758  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

mögens  sinkt.  Wohl  aber  kann  es  wenigstens  eine  absichtliche  Verringerung
des  Vermögens  unter  den  Normalstand  verbieten.  Demgemäß  bestimmt
es,  daß  das  Vermögen,  solange  es  kleiner  als  das  Grundkapital  ist,  nicht
durch  willkürliche  Zuwendungen  an  die  Aktionäre  noch  mehr  verkleinert  und
solange  insbesondre  eine  Verteilung  von  Gewinn  an  die  Aktionäre  nicht  vorgenommen
  werden  darf.  Eine  Gesellschaft,  deren  wirkliches  Vermögen
kleiner  ist  als  ihr  Grundkapital,  ist  also  notwendig  „im  Verlust“.  So  auch
dann,  wenn  sie  in  einzelnen  Jahren  Uberschüsse  erzielt.  Denn  diese  Überschüsse
  werden  ausschließlich  dazu  verwendet,  um  das  Vermögen  wieder  auf
den  normalen  Stand  zu  bringen:  sie  werden  also  nicht  an  die  Aktionäre
verteilt,  sondern  zum  Kapital  geschlagen.  Sie  erscheinen  mithin  in  der
Bilanz  des  Vermögens  nur  dadurch,  daß  sie  den  Verlust  (d.  h.  den  Minderbetrag
  des  wirklichen  Vermögens  im  Vergleich  zum  Normalvermögen)  verringern.
  Erst  wenn  der  Verlust  ausgeglichen,  wenn  das  wirkliche  Vermögen
auf  den  Normalstand  gebracht  ist,  erscheinen  die  Überschüsse  in  der  Bilanz
auch  positiv  als  „Gewinn“.  erst  jetzt  kann  eine  Gewinnverteilung  an  die
Aktionäre  beginnen.  Um  also  festzustellen,  ob  eine  Aktiengesellschaft  mit
Gewinn  oder  mit  Verlust  gearbeitet  hat,  ist  der  wirkliche  Betrag  ihres
Vermögens  mit  dessen  Normalbetrage  zu  vergleichen,  d.  h.  es  muß,  wie
oben  gesagt,  vom  jetzigen  Reinvermögen  das  Grundkapital  abgezogen
werden.  Noch  anders  gesagt:  wenn  man  das  reine  Vermögen  der  Gesellschaft
  ermitteln  will,  zieht  man  von  den  Aktiven  die  Schulden  ab;
wenn  man  den  reinen  Gewinn  der  Gesellschaft  feststellen  will,  zieht  man
von  den  Aktiven  nicht  bloß  die  Schulden,  sondern  auch  das  Grundkapital
ab,  behandelt  also  das  Grundkapital  wie  eine  Schuld,  wie  ein  Passivum
der  Gesellschaft.

Daß  das  Grundkapital  zu  den  Passiven  gehört,  läßt  sich  auch  erklären  wie  folgt:
die  Gesellschaft  soll  sich  das  Grundkapital  bewahren,  sie  ist  sich  gewissermaßen  selber  das
Grundkapital  schuldig;  erst  wenn  sie  für  Deckung  nicht  bloß  der  übrigen  Schulden,  sondern
auch  dieser  ihrer  Hauptschuld  gesorgt  hat,  kann  sie  ihre  Überschüsse  als  reinen  Gewinn  ansehn
und  darüber  sorglos  und  frei  verfügen.

b)  Die  Einstellung  des  Grundkapitals  in  die  Passiva  der  Aktiengesellschaft
  wirkt  ähnlich  wie  die  Einstellung  der  aktiven  Kapitalanteile
der  Gesellschafter  in  die  Passiva  einer  offnen  Handelsgesellschaft.  Doch
besteht  der  große  Unterschied,  daß  das  Grundkapital  jahraus  jahrein  dieselbe
  Größe  hat,  während  die  Kapitalanteile  der  offnen  Gesellschafter
durch  Zuschreibung  von  Gewinnen  oder  Abschreibung  von  Zinsen  und
Verlusten  sich  von  Jahr  zu  Jahr  ändern  können.

Beispiel.  Eine  H.  Sgesellschaft  beginnt  ihren  Geschäftsbetrieb  mit  900  000  Mark;
im  ersten  Jahr  verliert  sie  300  000  Mark;  im  zweiten  Jahr  stellt  sich  aber  ihr  Aktivvermögen
wieder  auf  800  000  Mark  bei  einer  Schuldenlast  von  50  000  Mark,  so  daß  sie  von  dem
Verlust  die  Hälfte  wieder  eingebracht  hat.  Hier  sieht  die  Bilanz  am  Ende  des  zweiten
Jahrs  sehr  verschieden  aus,  wenn  es  sich  um  eine  offne  H.sgesellschaft  und  wenn  es  sich
um  eine  Aktiengesellschaft  handelt.