Aktiengesellschaft.  Geld-  u.  Sacheinlagen.  Verzug  der  Aktionärc.  8  213.  751

auch  seine  eignen  Dienstleistungen  einbringen,5  genauer,  er  kann  sich  statt  jeder  anderm
Einlage  zur  Leistung  von  Diensten  verpflichten.

3.  a)  Bei  Geldeinlagen  muß  ein  Viertel  des  Nennbetrages  jeder
Aktie  und  bei  der  Aktienausgabe  über  pari  außerdem  das  volle  Agio  schon
vor  der  Registrierung  der  Gesellschaft  in  deutschem  Gelde  einbezahlt  werden.
Die  Zahlungszeit  für  den  Rest  bestimmt  die  Satzung  oder,  wenn  diese
schweigt,  der  Vorstand.  Es  kann  vorkommen,  daß  ein  Teil  der  Einlage
überhaupt  nicht  eingefordert  wird,  sondern  „in  Reserve“  bleibt.

Das  Recht  der  Gesellschaft  auf  die  noch  nicht  eingeforderte  Einlage  verjährt  niemals.
Denn  die  Verjährung  beginnt  nicht,  wenn  der  Vorstand  die  Einlage  ausschreiben  kann,
sondern  erst,  wenn  er  sie  wirklich  ausschreibt.  Die  für  das  kündbare  Darlehn  geltende  entgegengesetzte
  Regel  paßt  hier  nicht:  der  Darlehnsgläubiger  kann  das  Darlehn  willkürlich  kündigen;
der  Vorstand  aber  darf  die  Einlage  nur  ausschreiben,  wenn  die  Gesellschaft  sie  braucht.

b)  Wann  Sacheinlagen  zu  leisten  sind,  bestimmt  das  Gesetz  nicht;
die  Satzung  hat  hier  freie  Hand.7

4.  Kein  Aktionär  kann  auf  seine  Einlageschuld  eine  Gegenforderung,
die  ihm  gegen  die  Gesellschaft  zusteht,  aufrechnen  (221).8

5.  a)  Zahlen  Aktionäre  ihre  Geldeinlagen  nicht  rechtzeitig  ein,  so
müssen  sie  sie  von  dem  Tage  ab,  an  dem  die  Zahlung  hätte  geschehn  sollen,
mit  5  0  verzinsen;  auch  sind  sie  nach  Maßgabe  des  bürgerlichen  Rechts
schadensersatzpflichtig  und  verfallen  nach  Maßgabe  der  Satzung  in  Vertragsstrafen
  (218  I,  II,  352  II).  Außerdem  kann  der  Vorstand  gegen  sie
das  KHaduzierungsver  fahren  betreiben.  Dies  besteht  darin,
daß  an  sämtliche  säumige  Aktionäre  eine  Zahlungsaufforderung,  die  dreimal
  mit  geräumigen  Fristen  in  den  Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen
ist  und  die  Kaduzierung  androhen  muß,  ergeht  und  daß  alle  Aktionäre,
die  binnen  der  Fristen  die  Zahlung  nicht  nachholen,  durch  eine  weitere
Bekanntmachung  in  den  Gesellschaftsblättern  ihrer  Anrechte  für  verlustig
erklärt  werden;  mit  der  letzteren  Bekanntmachung  verwirken  die  säumigen
Aktionäre  ihre  Aktienrechte  zu  Gunsten  der  Gesellschaft,  ohne  daß  sie  die
bereits  geleisteten  Einzahlungen  zurückfordern  dürften  (219  1,  II  Satz  1,  III).

Sind  die  Aktien  vinkuliert,  so  braucht  die  Zahlungsaufforderung  nicht  öffentlich
zu  erfolgen;  vielmehr  genügt  eine  (einmalige)  Aufforderung  an  die  Adresse  des  einzelnen
säumigen  Schuldners  unter  Gewährung  einer  Nachfrist  von  mindestens  einem  Monat
(219  11  Satz  2).

b)  Die  ihr  zugefallenen  Aktien  kann  die  Gesellschaft  zum  Börsenpreise
verkaufen  oder  in  Ermanglung  eines  Börsenpreises  versteigern  (220  III,
219  IV  Satz  1).  So  auch  dann,  wenn  der  bei  der  Versteigerung  erzielte
Preis  geringer  ist  als  die  rückständige  Einlage;  in  diesem  Fall  also  —
aber  nur  in  diesem  —  ist  eine  Ausgabe  der  Aktien  unter  pari  zulässig;

—

5  Abw.  B.  S.  746;  Laband  2.  31  S.  24.

s  Abw.  Staub  Anm.  6  zu  §&amp;  186;  Simon  a.  a.  O.  S.  173.

7  Lehmann,  Aktienrecht  1  S.  360.  Abw.  unsre  6.  Aufl.  S.  591.
8  Siehe  RG.  54  S.  392.