762  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

des  Mehrbetrages  ein  freiwilliger  Fonds,  kann  also  insoweit  (nötigenfalls  durch  Satzungsänderung)
  aufgelöst  oder  andern  Zwecken  zugeführt  werden  6

IV.  1.  Ein  höherer  Betrag  als  derjenige,  der  auf  Grund  der  soeben
entwickelten  Regeln  herausgerechnet  wird,  darf  als  Reingewinn  nicht  festgestellt
  werden.  Diese  Regeln  sind  also,  soweit  sie  den  Höchstbetrag  des
Reingewinns  bestimmen,  zwingendes  Recht:  selbst  ein  einstimmiger  Beschluß
  der  Aktionäre  kann  daran  nichts  ändern.  Deshalb  dürfen  auch
den  Aktionären  feste  Zinsen  weder  versprochen  noch  ausbezahlt  werden
(215  1).  Doch  gestattet  das  Gesetz  eine  Ausnahme:  die  Satzung  kann  den
Aktionären  für  die  ersten  Jahre  nach  Gründung  der  Gesellschaft,  nämlich
für  den  Zeitraum,  den  die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  zum
Anfang  des  vollen  Betriebes  erfordert,  feste  Zinsen  zusagen,  auch  wenn
ein  Reingewinn  gar  nicht  oder  nur  in  geringerer  Höhe  erzielt  werden
sollte;  sie  muß  aber  diesen  Zeitraum  im  voraus  fest  bestimmen  (215  II).
Derartige  Zinsen  nennt  man  Bauzinsen.

Die  Bauzinsen  sind  zugelassen,  weil  viele  Aktiengesellschaften  in  der  ersten  Zeit
nach  der  Gründung  einen  Gewinn  gar  nicht  erzielen  können,  z.  B.  die  Eisenbahngesellschaften
  in  der  Bauzeit,  —  daher  stammt  auch  der  Name  „Bauzinsen“  —  und  weil  das
Publikum,  wenn  es  während  dieser  ganzen  Zeit  auf  jeden  Ertrag  seiner  Aktieneinlagen
verzichten  müßte,  von  der  Beteiligung  an  der  Gesellschaft  abgeschreckt  werden  würde.

Die  Bauzinsen  gehören,  um  bei  dem  Beispiel  der  Eisenbahngesellschaft  zu  bleiben,
zu  den  Kosten  des  Bahnbaus;  da  nun  die  Eisenbahn  unter  den  Aktiven  der  Gesellschaft
in  der  Bilanz  aufzuführen  und  zwar  mit  ihrem  Herstellungspreise  anzusetzen  ist,  so  sind
auch  die  Bauzinsen,  als  Teil  des  Herstellungspreises,  mit  unter  die  Aktiva  aufzunehmen;
die  Folge  ist,  daß  die  Bauzinsen,  obschon  sie  in  Ermanglung  eines  Reingewinns  vom
Kapital  genommen  werden  mühssen,  trotzdem  das  Kapital  nicht  mindern:  sie  sind  eben,
weil  zum  Zweck  des  Bahnbaus  gezahlt,  eine  „produktive“  Ausgabe;  sie  bewirken  eine
Minderung  des  Geldkapitals,  aber  zugleich  eine  Vermehrung  des  Immobiliarkapitals.
Wollte  man  dies  ablehnen  und  die  Bauzinsen  lediglich  als  Minderung  des  Gesamtkapttals
ansehn,  so  würden  die  Aktionäre  durch  die  Bauzinsen  kaum  etwas  gewinnen;  denn  nach
Ablauf  der  Bauzeit  müßte  die  Verminderung  weeder  ausgeglichen  werden,  und  bis  die
Ausgleichung  erreicht  ist,  müßte  jede  Auszahlung  von  Dividenden  unterbleiben;  was  die
Aktionäre  an  Zinsen  empfangen,  würden  sie  also  an  Dividenden  wieder  verlieren;  das  kann
das  Gesetz  nicht  gewollt  haben.?  Doch  gilt  die  Regel  nur,  wenn  die  Bauzinsen  für  die
Herstellung  der  Bahn  nötig  waren;  hätte  die  Gesellschaft  Aktieneinlagen  eingefordert,  die
sie  für  den  Bau  nicht  verwenden  kann  und  also  unnütz  verzinsen  muß,  so  könnten  die
Zinsen  nicht  als  Aktivum  gebucht  werden.  —  Das  Recht  des  Aktionärs  auf  die  fälligen
Bauzinsen  ist  Gläubigerrechts

Aus  den  gleichen  Gründen  wie  das  Versprechen  fester  Zinsen  ist  auch  eine  Dividendengarantie
  der  Gesellschaft  ihren  Aktionären  gegenüber  unzulässigzo  dagegen
ist  es  natürlich  statthaft,  daß  ein  Dritter,  etwa  der  Staat,  den  Aktionären  einer  bestimmten
Gesellschaft  eine  gewisse  Mindesteinnahme  gewährleistet.10  Unzulässig  ist  es  auch,  daß  eine
Gesellschaft  ihren  Aktionären  noch  vor  Abschluß  der  Bilanz  eine  mäßige  Abschlagsdividende

–J.——

s  RG.  28  S.  46;  Neukamp  2.  38  S.  104.  Abw.  Ring-Lehmann  Anm.  5  zu  §  262.
7  Siehe  RH.  25  Nr.  76.

8  RH.  22  Nr.  6.

9  Rehm  2.  55  S.  460.

10  RH.  17  Nr.  87.