766  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

rechtlichen  Regeln  die  Gesellschaft  überschuldet,  also  für  den  Konkurs  reif.  Nach  gewöhnlicher
  Bilanzierung  erfreut  sie  sich  dagegen  eines  überschießenden  Aktivvermögens  von
50  000,  hat  also  noch  nicht  einmal  die  Hälfte  des  Grundkapitals  verloren.

8.  Auflösung  der  Aktiengesellschaft.
m215.

I.  Die  Auflösung  einer  Aktiengeselsschaft  tritt  namentlich  ein:

1.  durch  Ablauf  der  in  der  Satzung  bestimmten  Zeit  (292);  doch
kann  die  Gesellschaft  ihr  Dasein  über  diese  Zeit  hinaus  verlängern,  wenn
sie  es  durch  Satzungsänderung  beschließt;

2.  wenn  die  Satzung  die  Dauer  der  Gesellschaft  nicht  festsetzt  oder
wenn  die  Gesellschaft  sich  vor  Ablauf  der  festgesetzten  Zeit  auflösen  will,
durch  Beschluß  der  Generalversammlung,  der  mit  mindestens  Dreiviertelmehrheit
  gefaßt  sein  muß;  die  einfache  Mehrheit  der  Aktionäre  hat  also
kein  Recht,  die  Gesellschaft  zu  kündigen,  selbst  nicht  aus  „wichtigen"  Gründen;
noch  weniger  kann  ein  Einzelaktionär  kündigen  (292):

3.  durch  Konkurseröffnung  über  das  Gesellschaftsvermögen  (292);

4.  in  Preußen  durch  Urteil  des  Verwaltungsgerichts,  wenn  die
Gesellschaft  durch  rechtswidriges  Verhalten  das  Gemeinwohl  schädigt
(Preuß.  AusfGes.  zum  HGB.  4).

II.  Registrierung  wie  bei  der  offnen  Gesellschaft  (293,  32).

III.  Nach  Auflösung  der  Gesellschaft  findet  regelmäßig  eine  Liquidation
  statt  (294).

1.  Die  Liquidation  wird  vom  Vorstande,  dessen  Mitglieder  nunmehr
„Liquidatoren“  heißen,  geführt;  doch  kann  sie  durch  die  Satzung  oder
einen  Beschluß  der  Generalversammlung  andern  Personen  übertragen
werden;  auf  Antrag  des  Ausfsichtsrats  oder  einer  Minderheit  von  Aktionären,
deren  Anteile  zusammen  ein  Zwanzigstel  des  Grundkapitals  betragen  und
die  ihre  Aktien  seit  mindestens  sechs  Monaten  besitzen,  kann  die  Ernennung
von  Liquidatoren  auch  durch  den  Richter  erfolgen  (295  1,  II;  R.  FG.  145).
Die  Liquidatoren  können  von  der  Generalversammlung  jederzeit  mit  Vorbehalt
  ihrer  Gehaltsansprüche  u.  dgl.  entlassen  werden;  die  Entlassung
kann  auf  Antrag  des  Aussichtsrats  oder  der  soeben  erwähnten  Minderheit

auch  vom  Gericht  verfügt  werden;  richterlich  ernannte  Liquidatoren  werden
nur  vom  Gericht  entlassen  (295  III;  R.JG.  145).

Die  ersten  Liquidatoren  sind  durch  den  Vorstand,  jede  Anderung  in  der  Person
der  Liquidatoren  ist  durch  diese  selbst  zur  Eintragung  ins  H.Sregister  anzumelden  ist  eine
Bestimmung  über  die  Vertretungsmacht  der  Liquidatoren  getroffen,  so  ist  auch  diese  anzumelden;
  die  Eintragung  der  gerichtlichen  Ernennung  oder  Abberufung  von  Liqutdatoren
geschieht  von  Amts  wegen  (296  IIII).  Die  Liquidatoren  haben  eine  Zeichnung
der  Firma  samt  ihrer  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  Gercht  einzureichen
(296  IV).