746  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

b)  Das  Gläubigerrecht  eines  Aktionärs  wird  im  Konkurse  der  Aktiengesellschaft
  gerade  so  berücksichtigt  wie  das  Recht  eines  Nichtaktionärs.?

c)  Jeder  Aktionär  kann  ein  ihm  zustehendes  Gläubigerrecht  ohne
die  Aktie  veräußern;  ebenso  kann  das  Gläubigerrecht  von  den  Gläubigern
des  Aktionärs  ohne  gleichzeitige  Pfändung  seiner  Aktie  gepfändet  werden.

Beispiele.  Als  Gläubigerrecht  wird  von  der  herrschenden  Meinung  anerkannt  das
Recht  des  Aktionärs  auf  die  ihm  zukommende  von  der  Generalversammlung  bereits  festgestellte
  Dividende  (s.  unten  S.  764,  2).  Demgemäß  wäre  ein  Beschluß  der  Generalversammlung,
  der  die  Festsetzung  der  Dividende  willkürlich  widerrufen  würde,  nicht  bloß  anfechtbar,
sondern  nichtig.

2.  Die  Mitgliedsrechte  stehn  den  Aktionären  nur  als  solchen  zu.
Demzufolge  sind  die  drei  Regeln  zu  1  auf  sie  gar  nicht  oder  nur  aus  besondern
  Gründen  anwendbar.

Beispiele.  Ein  Mitgliedsrecht  ist  das  Recht  des  Aktionärs  auf  die  ihm  zukommende,
aber  von  der  Generalversammlung  noch  nicht  festgestellte  Dividende  und  sein  Recht  auf
Teilnahme  an  der  Generalversammlung.  Demgemä  ist  ein  Beschluß  der  Generalversammlung,
  der  ersteres  Recht  verletzt,  nicht  nichtig,  sondern  bloß  anfechtbar.  Für  einen  Beschluß,
  der  letzteres  Recht  verletzt,  gilt  freilich  das  Gegenteil,  aber  nicht,  weil  dies  Recht  ein

Gläubigerrecht  wäre,  sondern  aus  dem  besondern  Grunde,  daß  das  Recht  auf  zwingender
Gesetzesnorm  beruht  (s.  oben  S.  742  a  ).

II.  1.  Die  Mitgliedsrechte  der  Aktionäre  sind  entweder  Sonderrechte
  oder  allgemeine  Mitgliedsrechte.

a)  Die  Sonderrechte  sind  nur  einem  Teil  der  Aktionäre  vorbehalten,
und  zwar  entweder  einzelnen  namentlich  benannten  Aktionären  oder  einer
ganzen  Aktionärgruppe;  im  ersteren  Fall  nennen  wir  sie  Individual,,
im  letzteren  Fall  nennen  wir  sie  Gruppenrechte.  Adktionäre,  die
einer  durch  ein  Gruppenrecht  bevorzugten  Gruppe  angehören,  heißen
Prioritätsaktionäre,  ihre  Aktien  heißen  Stammprioritäten;
  im  Gegensatz  zu  ihnen  werden  die  andern  Aktionäre  Stammaktionäre,
  ihre  Altien  werden  Stammaktien  genannt.  Für
die  Sonderrechte  gelten  allgemein  folgende  zwei  Regeln.

a)  Ein  Sonderrecht  gilt  nur  insoweit,  als  es  durch  die  Satzung  festgesetzt
  ist  (185,  186  1).

8)  Ein  Sonderrecht  kann  durch  einen  Beschluß  der  Generalversammlung
  nur  dann  beeinträchtigt  werden,  wenn,

aa)  falls  es  sich  um  ein  Individualrecht  handelt,  der  einzelne  bevorrechtigte
  Aktionär  (BGB.  35),

88)  falls  es  sich  um  ein  Gruppenrecht  handelt,  innerhalb  der  Generalversammlung
  die  Gruppe  der  bevorrechtigten  Aktionäre  mit  Dreiviertelmehrheit
  (s.  275  III)  dem  Beschluß  zustimmt.

Beispiele.  Ein  Individualrecht  liegt  vor,  wenn  die  Satzung  einer  Aktiengesellschaft
dem  Aktionär  A.  für  seine  zehn  Aktien  aus  dem  Jahresgewinn  der  Gesellschaft  eine  Vor-2

  RH.  18  Nr.  41.