752  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

doch  haftet  der  säumige  Aktionär  für  den  dadurch  der  Gesellschaft  erwachsenden
  Ausfall  (219  IV  Satz  2).  Ist  umgekehrt  der  Kaufpreis  höher  als
die  rückständige  Einlage,  so  verbleibt  der  Überschuß  der  Gesellschaft  als
Gewinn.

Der  Käufer  bezahlt  die  Aktie  so,  als  ob  noch  keine  Anzahlung  darauf  geleistet  wäre;
denn  sonst  fiele  ihm  ein  ungerechtfertigter  Gewinn  zu.  Gesetzt  z.  B.,  es  sind  auf  die  Aktie
60  angezahlt,  der  Rest  der  Einlage  mit  40  wird  eingefordert  und  die  Aktie  eines
säumigen  Aktionärs  verkauft.  Geschieht  nun  der  Verkauf  zum  Kurse  von  30,  so  bekommt
die  Gesellschaft,  da  sie  die  eingezahlten  60  0%  behält,  30  +  60  =  90  ,  erleidet  also  einen
Ausfall  von  10  %,  den  der  säumige  Aktionär  ersetzen  muß.  Geschieht  der  Verkauf  zum
Kurse  von  70,  so  bekommt  die  Gesellschaft  70  +  60  =  130  %  ,  macht  also  einen  Gewinn
von  30  %%.  —  Wenn  die  Kaduzierung  zu  Unrecht  geschehn  ist,  z.  B.  weil  sie  nicht  vorher
angekündigt  war,  so  ist  sie  nichtig,  der  Aktionär  behält  also  alle  Rechte.o  Aber  auch  die
neu  ausgegebene  Aktie  ist,  wenn  der  Erwerber  redlich  war,  vollgültig.10

Die  Gesellschaft  ist  übrigens  zum  Verkauf  der  kaduzierten  Aktien  keineswegs  verpflichtet,
  sondern  kann  sie  für  sich  behalten.  Solange  sie  dies  tut,  kann  sie  weitere  Ansprüche
  gegen  die  säumigen  Aktionäre  nicht  erheben:  denn  so  lange  kann  von  einem
„Ausfall“,  den  die  Gesellschaft  erleidet,  nicht  die  Rede  sein,  und  die  säumigen  Aktionäre

haften  ja  nur  für  den  „Ausfall"“.

6.  Entrichtet  ein  Aktionär  eine  ihm  obliegende  Sacheinlage  nicht,
so  sind  die  Regeln  zu  5  nur  insoweit  anwendbar,  als  dies  in  der  Satzung
besonders  vorgesehn  ist.

7.  Den  Anteil,  mit  dem  ein  Aktionär  durch  seine  Einlage  an  dem
Unternehmen  der  Gesellschaft  teilnimmt,  kann  man  mit  einem  bereits
früher  mehrfach  verwendeten  Ausdruck  als  den  Kapitalanteil  des
Aktionärs  bezeichnen.  Doch  ist  er  von  dem  eines  offnen  Gesellschafters
sehr  verschieden;  insbesondre  werden  ihm  weder  Gewinnanteile  des
Aktionärs  zu-  noch  werden  von  ihm  Verlustanteile  des  Aktionärs  abgeschrieben;
  demgemäß  wird  der  Kapitalanteil  auch  nicht  alljährlich  neu
berechnet.

8.  Unzulässig  ist,  daß  die  Einlage,  mag  sie  Geld=  oder  Sacheinlage
sein,  einem  Aktionär  erlassen  oder  zurückgezahlt  wird  (221,  213;  s.  oben
S.745  II).  Inwieweit  diese  Regel  eine  Ausnahme  im  Fall  der  Herabsetzung
des  Grundkapitals  erleidet,  ist  erst  später  zu  erörtern  (s.  unten  S.  780  III).

Die  Regel  zu  8  setzt  aber  voraus,  daß  die  Einlageschuld  des  Aktionärs  gültig  begründet
oder  die  Einlage  rechtmäßig  gezahlt  worden  ist.  Demgemäß  kann  ein  Aktionäl,  der  irrtümlich
  eine  Einlage  eingezahlt  hat,  die  gar  nicht  eingefordert  war,  deren  Rückzahlung
unbedenklich  beanspruchen.  #

III.  1.  Wenn  die  Satzung  es  so  bestimmt,  können  die  Aktionäre
außer  zu  der  Aktieneinlage  auch  zu  andern  Vermögensleistungen  an  die
Gesellschaft  berechtigt  und  verpflichtet  sein.  Doch  kann  eine  Verpflichtung
der  Aktionäre  zu  solchen  Leistungen  nur  mit  der  zwiefachen  Beschränkung

B.  S.  814.  Abw.  R.  27  S.  54,  siehe  RG.  9  S.  40.
10  Abw.  einerseits  Staub  Anm.  5  zu  #219;  Lehmann,  Aktienrecht  2  S.  135;  RG.  54
S.  395,  andrerseits  RG.  27  S.  50.