764  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Doch  besti  umt  die  Satzung  oft,  daß  der  Ausfall,  den  sie  in  derartigen  Fällen  erleiden,  aus  dem
Reingewinn  späterer  Jahre,  ehe  auf  die  Stammaktien  irgend  ein  Gewinn  gezahlt  wird,  vorweg
an  sie  zu  erstatten  ist.!6  Alsdann  ist  natürlich  aus  dem  Reingewinn  zunächst  die  Vorzugsdividende
  desjenigen  Jahrs,  in  dem  der  Gewinn  erzielt  ist,  zu  bezahlen,  und  erst,  was  nach
Zahlung  dieser  Dividende  übrig  bleibt,  ist  zur  Deckung  des  Ausfalls  der  Vorjahre  zu  verwenden.7
  Unter  den  Vorjahren  hat  im  Zweifel  das  letzte  Jahr  den  Vorrang,  dann  das
vorletzte  u.  s.  f.  Us  denn  je  älter  der  Dividendenausfall  ist,  desto  eher  ist  er  verschmerzt;
auch  fehlt  jeder  Anlaß,  einen  alten  vielleicht  vor  20  Jahren  erlittenen  Dividendenausfall
aus  dem  neuerdings  unter  ganz  veränderten  Verhältnissen  erzielten  Gewinn  zu  bezahlen.

Ist  auf  einzelne  Aktien  die  Einlage  voll  eingezahlt,  auf  andre  nicht,  so  empfangen
die  Aktionäre,  falls  die  Satzung  nichts  andres  bestimmt,  zunächst  eine  Vorzugsdividende
von  höchstens  4  %  ihrer  Einzahlungen;  der  überschießende  Gewinn  wird  auf  alle  Aktien,
wie  gewöhnlich,  nach  Verhältnis  ihres  Nennbetrages  verteilt,  ohne  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit
  der  Einzahlungen  (214  II).

2.  Die  in  der  Bilanz  festgestellte  Dividende  ist  den  Aktionären  bar
auszuzahlen.  Jeder  Aktionär  hat  darauf  ein  festes  Recht.  Und  zwar  ist
dies  Recht  ein  Gläubigerrecht.!0  Es  kann  also  den  Aktionären  von  der
Generalversammlung  nicht  wieder  genommen  und  darf  im  Konkurse  der
Gesellschaft  als  Konkursforderung  geltend  gemacht  werden.20  Die  Festsetzung
  des  Gewinnanteils  ist  mithin  nicht  deklaratorisch,  sondern  konstitutiv.?1
  Allerdings  bringt  sie  den  Dividendenanspruch  des  Aktionärs
nicht  neu  hervor,  aber  sie  ändert  sein  Wesen:  sie  erhebt  ihn  von  einem
Mitgliedsrecht  zu  einem  Gläubigerrecht.

Wenn  nach  Feststellung  der  Bilanz  die  Gesellschaft  Verluste  erleidet,  z.  B.  die  Gelder,
die  zwecks  Auszahlung  der  Dividenden  bereitgestellt  waren,  unterschlagen  werden,  wird
der  Anspruch  der  Aktionäre  auf  die  Dividende  nicht  aufgehoben.22

3.  Meist  wird  den  Aktionären  als  Zubehör  zu  jeder  Aktienurkunde
ein  Dividendenbogen  ausgehändigt,  aus  einer  Reihe  abtrennbarer  Gewinnanteil=
  oder  Dividendenscheine  und  einem  Erneuerungsschein
  oder  Talon  bestehend.  Jeder  Dividendenschein  bezieht
sich  auf  die  Dividende  eines  bestimmten  Jahrs,  natürlich  ohne  deren  Höhe
zu  bezeichnen;  nach  Ablauf  der  in  dem  Bogen  berücksichtigten  Jahre  wird
dem  Inhaber  des  Talons  gegen  dessen  Rückgabe  ein  neuer  Dividendenbogen
  ausgefertigt.

Doch  kann,  wenn  Aktie  und  Talon  in  verschiedenen  Händen  sind,  der  Aktieninhaber
der  Aushändigung  des  Bogens  an  den  Taloninhaber  widersprechen  und  sogar  die  Aushändigung
  des  Bogens  an  sich  selbst  verlangen  (230);  danach  ist  die  Rechtsstellung  des
Taloninhabers  eine  höchst  unsichere,  und  tatsächlich  ein  Talon  ohne  Aktie  kaum  verkäuflich.
—  Wird  die  Aktienurkunde  für  kraftlos  erklärt,  so  werden  auch  die  dazugehörigen  noch
nicht  fälligen  Dividendenscheine  von  selbst  kraftlos  (228  11).

16  Siehe  RG.  68  S.  237.  17  RH.  22  Nr.  86;  RG.  9  S.  33.

18  Abw.  RH.  22  Nr.  86;  Staub  Anm.  7  zu  §  185.  .

10  RH.  18  Nr.  41;  19  Nr.  48;  23  Nr.  59;  RG.  22  S.  113;  37  S.  64.  Abw.  Gierke,
DPrR  1  S.  54241.

20  Abw.  Lippmann  2.  39  S.  178.

21  R.  22  S.  114.  Val.  RH.  20  Nr.  76.  Abw.  Lippmann  2.  39  S.  179.

22  RH.  18  Nr.  41;  siehe  Aronius  2.  40  S.  123.