Aktiengesellschaft.  Einzelne  Aktionäre  als  Organe  der  Gesellschaft.  J  210.  743

wenn  der  Beschluß  zur  Eintragung  im  Handelsregister  angemeldet  wird,
die  Eintragung  abzulehnen,  sondern  muß  die  Eintragung  sogar,  wenn
sie  irrtümlich  vorgenommen,  nachträglich  wieder  löschen  (s.  R.FG.  144  ).
Daraus  folgt  weiter,  daß,  wenn  Vorstand  oder  Aktionäre  gegen  einen
solchen  Beschluß  die  Anfechtungsklage  trotzdem  erheben,  das  auf  die  Klage
ergehende  Urteil,  mag  es  den  Beschluß  für  ungültig  erklären  oder  die
Klage  abweisen,  nur  unter  den  Parteien  wirksam  ist.

d)  Die  einzelnen  Ationäre.
8  210.

Als  letztes  Organ  kommen  bei  jeder  Aktiengesellschaft  schließlich  die
einzelnen  Aktionäre  in  Betracht.

I.  Die  allgemeine  Regel  ist,  daß  ein  Einzelaktionär  als  Organ  der
Aktiengesellschaft  nur  in  der  Generalversammlung  auftreten  kann  (250),
indem  er  dort  Anträge  stellt  und  an  der  Beratung  und  Abstimmung  teilnimmt.
  Insofern  ist  er  also  gewissermaßen  nur  ein  mittelbares  Organ
der  Aktiengesellschaft,  nur  ein  Organ  zweiter  Ordnung.

II.  Daneben  gibt  es  aber  eine  Reihe  von  Fällen,  in  denen  ein
Einzelaktionär  als  Organ  der  Adktiengesellschaft  auch  außerhalb  der
Generalversammlung  und  sogar  im  Gegensatz  zu  ihr  tätig  werden  kann.
Von  diesen  Fällen  seien  hier  die  folgenden  genannt.

1.  Jeder  einzelne  Aktionär  kann,  wie  bereits  erwähnt,  die  Generalversammlungsbeschlüsse
  im  Wege  der  Klage  anfechten  (s.  oben  S.  740  VII).

Daß  der  Einzelaktionär,  wenn  er  einen  Generalversammlungsbeschluß  anficht,  wirklich
zwar  in  eignem  Namen,  aber  doch  als  Organ  der  Gesellschaft  handelt,  geht  daraus  hervor,
daß  sein  Anfechtungsrecht  mit  dem  des  Vorstandes  im  wesentlichen  übereinstimmt.  Insbesondre
  gelten,  mag  die  Anfechtungsklage  von  einem  Einzelaktionär  oder  vom  Vorstande
erhoben  werden,  gleichmäßig  folgende  drei  Sätze.  Erstens:  es  steht  der  Klage  nicht  entgegen,
  daß  der  Kläger  im  Einzelfall  jedes  Sonderinteresses  an  der  Klage  entbehrt;  ja  die
Klage  ist  sogar  dann  zulässig,  wenn  der  angefochtene  Beschluß  gerade  zu  Gunsten  des

lägers  ergangen  ist,  dieser  aber  aus  Rechtschaffenheit  oder  Eitelkeit  die  Gunst  nicht  annehmen
  will.  Zweitens:  der  Kläger  ist  bei  böslichem  Verhalten  der  Gesellschaft  schadensersatzpflichtig,
  was  kaum  erklärlich  wäre,  wenn  er  mit  seiner  Klage  lediglich  ein  eignes
Recht  ausübte.  Drittens:  das  auf  die  Klage  ergehende  Urteil  wirkt  für  und  gegen  sämtliche
  Aktionäre,  auch  wenn  der  Gegenstand  des  Urteils  teilbar  ist.

2.  Jeder  einzelne  Aktionär  kann,  wie  gleichfalls  schon  erwähnt,  jederzeit
  die  Einberufung  der  Generalversammlung  und  die  Ergänzung  ihrer
Tagesordnung  erbitten  oder  mit  Ermächtigung  des  Gerichts  selber  bewirken,
  vorausgesetzt,  daß  seine  Aktien  und  die  Aktien  andrer  Aktionäre,
die  sich  ihm  etwa  anschließen,  zusammen  ein  Zwanzigstel  des  Grundkapitals
  darstellen  (s.  oben  S.  737  II).

Auch  hier  ist  zu  betonen,  daß  der  Aktionär,  wenn  er  die  Einberufung  einer  Generalversammlung
  oder  die  Ergänzung  ihrer  Tagesordnung  verlangt,  damit  kein  Sonderinter-