772  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

1.  Das  Gesetz  bejaht  die  Frage  ausdrücklich  für  den  Fall,  daß  die  Gesellschaft  durch
Eröffnung  des  Konkurses  aufgelöst,  der  Konkurs  aber  nach  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs
aufgehoben  oder  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  eingestellt  ist,  sowie  für  den  andern
Fall,  daß  die  Gesellschaft  zum  Zweck  der  Veräußerung  ihres  Vermögens  im  ganzen  oder
zum  Zweck  der  Umwandlung  in  eine  andre  Gesellschaft  aufgelöst  ist,  dieser  Zweck  aber
nicht  erreicht  wird;  die  Fortsetzung  ist  von  der  GV.  zu  beschließen  und  vom  Vorstande
zur  Eintragung  in  das  H.sregister  anzumelden  (307).  Sie  wird  erst  mit  der  Eintragung
wirksam.

2.  Für  alle  andern  Fälle  hat  das  Gesetz  die  Frage  stillschweigend  verneint.

VII.  Die  Vereinigung  aller  Aktien  in  einer  Hand  führt  die  Auflösung
  der  Gesellschaft  nicht  herbei.  Allerdings  ist  sie  ein  grober  Mißbrauch  des  Aktienrechts.
  Das  Gesetz  hat  sie  aber  nicht  verboten,  und  als  selbstverständlich  kann  das  Verbot
nicht  gelten.  Denn  das  Verbot  ließe  sich  leicht  dadurch  umgehn,  daß  der  Großaktionär
eine  einzige  Aktie  in  der  Hand  eines  Strohmanns  beläßt,  und  man  wird  nicht  behaupten,
daß  eine  derartige  Gesellschaft  von  zwei  Aktionären  des  Aktienrechts  würdiger  wäre  als
ein  Alleinaktionär.  Das  Verbot  würde  also  ohne  praktischen  Nutzen  sein.  Ein  nutzloses
Verbot  kann  aber  niemals  als  selbstverständlicher  Wille  des  Gesetzgebers  gelten.  Hätte

der  Gesetzgeber  das  Verbot  wirklich  gewollt,  so  hätte  er  die  Mindestzahl  der  Aktionäre  auf
5  oder  7  festsetzen  müssen.  15

9.  Veränderungen  der  Aktiengesellschaft.
a)  Ohne  Satzungsänderung.

216.

Die  wichtigste  Anderung,  die  eine  Aktiengesellschaft  rechtlich  erfahren
kann,  ohne  daß  zugleich  ihre  Satzung  abgeändert  werden  müßte,  besteht
in  dem  Eintritt  neuer  und  dem  Ausscheiden  alter  Aktionäre.  Wir  unterscheiden
  hier  folgende  Hauptfälle.

I.  Die  Aktien  sind  vererblich;  stirbt  also  ein  Aktionär,  so  treten  an
seiner  Statt  seine  Erben  kraft  Gesetzes  als  neue  Aktionäre  in  die  Gesellschaft
  ein.

II.  Die  Aktien  sind  regelmäßig  frei  veräußerlich;  überträgt  also  ein
Aktionär  seine  Aktien  auf  einen  andern,  so  tritt  dieser  an  seiner  Statt  als
neuer  Aktionär  in  die  Gesellschaft  ein.

1.  Die  freie  Veräußerlichkeit  der  Aktien  gilt  nur  regelmäßig,  nicht
ausnahmslos;  denn  die  Satzung  kann,  wie  bereits  früher  erwähnt,  die
Aktien  vinkulieren,  d.  h.  sie  kann  bestimmen,  daß  eine  Veräußerung
der  Aktien  nur  mit  Zustimmung  der  Gesellschaft  solle  erfolgen  können.
Eine  derartige  Vinkulierung  kommt  tatsächlich  sehr  häufig  vor.1  Namentlich
bei  den  Versicherungsaktiengesellschaften  ist  sie  allgemein  in  Gebrauch.

In  einigen  Fällen  ist  eine  Vinkulierung  der  Aktien,  wie  wir  wissen,  sogar  obligatorisch,
  d.  h.  sie  muß  in  der  Satzung  festgesetzt  sein,  nämlich  1.  bei  Kleinaktien,  deren  Aus-15

  Siehe  RH.  16  Nr.  89;  RG.  3  S.  127;  22  S.  116;  23  S.  204;  68  S.  174.  Abw.
Gierke  S.  839.
1  Siehe  RG.  37  S.  142;  41  S.  8.