Aktiengesellschaft.  Generalversammlung.  Anfechtung.  8  209.  741

a)  Die  Anfechtung  geschieht  im  Wege  der  Klage;  sie  muß  binnen
eines  Monats,  vom  Tage  der  Beschlußfassung  ab  gerechnet,  erfolgen
(271  I,  II).

b)  Als  Kläger  kann  auftreten  (271  III,  IV):  erstens  der  Vorstand;
zweitens  bei  Beschlüssen,  durch  deren  Ausführung  sich  die  Mitglieder  des
Vorstandes  oder  des  Aufsichtsrats  strafbar  oder  den  Gläubigern  der  Gesellschaft
  haftbar  machen  würden,  jedes  einzelne  Mitglied  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsrats;  drittens  jeder  einzelne  Aktionär,  der  entweder  der  Versammlung
  fern  geblieben  ist  oder,  wenn  er  in  der  Versammlung  erschienen
war,  nicht  bloß  gegen  den  Beschluß  gestimmt,  sondern  auch  ausdrücklichen
Widerspruch  zu  Protokoll  erklärt  hat.

Der  Vorstand  ist  zur  Anfechtung  von  Beschlüssen,  die  er  für  ungültig  hält,  nicht
bloß  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet;  denn  er  ist  Organ  der  Gesellschaft,  nicht  der  GV.,
und  darf  eine  Vergewaltigung  der  Gesellschaft  durch  die  GV.  nicht  dulden.  Noch  weniger
darf  er  bei  dieser  Vergewaltigung  Hülfe  leisten;  er  muß  also  die  Ausführung  der  ungültigen
Beschlüsse  ablehnen.  Und  er  braucht  nicht  zu  fürchten,  daß  er  dadurch  der  Gesellschaft  schadensersatzpflichtig
  werde  oder  die  sofortige  Entlassung  ohne  Gehaltsanspruch  verwirke;  denn
er  hat  den  Gehorsam  rechtmäßig  verweigert.  So  selbst  dann,  wenn  später  die  Gültigkeit
des  Beschlusses  gerichtlich  festgestellt  wird;  denn  dann  hat  sich  der  Vorstand  eben  geirrt,
und  nicht  jeder  Irrtum  macht  ihn  ersatzpflichtig  oder  rechtfertigt  seine  plötzliche  Entlassung.

Ein  Aktionär,  der  in  der  GV.  gar  nicht  erschienen  ist,  kann  seine  Anfechtung  bloß
darauf  stützen,  daß  er  zu  der  GV.  unberechtigterweise  nicht  zugelassen  oder  daß  die  GV.
nicht  gehörig  berufen  oder  der  Gegenstand  der  Beschlußfassung  nicht  gehörig  bekannt  gemacht
sei  (271  III).  Wird  die  Anfechtung  darauf  gegründet,  daß  durch  den  Beschluß  Abschreibungen
  oder  Reserden  über  das  nach  dem  Gesetz  oder  der  Satung  statthafte  Maß  angeordnet
werden,  so  sind  einzelne  Aktionäre  zur  Klage  nur  dann  befugt,  wenn  ihre  Aktien  zusammen
½0  des  Grundkapitals  erreichen  (271  III).  i

Tritt  als  Kläger  ein  Aktionär  auf,  so  hat  er  auf  Verlangen  der  Gesellschaft  wegen
der  dieser  drohenden  Nachteile  Sicherheit  zu  leisten;  das  Verlangen  ist  als  Einrede  geltend
zu  machen  (272  III).  Haben  die  Kläger  (Aktionäre  oder  Nichtaktionäre)  bei  Erhebung  der
Klage  böslich  gehandelt,  so  müssen  sie  der  Gesellschaft  allen  durch  die  Anfechtung  entstandenen
  Schaden  als  Gesamtschuldner  ersetzen  (273  II).

Ne)  Beklagter  ist  die  Gesellschaft;  sie  wird  durch  Vorstand  und  Aufsichesrat,
  wenn  der  Vorstand  selber  klagt,  nur  durch  den  Aufsichtsrat,  wenn
auch  Aufsichtsratsmitglieder  als  Kläger  auftreten,  durch  besondre  Bevollmächtigte
  vertreten  (s.  272  I,  268).

d)  Das  Urteil  wirkt,  wenn  es  den  Beschluß  rechtskräftig  für  nichtig
erklärt,  nicht  bloß  zu  Gunsten  des  einzelnen  Aktionärs,  der  die  Klage  erhoben
  hat,  sondern  gegenüber  allen  Aktionären  (273  1).

Deshalb  darf,  wenn  die  Anfechtungsklage  von  mehreren  Personen  erhoben  wird,
auf  die  verschiedenen  Klagen  nur  ein  einheitliches  Urteil  ergehn.  Um  dies  zu  erreichen,  ist
das  Landgericht  des  Gesellschaftssitzes  für  ausschließlich  zuständig  erklärt,  sämtliche  Klagen
sind  in  einem  Prozeß  zu  verbinden,  der  Verhandlungstermin  endlich  ist  vom  Vorstande
öffentlich  bekannt  zu  machen  und  darf  nicht  vor  Ablauf  der  einmonatigen  Klagefrist  anberaumt
  werden  (272  II,  IV).  Das  urteil  ist  vom  Vorstande  zum  H.  Sregister  anzumelden

und  muß,  wenn  der  angefochtene  Beschluß  registriert  und  veröffentlicht  war,  gleichfalls
registriert  und  veröffentlicht  werden  (273  1).