Aktiengesellschaft.  Dividendenschein.  Tantiemen.  Verlust.  8  214.  765

Der  Dividendenschein  geht  nur  auf  den  in  der  Bilanz  festgestellten  Ginn;  ein
Recht,  die  Feststellung  als  unrichtig  zu  bemängeln,  steht  dem  Inhaber  des  Scheins  nicht
zu,  ebensowenig  ein  Stimmrecht  in  der  G.23

Über  die  Berechnung  des  laufenden  Dividendenscheins  beim  Verkauf  von  Aktien  siehe
oben  S.  364.

4.  Sehr  oft  wird  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  Aufsichtsrats  ein  Anteil
am  Jahresgewinn  (Tantieme)z  zugesagt.  Dieser  Anteil  darf  nur  als  Anteil  am  Reingewinn,
in  der  gleichen  Art  wie  die  Dividende  der  Aktionäre,  berechnet  werden,  also  nicht  etwa
von  den  üÜberschüssen,  die  ein  einzelnes  Geschäftsjahr,  für  sich  genommen,  bringt;  bei  der
Festsetzung  des  Gewinnanteils  der  Aufsichtsratsmitglieder  ist  sogar  von  dem  Reingewinn

zuvörderst  eine  Dividende  von  mindestens  4%  zu  Gunsten  der  Aktionäre  abzuziehn  (237,
245  1).24

VI.  Sind  einem  Aktionär  oder  dem  Inhaber  eines  Dividendenscheins

  Dividenden  oder  Zinsen  bezahlt,  die  er  gar  nicht  oder  doch  nicht
zn  der  gezahlten  Höhe  zu  fordern  hat,  so  können  sie  von  der  Gesellschaft
nach  Maßgabe  des  bürgerlichen  Rechts  zurückgefordert  werden,  selbst,  wenn
er  sich  beim  Empfang  in  gutem  Glauben  befand.  Freilich  scheint  das
Gesetz  (217  1  Satz  2)  das  Gegenteil  zu  bestimmen;  doch  bezieht  sich  die
maßgebende  Gesetzesstelle,  wie  der  Zusammenhang  deutlich  ergibt,  nicht
auf  die  Rückzahlungspflicht  des  Aktionärs  gegenüber  der  Gesellschaft,
sondern  auf  seine  Haftung  gegenüber  den  Gesellschaftsgläubigern  (s.  auch
oben  S.  700  e).?-1
  VII.  1.  Ergibt  die  Bilanz  einen  Verlust,  so  ist  er  aus  dem  gesetzlichen
  Reservefonds  oder,  wenn  dieser  erschöpft  oder  noch  nicht  angesammelt
  ist,  aus  dem  Kapitalvermögen  zu  decken.  Eine  Pflicht  der  Aktionäre,
ihn  durch  Nachschüsse  zu  tilgen,  besteht  nicht.

2.  Erreicht  der  Verlust  die  Hälfte  des  Grundkapitals,  so  ist  sofort
zu  weiterer  Beschlußfassung  (Auflösung,  Aufnahme  einer  Anleihe  u.  s.  f.)
eine  Generalversammlung  einzuberufen,  auch  wenn  die  Feststellung  mitten
im  Geschäftsjahr  gemacht  wird  (240  1).

3.  Ergibt  sich  bei  der  Aufstellung  einer  ordentlichen  oder  außerordentlichen
  Bilanz,  daß  das  Aktivvermögen  der  Gesellschaft  die  Schulden  nicht
mehr  deckt,  oder  wird  die  Gesellschaft  zahlungsunfähig,  so  hat  der  Vorstand
  sofort  die  Konkurseröffnung  zu  beantragen  oder,  falls  es  sich  um
eine  unter  Staatsaufsicht  stehende  Versicherungsgesellschaft  handelt,  den
Sachverhalt  der  Aufsichtsbehörde  anzuzeigen  (240  II;  VerfUnt  Ges.  68
II,  116).

Ob  im  Sinn  der  Regeln  zu  2  und  3  Verlust  vorhanden  ist,  wird  nach  den  gewöhnlichen
  bilanzrechtlichen  Regeln,  nicht  nach  den  besondern  Regeln  aktienrechtlicher  Bilanzierung
  beurteilt.  Gesetzt  z.  B.,  daß  bei  einem  Grundkapital  von  90  000  der  Erwerbspreis

der  der  Gesellschaft  gehörigen  Wertpapiere  200  000,  der  Schlußpreis  350  000  ausmacht,
während  die  übrigen  Aktiva  400  000,  die  Schulden  700  000  betragen,  so  ist  nach  aktien-23

  RH.  9  Nr.  81;  siehe  RG.  14  S.  170  und  RH.  17  Nr.  80.
24  Scheller,  Berechnung  der  Tantieme  (08).
25  Abw.  Staub  Anm.  22  zu  §  217  und  unsre  6.  Aufl.  S.  609.