Aktiengesellschaft.  Liquidation.  8  216.  769

Doch  ist  der  Anspruch  der  Altionäre  auf  die  Verteilung  kein  Gläubigerrecht.  Deshalb
muß  der  einzelne  Aktionär  sich  alle  Verfügungen  der  Liquidatoren  und  der  GV.  über  die
Liquidationsmasse  gefallen  lassen,  die  im  Rahmen  der  Liquidationszwecke  liegen,  z.  B.
die  Anerkennung  einer  Gesellschaftsschuld.  Der  einzelne  Aktionär  kann  auch  von  den
Acidatoren  keine  Rechnungslegung  fordern;  die  Rechnung  ist  vielmehr  der  GV.  zu
egen.

b)  Das  Reinvermögen  wird  an  die  Aktionäre  vollständig  verteilt,
auch  wenn  sie  dabei  mehr  erhalten  als  den  Nennbetrag  ihrer  Aktien;
ebenso  müssen  sie  sich  natürlich  zufrieden  geben,  wenn  sie  weniger  erhalten.
Die  Verteilung  geschieht  nach  Verhältnis  der  Aktienbeträge;  doch  kann
einzelnen  Aktionären  oder  Aktionärgruppen  ein  Sonderrecht  bewilligt  sein,
kraft  dessen  ihnen  ein  größerer  Anteil  zufällt  als  den  andern  Aktionären
(300  II)7  So  wird  oft  bestimmt,  daß  aus  dem  Reinvermögen  erst  der
Nennwert  der  Stammprioritäten  ausbezahlt  wird,  ehe  die  Stammaktien
etwas  erhalten.

Sind  die  Einzahlungen  auf  die  einzelnen  Aktien  in  verschiedener  Höhe  geleistet,  so
erhaͤlt  zunächst  jeder  Aktionär  seine  Einluge  zurück;  reicht  das  vorhandene  Vermäögen  hierzu
nicht  aus,  so  ist  der  Verlust  nach  dem  Verhältnis  des  Nennbetrages  aller  Aktien  zu  verteilen;
nach  dem  gleichen  Verhältnis  wird  umgekehrt  der  Überschuß  verteilt,  der  nach  Rückgewähr
der  Einzahlungen  etwa  übrig  bleibt  (300  III).

7.  a)  Ist  das  Gesellschaftsvermögen  verteilt  und  damit  die  Liquidation
beendigt  und  auch  die  Schlußrechnung  gelegt  und  von  der  Generalversammlung
  genehmigt,,s  so  haben  die  Liquidatoren  das  Erlöschen  der  Gesellschaftsfirma
  zum  Handelsregister  anzumelden  (302  1).  Mit  der  Registrierung
des  Erlöschens  der  Firma  ist  die  Aktiengesellschaft  auch  als  Liquidationsverein
  aufgelöst,  die  Vertretungsmacht  der  Liquidatoren  untergegangen,
eine  Klage  gegen  die  Gesellschaft  nicht  mehr  möglich.

b)  Doch  braucht  dieser  Auflösungsakt  kein  endgültiger  zu  sein.  Denn
sobald  sich  nachträglich  herausstellt,  daß  noch  weiteres  der  Verteilung  unterliegendes
  Gesellschaftsvermögen  vorhanden  ist,  kann  jeder  Beteiligte  —
Aktionär  wie  Gläubiger  —  die  Wiedereröffnung  der  Liquidation  bei  Gericht
beantragen;  das  Gericht  bestellt  alsdann  die  alten  Liquidatoren  von  neuem,
kann  aber  auch  neue  Liquidatoren  berufen  (302  IV).8

8.  Die  H.  Sbücher  sind  zehn  Jahre  lang  an  richterlich  zu  bezeichnender  Stelle  aufzubewahren
  und  können  kraft  richterlicher  Ermächtigung  von  Aktionären  und  Gläubigern

eingesehn  werden  (302  II,  III;  R.  FG.  145).

IV.  1.  a)  Die  Eröffnung  des  Konkursesio  über  eine  Aktiengesellschaft
  ist  statthaft,  auch  wenn  die  Gesellschaft  bereits  aufgelöst  ist,  solange
noch  so  viel  unverteiltes  Gesellschaftsvermögen  vorhanden  ist,  als  zur
Deckung  der  Konkurskosten  nötig  (Konk  Ordn.  207,  107).

6  Staub  Anm.  3  zu  §  302.  Abw.  RH.  3  Nr.  72.
7  RG.  7  S.  70.
s  Val.  RG.  34  S.  58.  9  Siehe  R.  41  S.  96.
i#  Burchs,  Aktionäre  u.  Gläubiger  im  Konkurse  der  AG.  (02);  Bett,  Konk.  der
AG.
Cosad,  Haudelsrecht.  7.  Aust.  49