Aktiengesellschaft.  Gewinn.  Bilanz.  8  214.  757

Gewinns  abzulehnen;  aber  das  Gesetz  pflegt  doch  sonst  nicht  auf  die  Klugheit  der  Generalversammlung
  zu  bauen.

Unerheblich  ist  eine  Wertänderung,  die  sich  für  ein  Aktivum  erst  nach  Schluß  des
Geschäftsjahrs  vollzieht.  Nur  dann  gilt  eine  Ausnahme,  wenn  die  Wertänderung  auf
Umständen  beruht,  die  schon  im  Geschäftsjahr  eingetreten  waren,  aber  erst  später  bekannt
geworden  sind.

e)  Grundstücke,  Betriebsanlagen  und  sonstige  Gegenstände,  die  nicht
zur  Weiterveräußerung,  vielmehr  dauernd  zum  Geschäftsbetriebe  der
Gesellschaft  bestimmt  sind,  können,  abweichend  von  der  Regel  zu  a,  mit
ihrem  Anschaffungs=  oder  Herstellungspreise  auch  dann  angesetzt  werden,
wenn  ihr  zeitiger  Verkaufswert  geringer  sein  sollte;  nur  muß  alljährlich
ein  der  Abnutzung  entsprechender  Betrag  von  dem  Anschaffungs=  oder
Herstellungspreise  „abgeschrieben“  werden  (261  Nr.  3).

Der  Wert  der  jährlichen  Abnutzung  kann  vom  Wert  des  Grundstücks  unmittelbar
abgeschrieben  werden,  so  daß  das  Grundstück  unter  den  Aktiven  alljährlich  mit  einem  verringerten
  Wertansatz  erscheint.  Es  kann  aber  auch  der  Wertansatz  des  Grundstücks  auf
der  Aktivseite  unvermindert  gelassen  werden,  wenn  dann  nur  ein  der  Abnutzung  entsprechender
  Betrag  als  „Erneuerungsfonds“  auf  der  Passivseite  eingestellt  wird;  denn  es  kommt
auf  dasselbe  heraus,  wenn  man  die  Abnutzungssumme  bei  den  Aktiven  ab=  oder  wenn  man
sie  bei  den  Passiven  zuschreibt.  So  sind  in  der  Musterbilanz  zu  1  die  Grundstücke
vielleicht  bloß  260  000,  die  Maschinen  bloß  40  000  Mark  wert;  trotzbem  ist  ihr  Wert  unter
den  Aktiven  mit  300  000  und  50  000  Mark  eingetragen  und  dafür  in  die  Passiva  ein  Erneuerungsfonds
  von  50  000  Mark  eingesetzt.

d)  Insoweit  ein  Gesellschaftsaktivum  mit  seinem  Herstellungswert  in  der  Bilanz
anzusetzen  ist,  sind  auch  die  allgemeinen  Verwaltungskosten  der  Gesellschaft,  also  nicht  bloß
die  Arbeitslöhne,  sondern  auch  z.  B.  das  Gehalt  des  Vorstandes,  die  Kosten  der  Buchführung
  u.  dgl.  anteilig  dem  Wert  des  Aktivums  zuzuschreiben;?  insoweit  erscheinen  also
die  Verwaltungskosten  unter  den  Aktiven  der  Gesellschaft.  Abgesehn  von  diesem  besondern
  Fall  dürfen  die  Kosten  der  Verwaltung  nicht  als  Aktiva  in  die  Bilanz  eingestellt
werden;  ganz  ausgeschlossen  ist  die  Einstellung  der  Gründungskosten  unter  die  Aktiva

(261  Nr.  4).

2.  Für  die  Bewertung  der  Schulden  in  der  Bilanz  gibt  es  keine
besondern  Vorschriften:  sie  muß  also  einfach  wahrheitsgemäß  erfolgen,
nicht  zu  hoch  und  nicht  zu  niedrig.

III.  Durch  die  soeben  dargestellte  Abschätzung  ermittelt  man,  welches
Reinvermögen  die  Gesellschaft  zu  Ende  des  Geschäftsjahrs  gehabt  hat.
Indem  man  von  diesem  Reinvermögen  das  Grundkapital  und  den  Reservefonds
  abzieht,  erfährt  man,  ob  die  Gesellschaft  in  dem  Geschäftsjahr  einen
Reingewinn  erzielt  hat  und  wie  hoch  der  etwaige  Gewinn  ist.

1.  Es  ist  also  von  dem  Reinvermögen  zunächst  das  Grundkapital
abzuziehn  (261  Nr.  5).  Das  hat  die  folgende  Bedeutung.

a)  Das  Grundkapital  ist  das  Normalvermögen  der  Gesellschaft.  Das
Gesetz  kann  nun  zwar  nicht  verhindern,  daß  das  wirkliche  Gesellschaftsvermögen
  durch  geschäftliche  Verluste  u.  dgl.  unter  den  Betrag  des  Normalver-2

  Staub  Anm.  42  zu  8  261;  abw.  Lehmann-Ring  Anm.  7  zu  F  261.