750  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

hat  oder  daß  das  Unternehmen  ein  gemeinnütziges  ist  und  einem  besondern
örtlichen  Bedürfnis  entspricht  (180  II).

7)  Der  Nennbetrag  pflegt  für  alle  Aktien  einer  Gesellschaft  gleich
groß  bestimmt  zu  werden.  Doch  kann  die  Satzung  auch  ein  andres  bestimmen;
  insbesondre  kann  eine  Gesellschaft,  die  vinkulierte  Kleinaktien
im  Nennwert  von  200  Mark  ausgibt,  nebenbei  auch  unvinkulierte  Aktien
im  Nennwert  von  1000  Mark  ausgeben.

b)  Nach  oben  hin  ist  der  Höhe  der  Einlage  eine  Grenze  nicht  gesetzt.
Demnach  ist  die  Ausgabe  von  Aktien  über  pari,  d.  h.  die  Bestimmung
einer  den  Nennbetrag  der  Aktien  übersteigenden  Einlage,  unbeschränkt
statthaft;  doch  ist  sie  wenigstens  insoweit  erschwert,  als  sie  nur  vorgenommen
werden  darf,  wenn  die  Satzung  sie  ausdrücklich  zuläßt  (184  II).  Der
Mehrbetrag  der  Einlage  über  den  Nennbetrag  der  Aktie  heißt  Agio-Die

  Sabzung  braucht  nur  im  allgemeinen  zu  bestimmen,  daß  die  Aktien  über  pari
auszugeben  seien  (184  II;  s.  auch  196  V);  wie  hoch  das  Agio  ist,  kann  von  den  Gründern
später  bestimmt  werden.  Doch  ist  die  Höhe  des  Agios  in  jedem  Zeichenschein  zu  vermerken,
bei  der  Anmeldung  der  Gesellschaft  zum  H.  sregister  mit  anzumelden  und  nach  erfolgter
Eintragung  vom  Registergericht  öffentlich  bekannt  zu  machen  (189  Nr.  3,  195  III,  199
Nr.  2).  Uber  die  Verwendung  des  Agios  für  den  Reservefonds  s.  unten  S.  760  a.

2.  Die  Einlage  ist  regelmäßig  in  Geld  zu  leisten.  Doch  kann  die
Satzung  erlauben,  daß  gewisse  namentlich  zu  bezeichnende  Aktionäre  statt
baren  Geldes  andre  Vermögensstücke  einbringen  (186  II);  dies  ist,  wie
bereits  erwähnt,  ein  Hauptfall  der  „qualifizierten“"  Gründung.  Man
unterscheidet  deshalb  Geld-  und  Sacheinlagen.

Der  Wert  der  Sacheinlage  muß  gerade  wie  der  einer  Geldeinlage  dem  Nennbetrage
der  Aktie  mindestens  gleich  sein  (s.  oben  S.  749,  1  a).  Deshalb  ist  bereits  in  der  Satzung  für
jede  Sacheinlage  der  Wert  wahrheitsgemäß  festzusetzen;  auch  ist  die  Festsetzung,  wie  schon
erwähnt,  von  den  Gründern  zu  rechtfertigen  und  vom  Vorstande,  vom  Aufsichtsrat  und  von
den  Revisoren  nachzuprüfen.  Trotzdem  werden  die  Sacheinlagen  tatsächlich  oft  zu  hoch
abgeschätzt,  und  alsdann  liegt  eben  tatsächlich  trotz  aller  gesetzlichen  Verbote  eine  Aktienausgabe
  unter  pari  vor.  Auch  die  schwere  Ersatzpflicht  sowie  die  Kriminalstrafen,  die  auf  eine
zu  hohe  Schätzung  der  Sacheinlagen  gesetzt  sind,  helfen  hierwider  nichts;  denn  sie  treffen
nur  Personen,  die  „böslich“  gehandelt  haben  (s.  oben  S.  726  b),  und  die  Böslichkeit  einer
Schätzung  ist  schwer  zu  beweisen.  —  Als  Sacheinlagen  können  nicht  bloß  körperliche  Sachen
dienen,  sondern  Vermögensstücke  aller  Art,  z.  B.  Patente,  Fabrikgeheimnisse.¾  Deshalb
muß  es  auch  genügen,  wenn  der  Aktionär  sich  statt  jeder  weiteren  Einlage  zu  einer  Leistung
an  die  Gesellschaft  persönlich  verpflichtet,  wenn  er  also  eine  Forderung  zu  Gunsten  der  Gesellschaft
  und  zu  seinen  Lasten  begründet;  alsdann  bringt  er  eben  in  die  Gesellschaft  eine
Forderung  an  sich  selbst  ein.  Freilich  mag  der  Wert  der  eingebrachten  Forderung  zweifelhaft
  sein,  so  daß  die  Gesellschaft  dabei  leicht  einen  Ausfall  erleiden  kann;  aber  wenn  der
Aktionär  eine  ganze  Fabrik  samt  der  Kundschaft,  wenn  er  Patente,  wenn  er  Forderungen,
die  ihm  gegen  eine  dritte  Person  zustehn,  einbringt,  so  sind  seine  Einlagen  um  nichts
sicherer,  und  doch  ist  ihre  Zulässigkeit  nirgends  beanstandet.  Hiernach  kann  der  Aktionär

—.—

2  Rehm,  Arch.  f.  BR.  22  S.  119.
3  Simon,  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  (99)  S.  166.
4  Abw.  B.  S.  79112.