Aktiengesellschaft.  Bauzinsen.  Dividende.  8  214.  763

zahlt,  indem  sie  sich  vorbehält,  nach  Fertigstellung  der  Bilanz  eine  Superdividende
hinzuzufügen;  denn  es  kann  ja  sein,  daß  die  Bilanz  einen  Reingewinn  ergibt,  der  noch
kleiner  ist  als  die  Abschlagsdividende,  und  dann  ist  den  Aktionären  eben,  was  das  Gesetz
verbietet,  ein  zu  großer  Gewinnanteil  ausbezahlt.

Außer  den  Bauzinsen  können  feste,  von  dem  Betriebsergebnis  des  Geschäftsjahrs
unabhängige  Bezüge  den  Aktionären  nur  versprochen  werden,  wenn  diese  neben  den  Aktieneinlagen
  noch  andre  Leistungen  (Rübenlieferungen  u.  dgl.)  zu  machen  haben;  doch  dürfen
die  Bezüge  den  Wert  der  von  den  Aktionären  gemachten  Leistungen  nicht  übersteigen;
anders  als  die  Bauzinsen  können  diese  Bezüge  den  Aktionären  auch  dauernd  versprochen
werden  (216).

2.  Dagegen  darf  die  Gesellschaft  als  Reingewinn  eine  kleinere
Summe  al  diejenige,  die  nach  den  gesetzlichen  Regeln  herauszurechnen
ist,  feststellen,  namentlich  dadurch,  daß  sie  freiwillige  Reservefonds!!  in
die  Passioa  setzt.  Doch  darf  sie  dies  nur  tun,  wenn  die  Satzung  es  besonders
  erlaubt  (213).1

Trifft  diese  Voraussetzung  nicht  zu,  so  kann  jeder  Aktionär  einer  Verringerung  des
nach  gesetzlicher  Regel  zu  berechnenden  Reingewinns  widersprechen  und  einen  Beschluß  der
BV.,  der  die  Verringerung  ausspricht,  als  ungültig  anfechten;  er  kann  z.  B.  darauf  klagen,
daß  die  Abschreibung,  die  bei  einem  Aktivum  der  Bilanz  wegen  Abnutzung  mit  10  %
borgenommen  ist,  auf  5  ermäßigt  werde,  wenn  die  Abnutzung  in  Wahrheit  nicht  mehr
als  5%  ausmacht  (s.  aber  271  III  Satz  2)13  Jeder  Aktionär  hat  also  auf  die  richtige  Feststellung
  des  Reingewinns  ein  Recht;  dies  Recht  ist  aber,  weil  es  durch  Satzungsänderung
beseitigt  oder  geschmälert  werden  kann,  kein  Gläubigerrecht,  sondern  ein  gewöhnliches
Nitgliedsrecht.  14

V.  1.  Der  Reingewinn  ist  nach  Abzug  der  69,  die  zum  Reservefonds
  abzuführen  sind,  an  die  Aktionäre  nach  Verhältnis  des  Neunbetrages
ihrer  Aktien  zu  verteilen  (214  1).  Dieser  an  die  Aktionäre  fallende  Teil
des  Reingewinns  wird  Ge  winnanteil  oder  Dividende  genannt.

Auch  hier  kann  aber  die  Satzung  Abweichungen  festsetzen.  So  wird  sehr  oft  bestimmt,
daß  nur  eine  runde  Summe  —  meist  in  Prozenten  des  Grundkapitals  ausgedrückt  —  an
die  Aktionäre  verteilt,  der  Rest  dagegen  als  „Gewinnvortrag“  auf  neue  Rechnung  übertragen,
  d.  h.  einstweilen  gespart  wird.

Nicht  selten  fällt  ein  Teil  des  Gewinns  an  die  Inhaber  sog.  Genußschein  e.  15
Diese  Genußscheine  sind  selbständige  frei  veräußerliche  Urkunden,  die  auch  Nichtaktionären
zustehn  können.  Ihre  rechtliche  Natur  läßt  sich  nur  im  Einzelfall  beurteilen.

Auch  andre  Abweichungen  kommen  häufig  vor,  z.  B.  ein  Recht  der  Prioritätsaktionäre,
  bei  der  Gewinnverteilung  bevorzugt  zu  werden;  Beispiel:  die  Stammprioritäten
  erhalten  aus  dem  Reingewinn  vorweg  5  ,  dann  die  Stammaktien  6  ä2
der  Überschuß  wird  gleichmäßig  geteilt.  —  Wenn  der  Reingewinn  eines  Jahrs  nicht
ausreicht,  um  den  Prozentsatz  zu  decken,  der  den  Stammprioritäten  vorzugsweise  zusteht,
erhalten  die  Prioritätsaktionäre  entsprechend  weniger;  denn  ihr  Recht  geht  nicht  auf  Zinsen,
die  ohne  Rücksicht  auf  erzielten  Reingewinn  zu  zahlen  wären,  sondern  nur  auf  einen  vorzugsweisen
  Anteil  am  Reingewinn,  kann  also  nie  mehr  betragen  als  der  Reingewinn  selber.

11  RG.  22  S.  158.

12  RG.  40  S.  35.

13  Siehe  RH.  19  Nr.  48;  25  Nr.  76,  77;  RG.  22  S.  158.  Vgl.  RG.  40  S.  36.
14  RG.  22  S.  113.  »
15Klemperer,Genußscheine(98);RG.80S.16,49S.10.