Aktiengesellschaft.  Auflösung.  Liquidation.  §  215.  767

2.  Während  der  Liquidation  dauert  die  Aktiengesellschaft  fort;  sie
ist  in  Wahrheit  nicht  aufgelöst,  sondern  nur  verändert,  indem  sie  jetzt  ihr
altes  Unternehmen  nicht  mehr  fortsetzt,  sondern  abwickelt  (294  II).  Sie
ist  zu  einem  Liquidationsverein  auf  Aktien  geworden.

3.  Die  Gesellschaftsfirma  erhält  einen  auf  die  Liquidation  hinweisenden
  Zusatz  (298  I,  153).

4.  a)  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Liquidatoren  —  insbesondre  auch
ihre  Verantwortlichkeit  gegenüber  der  Gesellschaft  und  den  Gesellschaftsgläubigern
  —  entsprechen  denen  des  Vorstandes;  doch  ist  ihre  Vertretungsmacht
  wie  bei  der  offnen  Gesellschaft  durch  die  Liquidationszwecke  begrenzt
  (298  1,  149);  auch  dürfen  sie  keine  Prokuristen  bestellen  (298  IV.
Satz  1);  dafür  gilt  aber  auch  das  Verbot,  Handelsgeschäfte  für  fremde
oder  eigne  Rechnung  zu  machen,  nicht  für  sie  (298  IV  Satz  2).  Mehrere
Liquidatoren  müssen  bei  der  Vertretung  der  Gesellschaft  und  bei  der  Geschäftsführung
  gemeinschaftlich  handeln,  es  sei  denn,  daß  die  Satzung
oder  das  Organ,  das  sie  bestellt  hat,  ein  andres  anordnet;  die  etwaige
Bestimmung  der  Satzung,  daß  jedes  Vorstandsmitglied  für  sich  allein  die
Gesellschaft  vertreten  kann,  ist  nicht  ohne  weiteres  auch  auf  die  Liquidatoren
u  beziehn  (298  III).

b)  Der  Aufsichtsrat  hat  die  Tätigkeit  der  Liquidatoren  zu  überwachen
  (294  II).

e)  Wo  bei  der  Liquidation  einer  offnen  Gesellschaft  Einstimmigkeit
aller  Gesellschafter  erforderlich  ist,  genügt  ein  Mehrheitsbes  chluß  der  Generalversammlung;
  doch  ist  auch  die  Machtvollkommenheit  der  Generalversammlung
  so  gut  wie  die  der  Liquidatoren  durch  die  Zwecke  der  Liquidation
begrenzt  (s.  294  11).1

d)  Zu  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  alljährlich  ist  eine  Bilanz  aufzustellen
  (299  1).  Die  besondern  aktienrechtlichen  Abschätzungsregeln  finden  auf  die  Liquidationsbilanzen
  keine  Anwendung;  auch  ist  die  Einstellung  des  Grundkapitals  in  die
Passiva  der  Liquidationsbilanzen  nicht  vorgeschrieben;  die  Reservefonds  sind  ganz  aufzulösen
  (299  II).  Im  übrigen  unterliegen  die  Liquidationsbilanzen  den  gleichen  Regeln
wie  sonstige  Bilanzen  der  Aktiengesellschaften;  sie  sind  z.  B.  von  der  G.  zu  genehmigen
und  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen  (299  1I).

5.  Die  Liquidation  besteht,  wie  bei  der  offnen  Gesellschaft,  darin,
daß  das  Aktivvermögen  der  Aktiengesellschaft  versilbert,  der  Betrag  der
Schulden  bezahlt  und  das  nunmehr  in  Geld?  bestehende  Reinvermögen
an  die  Aktionäre  verteilt  wird.  Und  zwar  darf  die  Verteilung  des  Vermögens
  an  die  Aktionäre  nicht  früher  beginnen,  als  bis  die  Schulden  bezahlt
  oder  sichergestellt  sind;  denn  andernfalls  würden  die  Gläubiger,
denen  ja  nur  das  Gesellschaftsvermögen  haftet,  Gefahr  laufen,  ihr  einziges
Befriedigungsmittel  zu  verlieren.  Zum  Schutz  der  Gläubiger  hat  das
Gesetz  folgende  Bestimmungen  getroffen.

1  RG.  3  S.  55;  62  S.  58.  2  Siehe  RG.  62  S.  58.