770  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

b)  Zum  Antrage  auf  Konkurseröffnung  ist  außer  den  Gläubigern
jedes  Vorstandsmitglied  und  jeder  Liquidator  befugt;  der  Antragsteller
muß  aber,  wenn  die  andern  Vorstandsmitglieder  oder  Mitliquidatoren  sich
dem  Antrage  nicht  anschließen,  die  Voraussetzungen  der  Konkurseröffnung
glaubhaft  machen  (Konk  Ordn.  208).  Nur  bei  den  unter  Staatsaussicht
stehenden  Versicherungsgesellschaften  gilt  eine  Ausnahme:  bei  ihnen  kann
der  Antrag  auf  Konkurseröffnung  einzig  und  allein  von  der  Ausfsichtsbehörde
  gestellt  werden  (VersUnt  Ges.  68  I,  116).

Jc)  Die  Konkurseröffnung  ist  nicht  bloß,  wie  beim  Einzelkaufmann,
zulässig,  wenn  die  Gesellschaft  zahlungsunfähig,  sondern  auch,  wenn  sie
überschuldet  ist:  also  nicht  bloß  dann,  wenn  sie  außer  stande  ist,  ihre  fälligen
Verpflichtungen  zu  erfüllen,  sondern  schon  dann,  wenn  ihre  Aktiva  durch
ihre,  fälligen  oder  nicht  fälligen,  Verbindlichkeiten  überwogen  werden
(Konk  Ordn.  207);  denn,  anders  als  beim  Einzelkaufmann,  ist  es  sehr
wahrscheinlich,  daß  aus  der  Überschuldung  später  eine  Zahlungsunfähigkeit
entsteht,  und  es  wäre  für  die  Gläubiger  zu  gefährlich,  sollte  wirklich  bis
zu  deren  Eintritt  mit  der  Beschlagnahme  des  Gesellschaftsvermögens  gewartet
  werden.

2.  Die  Ansprüche  der  Aktionäre  gegen  die  Gesellschaft  zählen  nicht
zu  den  Konkursforderungen,  soweit  sie  nicht  Gläubigerrechte  sind.  Im
Gesellschaftskonkurse  gehn  also  regelmäßig  die  Aktionäre  ganz  leer  aus.

3.  Von  Zuschüssen  sind  die  Aktionäre  auch  jetzt  frei;  nur  soweit
ihre  Einlage  rückständig  und  zur  Deckung  der  Gesellschaftsschulden  nötig
ist,  ist  sie  nunmehr  einzuzahlen.11  Doch  sind  auch  im  Konkurse  die  satzungsmäßigen
  Einzahlungsfristen  abzuwarten.

4.  Soweit  nach  den  oben  S.  745  genannten  Regeln  die  Aktionäre  den  Gesellschaftsgläubigern
  persönlich  haftbar  geworden  sind,  kann  die  Haftung  nur  vom  Konkursverwalter
geltend  gemacht  werden  (217  II).  Das  nämliche  muß  für  die  Ersatzansprüche  der  Gesellschaftsgläubiger
  gegen  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder  gelten.12

5.  Vorstand,  Aufsichtsrat  und  GV.  bleiben  auch  während  des  Konkurses  in  Tätigkeit,
  soweit  eine  Vertretung  des  Gemeinschuldners  nötig  ist,1s  namentlich  dann,  wenn  der
Konkursverwalter  die  Erhebung  einer  Schadensersatzllage  gegen  frühere  Vorstandsmitglieder

  ablehnt  und  deren  Verfolgung  dem  „Gemeinschuldner",  d.  h.  der  Gesellschaft,
überläßt.

V.  1.  Eine  Veräußerung  des  Gesellschaftsvermögens  im
ganzen“  darf  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  GV.  erfolgen,  der  mit  mindestens
3¾  -Mehrlheit  gefaßt  ist;  der  Beschluß  hat  die  Auflösung  der  Gesellschaft  zur  Folge,  sofern
die  Auflösung  nicht  bereits  vorher  eingetreten  war  (303  1,  II,  304  II,  306  1).

2.  In  zwei  Fällen  der  Veräußerung  des  Gesellschaftsvermögens  im  ganzen  lann
zwischen  der  Gesellschaft  und  dem  Übernehmer  des  Vermögens  vereinbart  werden,  daß

——

11  RH.  19  Nr.  69;  20  Nr.  72.

12  RG.  39  S.  64.  Abw.  Wieland  2.  55  S.  469.

13  RH.  19  Nr.  69;  RG.  14  S.  418.

14  Wiener  2.  27  S.  333;  Sachs  2.  29  S.  35;  Löwenfeld,  Erk.  d.  RG.s  in  Sachen
des  rumänischen  Retrozessionsvertrages  (81).