Altiengesellschaft.  Aktienurkunden.  Interimsscheine.  8  213.  755

VI.  Ein  Recht,  sich  über  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  selbständig
  zu  unterrichten,  haben  die  Aktionäre  in  noch  bescheidenerem  Umfang
  als  Kommanditisten  oder  stille  Gesellschafter,  da  sie  weiter  nichts
als  eine  Abschrift  der  Jahresbilanz,  der  Gewinn=  und  Verlustrechnung,
des  jährlichen  Geschäftsberichts  sowie  der  Anträge,  die  auf  die  Tagesordnung
  der  Generalversammlung  gesetzt  sind,  und  der  Beschlüsse,  die
dort  gefaßt  werden,  verlangen  können  (263  II,  256  1,  257).

VII.  Steht  eine  Aktie  mehreren  Berechtigten  zu,  so  können  sie  die
Rechte  aus  der  Aktie  nur  durch  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter  ausüben
  und  haften  für  die  auf  die  Aktie  zu  bewirkenden  Leistungen  als
Gesamtschuldner  (225  1,  II;  s.  auch  ebenda  III).

VIII.  Eine  Teilung  der  Aktien  ist  unzulässig  (1791).

7.  Gewinn  und  Verlust.1
8  214.

I.  1.  Ob  Gewinn  oder  Verlust  vorhanden,  stellt  alljährlich  die  Generalversammlung
  durch  eine  Bilanz  des  Gesellschaftsvermögens  fest  (260).

Als  Beispiel  einer  Bilanz  diene  das  folgende  Muster,  dessen  einzelne  Teile  unten
zu  II,  III,  1V  zu  erläutern  sind.

—  —  —  ———  —  —  —
Aktiva  Passiva
Grundstüde.  .  .  .  .  300000Schulden.  220000
Maschinen  50  000.Grundkapital  ..  500  000
Warenvorräte.  .  150  0008esetzlicher  Reservefods  30  000
Forderungen  100  0005  Delkrederefonddds  ..  30  000
Geld  und  Wertpapiere  260  000  Erneuerungsfonds..  50  000
Gewinn:  hiervon

a)  zum  Reservefonds.  1500

b)  5%  Dividende  25000

e)  Tantieme  .  .  3000

d)  Vortrag  auf  neue  Rechnung

  ..  .  ..  500
30  000  30  000
860  000  860  000

Der  Vorstand  soll  in  den  ersten  drei  Monaten  jedes  Geschäftsjahrs  für  das  verflossene
Geschäftsjahr  die  Bilanz  sowie  eine  Gewinn-  und  Verlustrechnung  und  einen  Geschäftsbericht
dem  Aufsichtsrat  und  (samt  den  Bemerkungen  des  Ausfsichtsrats)  der  Generalversammlung
vorlegen;  die  Satzung  kann  die  dreimonalige  Frist  bis  auf  längstens  sechs  Monate  ausdehnen;
Bilanz,  Rechnung  und  Bericht  müssen  mindestens  vierzehn  Tage  lang  im  Geschäftsraum
der  Gesellschaft  zur  Einsicht  der  Aktionäre  aufliegen  und  sind,  wie  bereits  erwähnt,  außer-1

  Simon,  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften  3.  Aufl.  (99);  Neukamp  2.  48  S.  450;
Knappe,  Bilanzen  (C3);  Ehrenberg,  Jahrb.  f.  Dogm.  51  S.  291,  52  S.  215.