Altiengesellschaft.  Veräußerung  von  Aktien.  J  216.  773

gabe  ohne  bundesrätliche  Erlaubnis  erfolgt,  2.  bei  Klein=  oder  Großaktien,  die  die  Aktionäre
mit  wiederkehrenden  Nebenleistungen  belasten;  und  zwar  ist  im  ersten  Fall  die  Vinkulierung
besonders  streng:  die  Übertragung  der  Aktien  darf  nur  zugelassen  werden,  wenn  sie  von
den  obersten  Organen  —  Aufsichtsrat  und  GV.  —  genehmigt  ist,  und  bedarf  obendrein
einer  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Erklärung,  die  die  Person  des  Erwerbers  namentlich
  bezeichnet;  im  zweiten  Fall  kann  die  Satung  dagegen  mildernde  Bedingungen  einführen,
  z.  B.  daß  zur  Übertragung  der  Aktie  die  Genehmigung  des  Vorstandes  genügt
(180  III,  222  IV,  212).

Durch  die  Vinkulierung  einer  Aktie  wird  deren  Pfändung  nicht  ausgeschlossen.  Dagegen
  bedarf  die  Veräußerung  der  Aktie  auf  Grund  der  Pfändung  ebenso  sehr  der  Genehmigung
  der  Gesellschaft  wie  eine  freihändige  Veräußerung  (s.  ZPO.  851,  857  1).2
Bedenklich  ist  freilich,  daß  hiermach  ein  Aktionär,  der  sein  ganzes  Vermögen  in  vinkulierten
aiien  anlegt,  seinen  Gläubigern  die  Zwangsvollstreckung  in  sein  Vermögen  aufs  äußerste
erschwert.

2.  Die  Ubertragung  der  Aktien  geschieht  durch  Ubereignung  der
Aktienurkunden.  Diese  Ubereignung  richtet  sich,  wenn  die  Urkunden  auf
den  Inhaber  lauten,  nach  dem  gewöhnlichen  Recht  der  Inhaberpapiere.“
Dagegen  kommen,  wenn  die  Urkunden  auf  den  Namen  des  Aktionärs
gestellt  sind,  wechselrechtliche  Grundsätze  zur  Anwendung;  insbesondre
kann  die  Übereignung  in  den  Formen  des  wechselrechtlichen  Indossaments,
namentlich  auch  des  Blanko-Indossaments,  vor  sich  gehn,  und  auch  die
Legitimation  des  Aktienerwerbers  sowie  seine  dingliche  Rechtsstellung  wird
nach  Wechselrecht  beurteilt  (222  III;  s.  aber  auch  ebenda  IV);4  insoweit
ann  man  also  die  Namensaktien  als  Orderpapiere  bezeichnen.

Zweifelhaft  ist,  ob  auch  Aktien  übertragbar  sind,  über  die  noch  keine  Aktienurkunde
ausgestellt  ist.“  Wie  es  scheint,  wird  man  die  Frage  verneinen  müssen;  denn  aus  dem  Zusammenhang

  der  gesetzlichen  Regeln  (s.  namentlich  223  I  I„unter  Vorlegung  der  Aktie“.)
geht  hervor,  daß  das  Gesetz  sich  eine  Übertragung  der  Aktie  immer  nur  als  Übertragung

der  Aktienurkunde  gedacht  hat.  Siehe  auch  BGB.  38.

3.  Die  Übereignung  der  Inhaberurkunde  setzt  den  Erwerber  sofort
in  den  Vollbesitz  des  Aktienrechts  sowohl  gegenüber  der  Gesellschaft  wie
gegenüber  dritten  Personen.  Dagegen  hat  die  Übereignung  einer  Namensurkunde
  gegenüber  der  Gesellschaft  zunächst  bloß  die  Wirkung,  daß  der
Erwerber  seine  Eintragung  im  Aktienbuch  der  Gesellschaft  zu  fordern
berechtigt  ist:  die  sonstigen  Aktionärrechte  (Stimmrecht  in  der  Generalversammlung,
  Anteil  am  Gesellschaftsvermögen  bei  Auflösung  der  Gesellschaft
  u.  s.  w.)  erlangt  der  Erwerber  erst  dann,  wenn  er  seine  Eintragung

im  Aktienbuch  tatsächlich  erwirkt  hat  (223  I,  III)7

Um  die  Eintragung  zu  erlangen,  muß  der  Erwerber  seine  Aktienurkunde  vorlegen
und  den  Nachweis  des  Überganges  der  Aktie  auf  seine  Person  führen.  Die  Art  dieses

2  Abw.  RG.  70  S.  67;  Hachenburg,  Ges.  m.  beschr.  Haftung  3.  Aufl.  S.  200.
3  RG.  63  S.  406.  Abw.  RG.  30  S.  51.  schr.  Haftung
nWsvs  sllo
5  F.  Behrend,  Die  unvollkommenen  Orderpapiere  (92);  Ko  anecki,  Aktienindossament

  (00);  Esch,  Ubertragung  der  Namensaktien  (Diss.  07).  4an  indoss
o  Abw.  RG.  34  S.  115;  Staub  Anm.  11  zu  §  179.

7  Vgl.  RG.  40  S.  82.