Aktiengesellschaft.  Treupflicht  d.  Aktionäre  geg.  d.  Gesellsch.  Höhe  d.  Einlage.  8213.  749

identisch.  Dagegen  istes  unzulässig,  wenn  er  damit  zum  Schaden  der  Aktionäre  einem  eigenen
Sonderinteresse  oder  dem  Staatsinteresse  förderlich  sein  will.1

Die  Frage  zu  b  ist  sehr  zweifelhaft.  Sicher  ist  nur  einerseits,  daß  der  Aktionär  der
Gesellschaft  höchstens  bei  böslichem  Verhalten  (s.  273  II,  267  III)  und  mindestens  bei  einem
Verhalten,  durch  das  er  die  Gesellschaft  in  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Weise
vorsätzlich  schädigt  (BGB.  826),  haftbar  ist.

2.  Zulässig  ist,  daß  die  Satzung  die  Regel  zu  1  ändert,  indem  sie  die
Aktionäre  zu  bestimmten  Dienstleistungen  für  die  Gesellschaft  verpflichtet.
Es  gelten  hierfür  dieselben  Regeln  wie  für  eine  Bestimmung  der  Satzung,
die  den  Aktionären  Sachleistungen,  die  nicht  in  einer  Geldzahlung  bestehn,
auferlegt  (s.  212  und  unten  zu  III).

II.  Jeder  Aktionär  ist  bei  der  Gesellschaft  außer  mit  seiner  persönlichen
  Mitarbeit  in  Gesellschaftsangelegenheiten  auch  mit  einer  festen
Aktieneinlage  beteiligt.  Und  zwar  ist  die  Leistung  dieser  Einlage
nicht  bloß  ein  Recht,  sondern  zugleich  eine  Pflicht  des  Aktionärs.

1.  a)  Die  Höhe  der  Einlage  wird  für  jede  Aktie  nach  unten  hin
durch  den  Nennbetrag  oder  Nennwert  der  Aktie  gebildet:  man
sagt  demgemäß,  daß  die  Aktien  nicht  unter  ihrem  Nennbetrage  oder  nicht
unter  pari  ausgegeben  werden  dürfen  (184  1).

a)  Unter  dem  Nennbetrage  einer  Aktie  ist,  wie  wir  wissen,  derjenige
Betrag  des  Grundkapitals  zu  verstehn,  der  satzungsgemäß  auf  die  Aktie
entfällt.  Demnach  muß,  da  ja  das  gesamte  Grundkapital  in  Aktien  zu
zerlegen,  d.  h.  auf  die  einzelnen  Aktien  zu  verteilen  ist,  die  Summe  der
Nennbeträge  sämtlicher  Aktien  einer  Gesellschaft  und  also  auch  die  Summe
der  Mindesteinlagen  sämtlicher  Aktionäre  stets  gleich  dem  Grundkapital
der  Gesellschaft  sein  (s.  178,  182  Nr.  3).

Doch  ist  dabei  vorausgesetzt,  daß  bei  der  Ausgabe  der  Aktien  richtig  verfahren  ist.
Sind  dagegen  versehentlich  mehr  oder  weniger  Aktien  ausgegeben,  als  die  Satzung  vorschreibt,
  oder  erweist  sich  nachträglich  eine  Aktienausgabe  als  ungültig,  so  kann  es  geschehn,
daß  der  Nennbetrag  der  Aktien  und  demnach  auch  die  Summe  der  Mindesteinlagen  das
Grundkapital  übersteigt  oder  dahinter  zurückbleibt.

6)  Der  Nennbetrag  einer  Aktie  und  damit  der  Mindestbetrag  der
auf  sie  entfallenden  Einlage  ist  regelmäßig  mindestens  100  Mark  (180  1).
Doch  können  ausnahmsweise  auch  Kleinaktien  mit  einem  geringeren
Nennwert,  der  aber  nicht  unter  20  Mark  sinken  darf,  ausgegeben  werden.
Es  ist  dies  zulässig,

aa)  wenn  die  Aktien  satzungsmäßig  vinkuliert,  d.  h.  nur  mit
Genehmigung  der  Gesellschaft  veräußerlich  sind  (180  III);

88)  wenn  der  Bundesrat  es  ausdrücklich  erlaubt  hat,  wozu  er  aber
nur  unter  der  Voraussetzung  befugt  ist,  daß  entweder  ein  öffentlicher  Verband
  (Reich,  Einzelstaat,  Gemeinde  u.  s.  w.)  der  Gesellschaft  einen  bestimmten
  Ertrag  bedingungslos  und  ohne  Zeitbeschränkung  gewährleistet

1  Siehe  RG.  68  S.  236.