Aktiengesellschaft.  Aktivvermögen.  Schulden.  8  211.  745

II.  1.  Ebenso  hat  die  Aktiengesellschaft  ihre  besondern  Gesellschaftsschulden.
  Und  zwar  belasten  diese  nur  die  Gesellschaft  als  solche,  lassen
dagegen  das  Privatvermögen  der  Aktionäre  haftfrei  (178).  Hieran  ändert
auch  der  Umstand  nichts,  daß  die  Aktionäre  mit  der  Einlage,  die  sie  auf
ihre  Aktien  zu  zahlen  haben,  noch  ganz  oder  teilweise  im  Rückstande  sind;
die  Aktionäre  sind,  anders  als  die  Kommanditisten,  eben  nicht  einmal  mit
Beschränkung  auf  ihren  Einlagerückstand  für  die  Gesellschaftsschulden  haftbar.

2.  a)  Doch  greift  eine  Ausnahme  Platz,  wenn  einem  Aktionär  gesetzwidrige
  Zahlungen  aus  dem  Gesellschaftsvermögen  geleistet  werden,  also
namentlich  wenn  die  Gesellschaft  ihm  seine  Einlage  zurückgewährt,  wenn
sie  ihm  zu  hohe  Gewinne  auszahlt  u.  s.  w.  Die  Aktionäre  haften  nämlich
alsdann  den  Gesellschaftsgläubigern  in  Höhe  des  Empfangenen  als  Gesamtschuldner
  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Ansprüche  der  Gesellschaftsgläubiger
gegen  sie  in  fünf  Jahren  seit  dem  Empfang  der  Zahlung  verjähren  (s.  217  1
Satz  1,  III).

b)  Eine  Ausnahme  von  der  Ausnahme  zu  a  gilt,  wenn  die  gesetzwidrige
  Zahlung  in  der  Auszahlung  von  Gewinnanteilen  und  Zinsen  bestand
  und  der  Aktionär  die  Zahlung  nachweislich  in  gutem  Glauben
empfangen  hat:  ein  derartiger  Zahlungsempfang  soll  eine  Haftung  des
Aktionärs  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern  nicht  zur  Folge  haben
(s.  217  I  Satz  2).

6.  Nechtsstellung  der  einzelnen  Aktionäre  innerhalb  der  Aktiengesellschaft.
a)  Uberblick.
l  212.

Die  einzelnen  Aktionäre  haben  als  solche  eine  Reihe  von  Pflichten
und  Rechten  gegenüber  der  Aktiengesellschaft.  Während  die  Pflichten
verhältnismäßig  einfacher  Art  sind,  sind  die  Rechte  so  mannigfach  gestaltet,
daß  man  des  Überblicks  wegen  sie  in  verschiedene  Arten  und  Unterarten
zerlegen  muß.

I.  Die  Rechte  der  Aktionäre  sind  entveder  Gläubigerrechte
oder  Mitgliedsrechte.

1.  Die  Gläubigerrechte  stehn  den  Aktionären  gerade  so  zu,  als  ob
sie  gar  nicht  Mitglieder  der  Aktiengesellschaft  wären.  Demnach  gelten
für  sie  allgemein  folgende  drei  Regeln.

a)  Soweit  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  dem  Gläubigerrecht
  eines  Aktionärs  widerstreitet,  ist  er,  wie  bereits  erwähnt,  von  Rechts
wegen  unwirksam,  ohne  daß  der  Aktionär  es  nötig  hätte,  ihn  innerhalb
der  früher  besprochenen  einmonatigen  Frist  durch  Klage  anzufechtenl!
(s.  oben  S.  742).

1  R.  37  S.  65.