Aktiengesellschaft.  Leistungen  der  Aktionäre  außer  der  Einlage.  5  213.  753

angeordnet  werden,  daß  die  Aktien  vinkuliert  sein  müssen  und  die  Leistungen
nicht  auf  Geld  gerichtet  sein  dürfen  (212  I  Satz  1).

Die  vorstehende  Regel  ist  im  Gesetz  nur  für  „wiederkehrende“"  Leistungen  aufgestellt.
Doch  hat  das  Gesetz  selbstverständlich  nicht  verbieten  wollen,  daß  die  Satzung  den  Aktionären
als  Minus  auch  eine  einmalige  Leistung  auferlegt.11  Zweifelhaft  ist  nur,  ob  die  beiden
eben  genannten  Beschränkungen  auf  eine  derartige  Anordnung  einer  einmaligen  Leistung
gleichfalls  Anwendung  finden  müssen.  ·

2.  Die  Vermögensleistungen,  die  ein  Aktionär  an  die  Gesellschaft
außer  der  eigentlichen  Aktieneinlage  zu  entrichten  hat,  werden  rechtlich  ganz
anders  behandelt  als  die  Einlage  selbst.  Insbesondre  werden  sie  nicht  auf
das  Grundkapital  der  Gesellschaft  angerechnet;  die  Aktien  eines  Aktionärs,
der  mit  ihrer  Entrichtung  säumig  ist,  können  wegen  dieser  Säumnis  nur
dann  kaduziert  werden,  wenn  die  Satzung  es  besonders  bestimmt  (s.  212  II);
ein  gesetzliches  Verbot  des  Erlasses  oder  der  Rückerstattung  dieser  Leistungen
besteht  nicht  u.  s.  w.

3.  Besonders  wichtig  sind  die  hier  in  Rede  stehenden  Verpflichtungen
für  die  Rübenzuckeraktiengesellschaften:  bei  ihnen  kommt  es  sehr  oft  vor,
doß  sie  ihre  Aktionäre  verpflichten,  außer  ihrer  Einlage  alljährlich  gegen
eine  bestimmte  Vergütung  ein  gewisses  Quantum  Rüben  zu  liefern.

IV.  1.  Jeder  Aktionär  kann  für  jede  seiner  Aktien  von  der  Gesellschaft
  eine  Aktienurkunde  fordern.  Das  Gesetz  und  der  Verkehr  brauchen
für  diese  Urkunde  denselben  Namen  wie  für  die  Mitgliedschaft,  die  darin
verbrieft  ist,  nennen  also  auch  die  Urkunde  „Aktie“.

a)  Die  Ausgabe  von  Aktienurkunden  ist  erst  gültig,  wenn  die  Aktiengesellschaft
  im  Handelsregister  eingetragen  ist  (200  II).

b)  Die  Aktienurkunden  sind  entweder  Inhaber-oder  Namensaktien,
  je  nachdem  sie  als  Aktionär  den  jeweiligen  „Inhaber“  der  Urkunde
  oder  eine  namentlich  benannte  Person  bezeichnen.

a)  Inhaberaktien  dürfen  nur  ausgegeben  werden,  wenn  die  Satzung
es  gestattet,  und  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Einlagen  auf  die
Aktien  voll  bezahlt  sind  (183  I,  179  III).

6)  Namensaktien  dürfen  stets  ausgegeben  werden,  es  sei  denn,  daß
die  Satzung  das  Gegenteil  bestimmt;  ob  die  Einlagen  auf  die  Aktien  voll
bezahlt  sind  oder  nicht,  macht  keinen  Unterschied  (179  III,  183  1).  Doch
soll  im  letzteren  Fall  der  Betrag  der  geleisteten  Einzahlungen  in  der  Urkunde
ausdrücklich  angegeben  werden  (179  IV).

)  Möglich  ist  es  auch,  daß  die  Satzung  einer  Aktiengesellschaft  die  Ausgabe  von
Inhaber-  und  Namensaktien  nebeneinander  zuläßt;  ja  die  Satzung  kann  sogar  gestatten,

daß  Inhaber-  in  Namensaktien  und,  falls  die  Einlage  voll  bezahlt  ist,  Namens=  in  Inhaberaktien
  nachträglich  umgewandelt  werden  (183  II).

e)  Die  Aktienurkunde  muß  erkennen  lassen,  daß  der  Urkundeninhaber  oder  die  in  der
Urkunde  benannte  Person  Aktionär  einer  bestimmten  Aktiengesellschaft  sein  solle.  Außerdem

11  Abw.  Lehmann,  Aktienrecht  2  S.  367.
Cosack,  Hendelsrecht.  7.  Aufl.  48