Aktiengesellschaft.  Reservefonds.  8  214.  761

bestimmt,  d.  h.  des  Überschusses,  den  sämtliche  Passiva  der  Bilanz  über  sämtliche  Aktiva
der  Bilanz  ergeben.  Treten  also  sonstige  Verluste  ein,  die  durch  anderweitige  Gewinne
wieder  ausgeglichen  werden,  so  daß  die  Aktiva  insgesamt  doch  noch  die  Passiva  übersteigen,
so  können  sie  von  dem  gesetzlichen  Reservefonds  nicht  abgeschrieben  werden.  Beispiel:
eine  Gesellschaft  hätte  1910  einen  Reingewinn  von  50  000  erzielt,  wenn  nicht  noch  am
31.  Dezember  1910  der  Gesellschaftskassierer  20  000  unterschlagen  hätte;  könnte  die  Gesellschaft
  hier  den  unterschlagenen  Betrag  von  20  000  als  „Verlust“  auf  den  60  000  betragenden
  Reservefonds  abwälzen,  so  würde  der  Reservefonds  auf  40  000  herabgedrückt  und
als  Gewinn  blieben  50  000  übrig;  die  Gesellschaft  darf  aber  nicht  so  verfahren;  denn  trotz
des  Verlusts  der  unterschlagenen  20  000  übersteigen  doch  noch  die  Aktiva  die  Passiva  um
30  000,  der  Verlust  ist  also  kein  „bilanzmäßiger“:;  Ergebnis:  die  Bilanz  schließt  nur  mit
30  000  Gewinn  ab.

b)  Neben  dem  „gesetzlichen“  Reservefonds  bilden  die  meisten  Aktiengesellschaften
  noch  freiwillige  Reservefonds.  Sie  sind  insoweit
  zulässig,  als  die  Satzung  sie  erlaubt,  und  dürfen  zu  allen  in  der
Satzung  vorgesehenen  Zwecken  verwendet  werden;  die  Generalversammlung
kann  sie  jederzeit  nach  Willkür  wieder  auflösen,  erforderlichenfalls  im
Wege  der  Satzungsänderung.

Beispiele.  I.  Ein  freiwilliger  Reservefonds  kann  satzungsgemäß  dazu  angesammelt
werden,  um  Verluste  oder  Mindereinnahmen,  die  sich  in  dem  Geschäftsbetriebe  der  Gesellschaft
  zeigen,  auszugleichen,  auch  wenn  ein  „bilanzmäßiger“  Verlust  nicht  vorliegt,  die  Bilanz
vielmehr  im  ganzen  noch  mit  Gewinn  abschließt.  Eine  Gesellschaft,  die  eine  derartige  Reserve
  besitzt,  kann,  obschon  ihre  jährlichen  Überschüsse  erheblich  schwanken,  dennoch  alljährlich
gleichmäßige  Gewinne  verteilen:  in  guten  Jahren  wird  der  Mehrüberschuß  dem  Fonds
zu-  in  schlechten  Jahren  wird  der  Minderüberschuß  vom  Fonds  abgeschrieben,  so  daß  die
Passiva  im  ersten  Fall  künstlich  erhöht,  im  zweiten  Fall  künstlich  vermindert  werden,  und
der  nach  Abzug  der  Passiva  übrigbleibende  rechnungsmäßige  „Gewinn“  immer  derselbe
bleibt.  II.  Ein  freiwilliger  Reservefonds  kann  ferner  angesammelt  werden,  um  besondre
Arten  von  Verlusten,  z.  B.  Kursverluste  bei  Wertpapieren,  Verluste  durch  Zahlungseinstellung
  von  Gesellschaftsschuldnern  u.  dgl.,  zu  decken.  III.  Ein  freiwilliger  Reservefonds
kann  ferner  angesammelt  werden,  um  allmählich  die  Mittel  zur  Deckung  künftiger  größerer
Ausgaben  zu  beschaffen,  z.  B.  ein  „Pensionsfonds“"  für  die  Angestellten  der  Gesellschaft.
Hierher  gehört  auch  der  bereits  oben  S.  757c  erwähnte  „Erneuerungsfonds“  für  Gebäude,
wenn  er  höher  angesetzt  wird,  als  die  der  Abnutzung  der  Gebäude  entsprechenden  „Abschreibungen“
  betragen  würden.

Viele  Gesellschaften  bilden  sog.  stille  Reserven,  indem  sie  absichtlich  den
Wert  ihrer  Aktiva  zu  niedrig  oder  den  ihrer  Schulden  zu  hoch  ansetzen;  hierdurch  verkleinern
sie  nämlich  künstlich  den  rechnungsmäßigen  Gewinn  und  behalten  somit  Überschüsse,  die
bei  richtigem  Wertansatz  zum  Gewinn  gehören  würden  und  als  solcher  unter  die  Aktionäre
verteilt  werden  müßte,  im  Gesellschaftsvermögen  zurück.  Der  falsche  Wertansatz  wirkt
also  tatsächlich  ähnlich  einem  in  die  Passiva  eingesetzten  freiwilligen  Reservesonds.  Auch
kann  er  —  entsprechend  der  nachträglichen  Auflösung  eines  solchen  Fonds  —  nach  Belieben
wieder  beseitigt  werden,  indem  in  der  nächsten  Bilanz  an  seiner  Stelle  der  richtige  Wert
eingesetzt  wird.s  Dagegen  unterscheiden  sich  die  stillen  Reserven  von  den  echten  Reservefonds
  dadurch,  daß  sie  nicht  bloß  zu  einzelnen  bestimmten  Zwecken  verwendet  werden
dürfen.

Wird  der  gesetzliche  Reservefonds  stärker  „dotiert“,  als  das  Gesetz  vorschreibt,  so
daß  er  (abgesehn  vom  Agiogewinn)  10  des  Grundkapitals  übersteigt,  so  ist  er  in  Höhe

5  Rehm,  Bilanzen  (03)  S.  789.