742  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

e)  Umgekehrt  steht,  wenn  während  der  Anfechtungsfrist  eine  Anfechtungsklage
  nicht  erhoben  oder  wenn  die  erhobene  Klage  zurückgenommen
  oder  rechtskräftig  abgewiesen  ist,  die  Gültigkeit  des  anfechtbaren
  Beschlusses  formell  gegenüber  sämtlichen  Beteiligten  fest,  und  weder
darf  der  Vorstand  die  Ausführung  noch,  wenn  der  Beschluß  eintragungsbedürftig
  ist,  darf  das  Registergericht  die  Eintragung  des  Beschlusses  verweigern.


2.  Neben  den  anfechtbaren  gibt  es  aber  auch  Generalversammlungsbeschlüsse,
  die  von  Rechts  wegen  nichtig  sind.

a)  Generalversammlungsbeschlüsse  sind  von  Rechts  wegen  nichtig,

a)  soweit  sie  Rechtssätzen  zwingenden  Inhalts  widerstreiten,

6)  soweit  sie  Rechte  von  Nichtaktionären  oder  Gläubigerrechte  von
Aktionären  (s.  unten  §  212)  verletzen.

Beispiele.  I.  Wenn  die  Generalversammlung  den  an  die  Aktionäre  zu  verteilenden
Jahresgewinn  gesetzwidrig  zu  niedrig  bestimmt,  so  ist  das  anfechtbar;  bestimmt  sie  ihn
gesetzwidrig  zu  hoch,  so  ist  das  nichtig.  Denn  in  ersterem  Fall  verletzt  der  Beschluß  eine
Gesetzesvorschrift,  die  nicht  zwingend  ist,  sondern  durch  die  Satzung  geändert  werden  kann;
in  letzterem  Fall  verletzt  sie  eine  zwingende  Gesetzesnorm.  II.  Wenn  die  Generalversammlung
bei  der  Ausgabe  neuer  Aktien  das  Bezugsrecht  ihrer  eignen  Aktionäre  verletzt  ((283  I),
so  ist  das  anfechtbar;  verletzt  sie  das  Bezugsrecht  eines  Fremden,  so  ist  das  nichtig.  Denn
in  ersterem  Fall  widerstreitet  der  Beschluß  nur  den  Mitgliedsrechten  der  Aktionäre;  in
letzterem  Fall  widerstreitet  er  den  Rechten  von  Nichtaktionären.

Nichtig  ist  ferner  ein  Beschluß,  der  von  einer  Versammlung  ausgeht,  die  in  Wahrheit
gar  keine  GV.  darstellt,  z.  B.  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  einberufen  ist.  Allerdings
  erklärt  das  Gesetz,  daß  die  nicht  gehörige  Einberufung  der  Versammlung  durch  die
Anfechtungsklage  zu  rügen  sei;  es  scheint  also,  daß  hier  gerade  ein  wichtiger  Anwendungsfall
  der  Anfechtungsklage  vorliege.  Indes  hat  das  Gesetz  bei  der  nicht  gehörigen  Einberufung
  an  geringere  Formverstöße  gedacht,  z.  B.  an  den  Fall,  daß  zwischen  Einberufung
  und  Versammlungstermin  nicht  die  gesetzliche  Frist  von  zwei  Wochen  liegt.
Anders,  wenn  eine  Einberufung  überhaupt  nicht  geschehn  ist;  denn  eine  nicht  einberufene
Versammlung,  die  im  geheimen  tagt,  ist  nicht  darauf  angelegt,  alle  Aktionäre  in  sich  aufzunehmen,
  ist  also  alles  andre  als  eine  Generalversammlung;  auch  können  die  Aktionäre
die  Beschlüsse  einer  derartigen  Versammlung  nicht  binnen  eines  Monats  anfechten,  wenn
sie  vielleicht  erst  nach  sechs  Monaten  davon  Kenntnis  erhalten.  Einer  gar  nicht  einberufenen
Versammlung  steht  aber  eine  Versammlung  gleich,  deren  Einberufung  nicht  in  der
sazungsmäßig  vorgeschriebenen  Art  bekannt  gemacht  ist;  denn  was  hilft  eine  Bekanntmachung
  an  einer  Stelle,  wo  die  Beteiligten  sie  nicht  suchen  und  also  regelmäßig  auch
nicht  finden?

Nach  der  herrschenden  Meinung  soll  ferner  nichtig  und  nicht  bloß  anfechtbar  ein  Beschluß
  sein,  der  Sonderrechte  von  Aktionären  ohne  deren  Zustimmung  verletzt.  Wie  mir
scheint,  ist  diese  Annahme  schlechthin  willkürlich  und  beruht  im  Grunde  nur  auf  einer
verkehrten  Identifizierung  der  Sonder-  und  der  Gläubigerrechte.

b)  Bei  nichtigen  Beschlüssen  bedarf  es  irgend  einer  Anfechtung  —
geschweige  denn  einer  Anfechtung  durch  Klage  binnen  einmonatiger  Frist  —
nicht.  Demgemäß  kann  und  soll  der  Vorstand  die  Ausführung  des  Beschlusses
  zu  jeder  Zeit  verweigern,  mag  auch  eine  formelle  Anfechtung
von  keiner  Seite  erhoben  sein,  und  das  Registergericht  hat  nicht  bloß,