744  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

esse,  sondern  lediglich  die  Interessen  der  Gesellschaft  zu  verfolgen  braucht.  Demnach
kann  er  z.  B.  fordern,  daß  ein  Gegenstand  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  wird,  der  seine
Aktien  gar  nicht  berührt.

3.  Jeder  einzelne  Aktionär  kann  bei  Gericht  beantragen,  daß  zwecks
Prüfung  eines  Gründungsvorganges  oder  eines  nicht  länger  als  zwei
Jahre  zurückliegenden  Vorganges  bei  der  Geschäftsführung  Revisoren
bestellt  werden,  vorausgesetzt,  daß  seine  Aktien  und  die  Aktien  andrer
Aktionäre,  die  sich  seinem  Antrage  etwa  anschließen,  zusammen  ein  Zehntel
des  Grundkapitals  darstellen  und  die  Antragsteller  glaubhaft  machen,  daß
die  Aktien  sich  mindestens  seit  sechs  Monaten  in  ihrem  Besitz  befinden
(266  II,  II).

Außerdem  ist  vorausgesetzt,  daß  der  Antrag  bereits  in  einer  Generalversammlung
gestellt  und  von  dieser  abgelehnt  ist,  sowie  ferner,  daß  die  Antragsteller  glaubhaft  machen,
daß  bei  dem  zu  prüfenden  Vorgange  Unredlichkeiten  oder  grobe  Verletzungen  von  Gesetz

oder  Satzung  stattgefunden  haben  (266  II,  III).  Über  weitere  Einzelheiten  s.  266  IV,
267  III.

4.  Jeder  einzelne  Aktionär  kann,  wenn  Vorstand  oder  Ausfsichtsrat
pflichtwidrige  Handlungen  unternehmen,  bei  Gericht  eine  einstweilige
Verfügung  erwirken,  die  die  Vornahme  der  Handlung  untersagt.  Freilich
ist  das  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  bestimmt,  aber  doch  wohl  selbstverständlich.

5.  Jeder  einzelne  Aktionär  kann  durch  sein  Verhalten  dazu  beitragen,
  daß  die  Aktiengesellschaft  als  schlechtgläubig  gilt  oder  daß  ihr  Verhalten
  als  ein  schuldhaftes  erscheint.  Auch  hier  fehlt  es  freilich  an  einer
gesetzlichen  Anerkennung  dieser  Regel.!7

Beispiel.  Eine  aus  nur  fünf  Aktionären  bestehende  Gesellschaft  erwirbt  durch  ihren
Vorstand  A.  von  B.  ein  Haus,  das  im  Grundbuch  fälschlich  auf  den  Namen  B.s  eingetragen
ist;  alle  fünf  Aktionäre  wissen,  daß  das  Haus  in  Wahrheit  dem  C.  gehört;  A.  weiß  es  nicht.
Hier  erlangt  die  Gesellschaft  das  Eigentum  des  Hauses  nur  dann,  wenn  A.  das  Haus
aus  eignem  Antriebe,  nicht  dagegen,  wenn  er  es  auf  eine  Weisung  der  Generalbersammlung
oder  auf  eine  private  Weisung  jener  fünf  Aktionäre  erworben  hat.½

Daß  die  Regel  zu  5  große  Schwierigkeiten  bietet,  kann  nicht  verkannt  werden.
Ebendeshalb  ist  sie  oben  einstweilen  sehr  unbestimmt  formuliert.

5.  Gesellschaftsvermögen  und  Gesellschaftsschulden.
8  211.

I.  1.  Die  Aktiengesellschaft  hat  wie  die  offne  Handelsgesellschaft,
die  Kommanditgesellschaft  und  die  Reederei  ein  eignes  Aktivvermögen.
Doch  gehört  dies  Vermögen  nicht  den  Gesellschaftern  zur  gesamten  Hand,
sondern  steht  im  Eigentum  der  Gesellschaft  als  juristischer  Person.

2.  Eine  Besonderheit  gilt  für  Versicherungsaktiengesellschaften,  die
unter  Staatsaufsicht  stehn:  sie  können  Grundstücke  nur  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  erwerben  (VersUnt  Ges.  54).

Vg.  RG.  70  S.  133.  2  Siehe  RG.  24  S.  25.