748  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

III.  Vielfach  wird  behauptet,  daß  es  außer  den  Gläubiger-  und
den  Sonderrechten  auch  gewisse  allgemeine  Mitgliedsrechte  gebe,  die  den
Aktionären  nur  mit  ihrer  Einwilligung  von  der  Generalversammlung  entzogen
  werden  könnten,  und  es  wird  der  Name  „Sonderrechte“  auch  für  diese
Art  allgemeiner  Mitgliedsrechte  angewendet.  Doch  scheint  es,  als  ob
solche  allgemeine  Mitgliedsrechte  nach  unserm  geltenden  Aktienrecht  tatsächlich
  nicht  vorkommen:  weder  hat  das  Gesetz  sie  airsdrücklich  anerkannt,
noch  kann  man  aus  inneren  Gründen  auf  ihr  Vorhandensein  schließen.

Man  erwäge  nämlich,  daß  mit  einem  freilich  unverständigen  Radikalismus  das  jetzige
Aktiengesetz  jede  beliebige  Anderung  des  Gegenstandes,  dem  die  Aktiengesellschaft  gewidmet
  ist,  in  die  freie  Willkür  der  Generalversammlung  stellt,  so  daß  z.  B.  ein  auf  Aktien
gegründetes  studentisches  Korpshaus  durch  die  Generalversammlung  beliebig  in  eine  Fabrik
von  Nähnadeln  verwandelt  werden  kann.  Man  erwäge  ferner,  daß  auch  die  Gattungsrechte
  einer  bevorzugten  Aktionärgruppe  gegen  den  Widerspruch  einzelner  zu  der  Gruppe
gehöriger  Aktionäre  aufgehoben  werden  können,  sobald  eine  Sondergeneralversammlung
  der  Gruppe  ihre  Einwilligung  erklärt.  Einem  so  radikalen  Gesetz  gegenüber  kann
ein  allgemeines  Mitgliedsrecht  ohne  ausdrückliche  gesetzliche  Bestimmung  keinesfalls  für
unentziehbar  erklärt  werden.  Vielmehr  hat  man  —  vom  Standpunkt  des  jetzigen  Gesetzes
  aus  —  nur  die  Wahl,  ein  allgemeines  Aktionärrecht  geradezu  zum  Gläubigerrecht
zu  erklären  oder  aber  es  der  Willkür  der  Generalversammlung  zu  unterwerfen.

b)  Die  einzelnen  Rechte  und  flichten  der  Hä#tionäre  gegen  die
Gelellschaft.

l  213.

I.  1.  a)  Die  Aktionäre  sind,  wie  bereits  erwähnt,  berechtigt,  teils
innerhalb,  teils  außerhalb  der  Generalversammlung  in  den  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft  persönlich  tätig  zu  sein.  Dagegen  entspricht  diesem
Recht  nicht  auch  eine  Pflicht:  die  Aktionäre  können  sich  aller  Mühewaltung
für  die  Gesellschaft,  so  gering  sie  sein  mag,  enthalten  und  brauchen  insbesondre
  weder  die  Generalversammlung  zu  besuchen  noch,  wenn  sie  sie
besuchen,  an  der  Abstimmung  teilzunehmen  (s.  211,  212).

b)  Eine  andre  Frage  ist,  ob  nicht  ein  Aktionär,  wenn  er  aus  freien
Stücken  in  Gesellschaftssachen  tätig  ist,  die  Verpflichtung  hat,  dabei  die
Interessen  der  Gesellschaft  wahrzunehmen.  Wie  es  scheint,  wird  man
die  Frage  bejahen  müssen,  obschon  das  Gesetz  sie  mit  Schweigen  übergeht.
  Doch  ist  diese  Verpflichtung  auf  ein  sehr  geringes  Maß  zu  beschränken:
es  wird  genügen,  wenn  der  Aktionär  nicht  geradezu  vorsätzlich  gegen  die
Interessen  der  Gesellschaft  handelt.

Beispiele.  I.  Es  ist  unzulässig,  wenn  ein  Aktionär  gegen  die  Interessen  der  Aktiengesellschaft
  stimmt,  um  damit  indirekt  ein  Konkurrenzunternehmen,  das  er  auf  eigne  Rechnung
  betreibt,  zu  fördern.  II.  Es  ist  zulässig,  daß  ein  Aktionär  für  den  Verkauf  des  ganzen
Unternehmens  an  den  Staat  stimmt,  wenn  er  annimmt,  daß  er  damit  den  gemeinsamen
Interessen  aller  Aktionäre  dient;  denn  letztere  Interessen  sind  mit  denen  der  Gesellschaft

4  Abw.  Lehmann,  S.  435;  RG.  34  S.  58.