Aktiengesellschaft.  Bilanz.  Grundkapital  als  Passivum.  8214.  759

Bilanz  der  offnen  Handelsgesellschaft.

Aktiva  Passiva
Verschiedenes  800  000  Mk.  Schulden  50  000  Mk.
Kapitalkonten  600  000  „
Gewin  150000  „
800  000  Mk  800  000  Mk.
Bilanz  der  Aktiengesellschaft.

Aktiva  Passiva
Verschiedenes  800  000  Mk.  Schulden  50000  Mk.
Verlust  130000  „  Grundkapitall  900  000  „

950  600  Mk.  950  000  Mk.

Man  kann  nicht  sagen,  daß  die  aktienrechtliche  Methode  der  Gewinnberechnung
unbedingt  besser  sei  als  die  für  die  offne  Gesellschaft  geltende.  Daß  erstere  vorsichtiger
ist  als  letztere,  liegt  freilich  auf  der  Hand.  Sie  ist  aber  andrerseits  unbillig;  denn  wenn  einmal
durch  irgend  einen  Zufall  ein  großer  Teil  des  Grundkapitals  verloren  gegangen  ist,  können
Jahrzehnte  kommen,  in  denen  jedes  Jahr  mit  einem  Überschuß  abschließt,  ohne  daß  den
Aktionären  auch  nur  der  geringste  Gewinn  ausbezahlt  wird,  weil  alle  Überschüsse  zur
Deckung  jenes  einen  Verlusts  verwendet  werden  müssen.  Doch  ist  es  durchaus  richtig,
daß  das  Gesetz  sich  bei  der  Aktiengesellschaft  für  die  vorsichtigere  Methode  entschieden  hat.
Denn  die  Mktianäre  neigen  eher  zu  Leichtsinn  als  zu  Vorsicht;  hohe  Gewinne  sind  ihnen
um  des  augenblicklichen  Vorteils  willen  vor  allem  erwünscht;  daß  die  Gesellschaft  als  solche
durch  die  Gewinnauszahlungen  allmählich  um  ihr  Vermögen  gebracht  wird,  kümmert  sie
wenig;  denn  sie  brauchen  ja  nur  ihre  Aktien  zu  verkaufen,  ehe  die  Verzettelung  des  Vermögens
  offenkundig  wird,  und  dann  trifft  der  Schaden  nur  die  Käufer;  ja  sie  können  sogar
hoffen,  daß  gerade  um  der  hohen  Gewinne  willen  ihre  Aktien  bei  dem  nicht  sachkundigen
Publikum  beliebt  werden,  daß  also  der  Preis  der  Aktien  steigen  wird  und  daß  sie,  dank
der  übermäßigen  Gewinnverteilung,  auch  noch  den  Vorteil  eines  erhöhten  Preises  beim
Verkauf  der  Aktien  haben.  All  diese  Gründe  treffen  bei  der  offnen  Gesellschaft  nicht  zu;
denn  hier  ist  der  Anteil  des  einzelnen  Gesellschafters  nur  schwer  verkäuflich;  jeder  Gesellschafter
  muß  also  um  des  eignen  Vorteils  willen  auf  augenblickliche  hohe  Gewinne  verzichten,
  wenn  die  Gesellschaft  darunter  in  der  Zukunft  leidet.  Dazu  kommt  ein  zweites:
ist  einmal  ein  Teil  des  Gesellschaftsvermögens  den  Aktionären  als  Gewinn  ausbezahlt,  so
ist  er  den  Gesellschaftsgläubigern  endgültig  verloren;  dagegen  bringt  eine  Gewinnauszahlung
  bei  der  offnen  Gesellschaft  den  Gläubigern,  solange  die  Gesellschafter  zahlungsfähig
  bleiben,  keinen  Schaden;  denn  der  Gewinn  gelangt  ja  nur  aus  dem  Gesellschaftsvermögen
  in  das  Privatvermögen  der  Gesellschafter,  bleibt  also  dem  Zugriff  der  Gesellschaftsgläubiger
  nach  wie  vor  unterworfen.

UÜbrigens  wird  die  Verschiedenheit  der  Gewinnberechnung  bei  der  offnen  Gesellschaft
  und  der  Aktiengesellschaft  durch  zwei  Rechtssätze  abgeschwächt:  1.  bei  der  offnen  Gesellschaft
  muß,  wie  wir  wissen,  die  Gewinnauszahlung  auf  Antrag  auch  nur  eines  Gesellschafters
dann  unterbleiben,  wenn  sie  der  Gesellschaft  Schaden  bringt;  und  diese  Voraussetzung
wird  sehr  oft  zutreffen,  wenn  noch  ungedeckte  Verluste  aus  früheren  Jahren  vorhanden
lind;  2.  bei  der  Aktiengesellschaft  kann  ein  Gewinn  verteilt  werden,  auch  wenn  die  Verluste
  früherer  Jahre  noch  ungedeckt  sind,  sobald  die  Gesellschaft  ihr  Grundkapital  herabsetzt.

2.  Abzuziehn  sind  außer  dem  Grundkapital  auch  die  R  e  s  erve—
fonds  der  Gesellschaft;  auch  sie  sind  also  in  die  Passiva  der  Bilanz  einzustellen
  (261  Nr.  5).8
—  —

3  Neukamp  2.  38  S.  10;  Alterthum,  Arch.  f.  BR.  23  S.  96.