760  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

a)  Unter  den  Reservefonds  ist  besonders  ausgezeichnet  der  gesetzliche
  Reservefonds.  Jede  Gesellschaft,  die  mit  Gewinn  arbeitet,
ist  gesetzlich  verpflichtet,  einen  solchen  Fonds  zu  bilden,  und  zwar  dadurch,
daß  sie  alljährlich  mindestens  ein  Zwanzigstel  des  Reingewinns  zu  diesem
Fonds  so  lange  abführt,  bis  der  zehnte  Teil  des  Grundkapitals  erreicht
ist;  außerdem  ist  bei  einer  Aktienausgabe  über  pari  der  dabei  erzielte
Gewinn  diesem  Reservefonds  zuzuführen  (262  Nr.  1,  2).  Der  gesetzliche
Reservefonds  ist  ausschließlich  zur  Deckung  etwaiger  bilanzmäßiger  Verluste
bestimmt  (262  Satz  1),  d.  h.  solche  Verluste  sind  vom  Reservefonds  abzuschreiben;
  eine  Verwendung  des  gesetzlichen  Reservefonds  zu  andern
Zwecken  oder  gar  eine  willkürliche  Auflösung  des  Reservefonds  ist  unzulässig.


Beispiele.  I.  Eine  Gesellschaft  mit  einem  Grundkapital  von  einer  Million  Mark
hat  am  Ende  des  ersten  Jahrs  ein  Aktivvermögen  von  1  500  000,  Schulden  von  100  000  Mark.
Ergebnis  1500  000  —  (100  000  4  1000  000)  =  400  000  Mark  Gewinn,  wovon  20  000
Mark  zum  Reservefonds.  II.  Am  Ende  des  zweiten  Jahrs  sind  die  Aktiva  auf  2  000  000,
die  Schulden  auf  180  000  Mark  gestiegen.  Ergebnis  2  000  000  —  (180  000  +  1.000  000
+  20  000)  =  800  000  Mark  Gewinn,  wovon  40  000  Mark  in  den  Reservefonds,  so  daß
dieser  auf  60  000  Mark  anwächst.  III.  Am  Ende  des  dritten  Jahrs  sind  die  Aktiva  auf
1  280  000  Mark  gesunken,  die  Schulden  auf  240  000  Mark  gestiegen.  Ergebnis  1  280  000
1(1240  000  +  1000  000  T  60  000)  =  20  000  Mark  Verlust,  die  von  dem  Reservefonds
abzuschreiben  sind,  so  daß  dieser  auf  40  000  Mark  sinkt.  IV.  Am  Ende  des  vierten  Jahrs
sind  die  Aktiva  wieder  auf  1  300  000  Mark  gestiegen,  die  Schulden  auf  60  000  Mark  gefallen.
Ergebnis  1  300  000—  (60  000  +  1.000  000  40  000)  =  200  000  Mark  Gewinn,  wovon
10  000  Mark  an  den  Reservefonds,  so  daß  dieser  nunmehr  50  000  Mark  ausmacht.

Die  vorstehenden  Beispiele  zeigen,  daß  der  gesetzliche  Reservefonds  im  Gegensatz
zu  dem  stabilen  Grundkapital  von  Jahr  zu  Jahr  wechselt:  bei  Gründung  der  Gesellschaft
ist  er  (falls  nicht  die  Aktien  über  pari  ausgegeben  werden)  gleich  Null;  dann  wächst  er  in
Gewinnjahren  stetig  um  5%  des  Gewinns,  während  in  Verlustjahren  der  volle  Verlust
von  ihm  abgeschrieben  wird,  so  daß  er  wieder  auf  Null  sinken  kann.  Der  Reservefonds
wird  demzufolge  in  die  Passiva  der  Bilanz  auch  nur  in  seiner  jeweiligen  Größe  eingetragen,
d.  h.  in  der  Größe,  die  er  zuletzt  auf  Grund  der  Zu-  oder  Abschreibungen  des  vorletzten
Jahrs  erhalten  hat.  Es  ist  also  keine  Rede  davon,  daß,  wenn  auf  ein  Verlustjahr,  in  dem
der  Reservefonds  eine  Einbuße  erlitten  hat,  ein  Überschußjahr  folgt,  der  Uberschuß  zuvörderst
  dazu  zu  verwenden  sei,  den  Reservefonds  auf  seine  vormalige  Höhe  zu  bringen,
sondern  der  ganze  Überschuß  gilt  als  Reingewinn  trotz  jenes  noch  ungedeckten  Verlusts
und  wird  nur  mit  5,  wie  in  allen  übrigen  Gewinnjahren,  für  den  Reservefonds  besteuert.


Der  gesetzliche  Reservefonds  wird  von  dem  sonstigen  Vermögen  der  Gesellschaft
nur  rechnerisch  getrennt.  Es  ist  also  nicht  zulässig,  einzelne  Vermögensstücke  für  den  Reservefonds
  auszusondern;  denn  sonst  könnte,  wenn  gerade  diese  Stücke  verloren  gingen
oder  entwertet  würden,  der  Reservefonds  vermindert  werden,  während  das  anderweitige
Vermögen  vielleicht  umgekehrt  einen  Zuwachs  erfährt.  Deshalb  „arbeitet“  auch  der
Reservefonds  in  dem  Gewerbebetriebe  der  Gesellschaft  so  gut  wie  das  übrige  Vermögen,
und  der  auf  den  Reservefonds  entfallende  Anteil  am  Reingewinn  wird  dem  Reservefonds
keineswegs  zugeschlagen.

Der  gesetzliche  Reservefonds  ist  nur  zur  Deckung  eines  „bilanzmäßigen“  Verlusts

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4  RG.  28  S.  54.