754  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

muß  sie  den  Nennbetrag  der  Aktie  angeben  (180  IIII)  und  sich  von  den  übrigen  Aktienurkunden
  der  nämlichen  Gesellschaft  durch  eine  Nummer  u.  dgl.  individuell  unterscheiden.
Endlich  ist  sie  von  dem  dazu  bestellten  Organ  der  Gesellschaft  eigenhändig  oder  durch  einen
Stempel  zu  unterzeichnen;  die  Gültigkeit  dieser  Unterzeichnung  kann  durch  einen  in  die
uUrkunde  ausgenommenen  Vermerk  von  der  Beobachtung  einer  besondern  Form,  z.  B.
der  eigenhändigen  Mitunterschrift  eines  Kontrolleurs,  abhängig  gemacht  werden  (181).

d)  Für  gewisse  Fälle  ist  vorgeschrieben,  daß  die  Aktienurkunden  außer  den  allgemeinen
  Angaben  zuc  noch  besondre  Vermerke  enthalten  sollen.  So  sollen  bei  Kleinaktien
  die  Aktienurkunden  angeben,  entweder  daß  die  Aktien  vinkuliert  sind  oder  daß  ihre
Ausgabe  mit  Genehmigung  des  Bundesrats  erfolgt  ist  (180  IV).  So  soll,  wie  schon
erwähnt,  wenn  die  Einlage  noch  nicht  voll  bezahlt  ist,  in  der  Urkunde  angegeben  werden,
welche  Einzahlungen  auf  sie  geleistet  sind  (179  IV).  So  sollen  endlich,  wenn  den  Aktionären
neben  ihren  eigentlichen  Einlagen  noch  andre  Leistungen  auferlegt  werden,  die  Aktienurkunden
  auch  hierüber  Auskunft  geben  (212  1  Satz  2).

e)  Die  Aktienurkunden  sind  Wertpapiere,  d.  h.  die  Ausübung  der  Aktienrechte  ist
wenigstens  in  einigen  Beziehungen,  z.  B.  bei  der  Veräußerung  der  Aktien,  an  den  Besitz
der  Urkunde  geknüpft.  Eine  abhanden  gekommene  Urkunde  kann,  wenn  nicht  das  Gegenteil
darin  bestimmt  ist,  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt  werden  (228).  Ist  eine  Urkunde  infolge

einer  Beschädigung  zum  Umlauf  nicht  mehr  geeignet,  so  kann  der  Berechtigte  auf  seine
Kosten  die  Erteilung  einer  neuen  Urkunde  fordern  (229).

f)  Aktienurkunden  sind  ungültig,  wenn  sie  auf  einen  geringeren  Nennbetrag  gestellt
sind,  als  das  Gesetz  zuläßt  (209  1),  wenn  sie  vor  Registrierung  der  Gesellschaft  ausgegeben
sind  (209  11),  wenn  sie  auf  den  Inhaber  oder  auf  den  Namen  gestellt  sind,  während  die
Satzung  nur  Namens-  oder  nur  Inhaberaktien  zuläßt,  endlich  wenn  sie  den  oben  zudh  formulierten
  Voraussetzungen  nicht  genügen.  Dagegen  hat  die  Ausgabe  von  Inhaberaktien

vor  Vollzahlung  der  Einlage  und  ein  Verstoß  gegen  die  oben  zu  d  formulierten  Regeln  die
Ungültigkeit  der  Urkunden  nicht  zur  Folge.

6)  Wer  Aktienurkunden  in  Widerspruch  zu  den  Regeln  zu  a—-d  ausgibt,  macht  sich
dadurch  schadensersatzpflichtig,  sei  es  gegenüber  den  Erwerbern  der  Urkunden,  sei  es
gegenüber  der  Aktiengesellschaft,  sei  es  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern  (s.  209,

241  II,  III  Nr.  4,  249  II,  III)  und  wird  in  gewissen  Fällen  obendrein  kriminell  bestraft
(314  Nr.  2—5).

2.  Ist  aus  irgendwelchen  Gründen  die  Ausgabe  von  Aktienurkunden
der  zu  1  genannten  Art,  obschon  die  Gesellschaft  bereits  im  Handelsregister
eingetragen  ist,  zeitweilig  nicht  möglich,  so  kann  der  Aktionär  verlangen,
daß  die  Gesellschaft  ihm  über  jede  seiner  Aktien  wenigstens  einen  Interimsschein
  ausstellt.  Für  diese  Scheine  gelten  im  ganzen  dieselben
  Regeln  wie  für  die  eigentlichen  Aktienurkunden  (s.  180  V,  181,
200  II,  209,  212  1  Satz  2,  228,  229,  314  Nr.  3—5);  nur  dürfen  sie  nie  auf
den  Inhaber  gestellt  werden  (179  III  Satz  2)  und  brauchen,  wenn  die
Einlagen  noch  nicht  voll  bezahlt  sind,  einen  Vermerk  über  die  bereits  geleisteten
  Einzahlungen  nicht  zu  enthalten  (179  IV;  s.  ferner  241  Nr.  4,
249  III).

Der  Hauptfall,  in  dem  Interimsscheine  auszugeben  sind,  ist  der,  daß  die  Satzung  nur
Inhaberaktien  zuläßt  und  die  Aktionäre  ihre  Einlage  noch  nicht  voll  bezahlt  haben.

V.  Über  die  Teilnahme  der  Aktionäre  am  Gewinn  und  Verlust  der
Aktiengesellschaft  siehe  den  folgenden  Paragraphen.