Aktiengesellschaft.  Sonderrechte  der  Aktionäre.  8  212.  747

zugsdividende  von  5%  gewährt;  ein  Gruppenrecht  liegt  vor,  wenn  die  nämliche  Satzung
außerdem  eine  Vorzugsdividende  von  3  %  allen  Aktionären  zuspricht,  die  Stammprioritätsaktien
  erwerben.  Demnach  wäre  ein  Beschluß  der  Generalversammlung,  der
diese  beiden  Rechte  durch  Satzungsänderung  aufheben  würde,  nur  zulässig,  wenn  ihm  A.
und  eine  ¾-Mehrheit  der  Prioritätsaktionäre  zustimmte.  Dabei  ist  aber  vorausgesetzt,
daß  die  fragliche  Vorzugsdividende  von  der  Generalversammlung  noch  nicht  festgesetzt  ist;
denn  wäre  sie  es,  so  wäre  das  Recht  auf  sie,  wie  zu  1  gezeigt,  gar  kein  Mitglieds=  und  also
auch  kein  Sonderrecht  in  dem  hier  besprochenen  Sinn.

Daß  bei  Verletzung  eines  Individualrechts  die  Zustimmung  des  betroffenen  Aktionärs
in  der  Generalversammlung  erklärt  werden  müßte,  ist  nicht  vorgeschrieben.  Vielmehr  genügt
  auch  eine  formlose  Zustimmungserklärung  außerhalb  der  Versammlung.3

b)  Die  allgemeinen  Mitgliedsrechte  stehn  sämtlichen  Aktionären  gleichmäßig
  zu.  Demzufolge  sind  die  beiden  Regeln  zu  a  auf  sie  gar  nicht  oder
nur  aus  besondern  Gründen  anwendbar.

Beispiel.  Ein  allgemeines  Mitgliedsrecht  sämtlicher  Aktionäre  würde  vorliegen,
wenn  die  Satzung  einer  Aktiengesellschaft  über  die  Gewinnverteilung  nichts  besagt,  da
alsdann  jeder  Aktionär  kraft  allgemeinen  Mitgliedsrechts  alljährlich  einen  verhältnismäßigen
Anteil  an  dem  richtig  berechneten  Gewinn  des  Vorjahrs  beanspruchen  könnte.  Demgemäß
wäre  ein  Beschluß  der  Generalversammlung,  der  allen  Aktionären  dies  Recht  im  Wege
der  Satzungsänderung  schmälerte,  indem  er  ein  Drittel  des  Jahresgewinns  zu  Wohltätigkeitszwecken
  bestimmte,  gültig,  selbst  wenn  mehrere  dadurch  betroffene  Aktionäre  ihm
widersprochen  hätten.  Für  einen  Beschluß,  der  den  gleichen  Inhalt  hätte,  jedoch  den  Aktionären
A.  und  B.  ihren  Anteil  am  vollen  Jahresgewinn  ohne  Abzug  eines  Drittels  beließe,  würde
freilich  das  Gegenteil  gelten,  d.  h.  dieser  Beschluß  wäre  nur  zulässig,  wenn  alle  andern
Aktionäre  außer  A.  und  B.  ihm  einhellig  zustimmten,  aber  nicht,  weil  das  Recht  der  Aktionäre
auf  den  Anteil  am  vollen  Gewinn  ein  Sonderrecht  wäre,  sondern  aus  dem  besondern
Grunde,  weil  kein  Aktionär  auch  in  Ansehung  seiner  allgemeinen  Mitgliedsrechte  die  Bevorzugung
  andrer  Aktionäre  zu  dulden  braucht  (s.  oben  S.  740  ch.

2.  Die  Mitgliedsrechte  der  Aktionäre  sind,  nach  einem  andern  Gesichtspunkt
  geordnet,  entweder  Vertretungsrechte  oder  eigne
Rechte.

a)  Die  Vertretungsrechte  stehn  den  Aktionären  nicht  bloß  um  ihrer
selbst,  sondern  auch  um  der  Aktiengesellschaft  willen,  als  deren  Organen,  zu.
Demnach  gelten  für  sie  folgende  zwei  Regeln.

a)  Der  Aktionär  kann  auf  sie  nicht  verzichten.

8)  Macht  der  Aktionär  sie  mit  Erfolg  geltend,  so  wirkt  dies  auch
für  und  gegen  alle  andern  Aktionäre.

Beispiel.  Ein  Vertretungsrecht  ist  das  Recht  des  Aktionärs  auf  Teilnahme  an  der
Generalversammlung.  Deshalb  kann  kein  Aktionär  darauf  Verzicht  leisten.

b)  Die  eignen  Rechte  stehn  den  Aktionären  nur  um  ihrer  selbst
willen  zu.  Demzufolge  gelten  die  beiden  Regeln  zu  a  für  sie  gar  nicht
oder  nur  aus  besondern  Gründen.

Beispiel.  Ein  eignes  Recht  ist  das  Bezugsrecht  der  Aktionäre  auf  neue  Aktien  im
Fall  der  Erhöhung  des  Grundkapitals.  Demgemäß  ist  ein  Verzicht  eines  Aktionärs  auf
dies  Recht  statthaft.

3  RG.  68  S.  266.