768  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

a)  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  von  den  Liquidatoren  in  den
Gesellschaftsblättern  dreimal  bekannt  zu  machen  mit  der  Aufforderung
an  alle  Gläubiger,  sich  zu  melden  (297).

b)  Alle  Forderungen,  die  die  Liquidatoren  als  gültig,  fällig  und
unbedingt  anerkennen,  sind,  wenn  sie  angemeldet  werden,  sofort  zu  bezahlen;
  sind  sie  nicht  angemeldet,  aber  trotzdem  bekannt,  so  ist  der  Schuldbetrag
  zu  hinterlegen;  für  Forderungen,  die  bestritten,  befristet  oder  bedingt
  sind,  ist  der  Schuldbetrag  entweder  zu  hinterlegen  oder  Sicherheit
zu  bestellen;  doch  können  die  Liquidatoren  die  Hinterlegung  und  Sicherstellung
  vermeiden,  wenn  sie  die  Verteilung  des  Vermögens  hinausschieben,
  bis  die  Ungewißheit  der  Forderung  durch  Eintritt  der  Bedingung,
durch  Urteil  u.  s.  f.  erledigt  ist  (301  II,  III).  Im  übrigen  werden  die
Forderungen  durch  die  Einleitung  der  Liquidation  inhaltlich  nicht  verändert,
  also  nicht  etwa,  wie  bei  einer  Konkurseröffnung,  sofort  fällig.

e)  Die  Verteilung  des  Gesellschaftsvermögens  an  die  Aktionäre  darf
erst  beginnen,  wenn  seit  der  dritten  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  à
ein  Jahr  verstrichen  ist  —  „Sperrjahr“"  —  und  die  Liquidatoren
bezüglich  aller  bei  ihnen  angemeldeten  oder  ihnen  sonst  bekannten  Gesellschaftsschulden
  ihren  zu  b  genannten  Verpflichtungen  nachgekommen
sind  (301).  Melden  sich  noch  nach  Ablauf  des  Sperrjahrs  Gläubiger,  so
haben  sie,  wenn  die  Verteilung  des  Vermögens  noch  nicht  begonnen  hat,
das  gleiche  Recht  auf  Befriedigung,  Hinterlegung  oder  Sicherstellung  wie
Gläubiger,  die  sich  innerhalb  des  Sperrjahrs  gemeldet  haben;  das
Sperrjahr  ist  also  keineswegs  eine  Ausschlußfrist  für  sie.¾  Ja  selbst  nach
Beginn  der  Verteilung  haben  die  verspätet  angemeldeten  Gläubiger  ihre
Rechte  nicht  verloren;  sie  können  vielmehr  Befriedigung  oder  Sicherstellung
  aus  dem  noch  unverteilten  Vermögensrest  fordern;  und  wenn
dieser  Rest  sich  unzureichend  zeigt,  können  sie  sogar  verlangen,  daß  die
Liquidatoren  die  Verteilung  rückgängig  machen;  die  einzelnen  Aktionäre
müssen  alsdann  ohne  Rücksicht  auf  ihren  guten  Glauben  den  ihnen  ausgelieferten
  Anteil  am  Gesellschaftsvermögen  zurückgewähren.

d)  Haben  die  Liquidatoren  die  Verteilung  des  Gesellschaftsvermögens
vor  Ablauf  des  Sperrjahrs  oder  unter  Verletzung  der  Regeln  zu  b,  e  begonnen
  oder  fortgesetzt,  so  wird  jeder  Aktionär  den  Gesellschaftsgläubigern
in  Höhe  des  Empfangenen  persönlich  haftbar  (217  1).  Dagegen  ist,  wenn
die  Verteilung  ordnungsmäßig  geschah,  aber  mit  Rücksicht  auf  einen  verspätet
  angemeldeten  Gläubiger  rückgängig  gemacht  wird,  ein  unmittelbarer
Anspruch  dieses  Gläubigers  gegen  die  Aktionäre  nicht  anzuerkennen.5

6.  a)  Das  Reinvermögen,  das  nach  Berichtigung  der  Gesellschaftsschulden
  übrig  bleibt,  ist  an  die  Aktionäre  zu  verteilen  (300  I).

3  RH.  24  Nr.  62;  RG.  5  S.  7;  9  S.  14.
4  RH.  19  Nr.  ö4.
5  Staub  Anm.  20  zu  8  217.