgründung  u.  s.  f.
In  allen  andern  Fragen  kann  sie  selber  aus  eigner  Machtvollkommenheit
die  Entscheidung  an  sich  ziehn  und  Vorstand  wie  Aussichtsrat  mit  bindenden
  Anweisungen  versehn  („freie“  Tätigkeit  der  Generalversammlung).

2.  Doch  sind  der  Machtvollkommenheit  der  Generalversammlung
gewisse  Schranken  gesetzt.

a)  Ihre  Beschlüsse  dürfen  nicht  gegen  zwingende  Gesetzesregeln  verstoßen.


b)  Ihre  Beschlüsse  dürfen  auch  die  Satzung  nicht  verletzen.?  Allerdings
  ist,  wie  wir  später  sehn  werden,  die  Generalversammlung  zur  Abänderung
  der  Satzung  befugt.  Allein  daraus  folgt  nicht,  daß  sie  auch  zu
satzungswidrigen  Beschlüssen  befugt  wäre.  Vielmehr  muß  sie,  wenn  sie
von  der  Satzung  abweichen  will,  deren  Abänderung  vorher  bewirken.

e)  Ihre  Beschlüsse  dürfen  die  Rechte  Fremder  und,  wie  später  zu
zeigen,  in  gewissem  Umfang  auch  die  Rechte  der  eignen  Aktionäre  nicht
beeinträchtigen  (s.  unten  §  212).

d)  Ihre  Beschlüsse  dürfen,  soweit  sie  die  Rechte  der  eignen  Aktionäre
gegen  deren  Willen  beeinträchtigen  können,  alle  Aktionäre  nur  gleichmäßig
  treffen,  es  sei  denn,  daß  die  zu  ihrem  Schaden  ungleich  getroffenen
Aktionäre  ihre  Zustimmung  erklären.3

VII.  1.  Ein  Beschluß,  den  die  Generalversammlung  in  Verletzung  der
soeben  entwickelten  Regeln  faßt,  wird  regelmäßig  nicht  als  nichtig,  sondern
nur  als  anfechtbar  behandelt.  Für  die  Anfechtung  gelten  folgende  Regeln.

6  RG.  3  S.  132.
7  RG.  24  S.  58.
8  R.  62  S.  60.