756  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

dem  auf  Verlangen  jedem  einzelnen  Aktionär  abschriftlich  kostenfrei  mitzuteilen  (260,  263).
Hierauf  folgt  die  Feststellung  der  Bilanz  seitens  der  Generalversammlung  durch  einfachen
Mehrheitsbeschluß.  Die  Generalversammlung  kann  aber  vor  dem  Feststellungsbeschluß  noch
eine  besondre  Prüfung  der  Bilanz  durch  von  ihr  bestellte  Revisoren  anordnen;  auch  kann
sie  die  Verhandlung  vertagen  und  muß  sie  vertagen,  wenn  eine  Minderheit,  deren  Aktien
1/1°  des  Grundkapitals  ausmachen,  die  Vertagung  unter  Bemängelung  bestimmter  Ansätze
der  Bilanz  fordert  (264,  266).

2.  Ist  die  Feststellung  erfolgt,  so  ist  die  Bilanz  sowie  die  Gewinnund
  Verlustrechnung  in  den  Gesellschaftsblättern  zu  veröffentlichen,  mag
dies  auch  im  Einzelfall  für  den  Kredit  der  Gesellschaft  sehr  gefährlich  sein,
und  samt  dem  Geschäftsbericht  zum  Handelsregister  zu  überreichen  (265).

II.  Um  Gewinn  und  Verlust  zu  ermitteln,  ist  zunächst  der  Wert  des
gegenwärtigen  Gesellschaftsvermögens  festzustellen.  Zu  diesem  Zweck  sind
alle  Bestandteile  des  Vermögens,  Aktiva  wie  Schulden,  abzuschätzen,  und
vom  Gesamtwert  der  Aktiva  der  Gesamtwert  der  Schulden  abzuziehn.

1.  a)  Bei  der  Ansetzung  des  Werts  der  einzelnen  Aktiva  in  der  Bilanz
könnte  entweder  der  Wert,  der  den  Aktiven  am  Schluß  des  Geschäftsjahrs,
  für  das  die  Bilanz  aufgestellt  wird,  in  Wahrheit  zukommt  (Schlußwert),
  oder  der  Preis,  für  den  das  Aktivum  angeschafft  oder  hergestellt
ist  Erwerbswert,),  in  Frage  kommen.  Für  die  Bilanzen  der  Einzelkaufleute,
  der  offnen  Handelsgesellschaften  u.  s.  w.  ist  ausschließlich  der
Schlußwert  maßgebend  (40  II).  In  die  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften
darf  dagegen  der  Schlußwert  nur  dann  eingestellt  werden,  wenn  er  der
kleinere  von  beiden  Werten  ist;  andernfalls  ist  allein  der  Erwerbswert,
  so  wenig  er  auch  vielleicht  für  die  Wertverhältnisse  des  Zeitpunkts,
auf  den  die  Bilanz  sich  bezieht,  passen  mag,  entscheidend  (261  Nr.  2).

b)  Nur  eine  besondre  Anwendung  der  Regel  zu  a  ist  es,  daß  Waren
und  Wertpapiere,  die  einen  Markt=  oder  Börsenpreis  haben,  bloß  dann
mit  dem  Markt=  oder  Börsenpreise,  der  zu  Ende  des  Geschäftsjahrs  gilt,
in  die  Bilanz  einzustellen  sind,  wenn  dieser  Preis  geringer  ist  als  der  Erwerbspreis,
  während  im  umgekehrten  Fall  auch  bei  ihnen  lediglich  der
Erwerbspreis  berücksichtigt  werden  darf  (261  Nr.  1).

Die  Regel,  daß,  wenn  der  Schlußwert  der  Aktiva  höher  ist  als  der  Erwerbswert,  für
die  Bilanz  letzterer  Wert  maßgebend  ist,  scheint  nicht  unbedenklich:  sie  zwingt  die  Gesellschoft,
Wertpapiere,  die  seit  der  Anschaffung  vielleicht  um  100  5%  im  Kurse  gestiegen  sind,  immer
noch  zu  dem  niedrigeren  Anschaffungskurse,  also  unter  ihrem  wahren  Wert,  in  die  Bilanz
einzustellen,  d.  h.  die  Bilanz  zu  fälschen;  denn  auch  eine  Bilanz  mit  zu  niedrigen  Wertangaben
  ist  eine  gefälschte  Bilanz.  Auch  läßt  sich  das  Gesetz  spielend  leicht  umgehen.  Man
braucht  ja  nur  die  im  Kurse  gestiegenen  Papiere  gegen  Ende  des  Geschäftsjahrs  zu  verkaufen
  und  sofort  wieder  zu  kaufen;  alsdann  ist  der  jetzige  höhere  Kurs  der  Anschaffungspreis,
  und  die  Einstellung  der  Papiere  zu  dem  höheren  Kurse  ist  nun  gar  nicht  zu  beanstanden.
  Und  ist  es  angemessen,  daß  die  Gesellschaft,  die  das  Papier  schließlich  verkauft,  nun
auf  einmal  die  ganze  Kurssteigerung,  die  sich  allmählich  im  Lauf  vieler  Jahre  vollzogen
hat,  als  Gewinn  eines  einzigen  Jahrs  buchen  und  an  die  Aktionäre  verteilen  muß?  Vielleicht
  ist  die  Generalversammlung  so  klug,  dic  vollständige  Verteilung  eines  derartigen