774  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Nachweises  entspricht  der  dem  Wechselgläubiger  obliegenden  Legitimationsführung;  doch
ist  die  Regel,  daß  der  Wechselschuldner  die  Echtheit  der  „Indossamente“  nicht  zu  prüfen
brauche,  dahin  erweitert,  daß  die  Gesellschaft  auch  die  Echtheit  gewöhnlicher,  nicht  in
Indossamentsform  gekleideter  „Abtretungserklärungen“  zu  prüfen  nicht  verpflichtet
sei  (223  II).

4.  Darüber,  ob  der  Erwerber  einer  Aktie  Einwendungen  aus  der
Person  des  Vorbesitzers  der  Aktie  ausgesetzt  ist,  ist  gesetzlich  nichts  bestimmt.
Die  Frage  ist  bezüglich  der  durch  Inhaberpapiere  verbrieften  Aktien  zu
verneinen;  dies  folgt  aus  dem  Zweck,  den  die  Gesellschaft  mit  der  Ausstellung
  der  Inhaberaktienurkunden  verfolgt,  und  aus  der  Analogie  der
für  die  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  geltenden  Regeln.  Dagegen
  ist  die  Frage  bezüglich  der  durch  Namensurkunde  verbrieften  Aktien
zu  bejahen.  Denn  ein  Bedürfnis,  die  Veräußerung  dieser  Art  von  Aktien
durch  Beschränkung  der  gegen  den  Aktionär  gerichteten  Einwendungen
zu  erleichtern,  ist  nicht  vorhanden.  Auch  hätte  das  Gesetz,  falls  es  die

Beschränkung  der  Einwendungen  wirklich  gewollt  hätte,  dies  sicher  ausdrücklich
  angeordnet.8

1  Die  maßgebende  Gesetzesstelle  (222  III)  verweist  nämlich  in  Ansehung  der  Aktienindossamente
  ausdrücklich  auf  WOrdn.  11—13,  36,  74,  nicht  aber  auch  auf  WOrdn.  82.

5.  a)  Ist  die  auf  eine  Aktie  entfallende  Geldeinlage  noch  nicht  voll
bezahlt,  so  wird  der  Erwerber  für  den  Rest  haftbar,  sobald  er  auf  sein
Gesuch  im  Aktienbuch  eingetragen  ist  (s.  223  III).

b)  Der  Veräußerer  wird  aber  deshalb  von  seiner  eignen  Einlageschuld
  selbstverständlich  noch  nicht  frei,  sondern  bleibt  neben  dem  Erwerber
verhaftet;  und  wenn  die  Aktie  in  der  Zwischenzeit  mehrfach  veräußert  ist,
so  haften  sämtliche  im  Aktienbuch  eingetragenen  Vormänner  des  jetzigen
Besitzers  für  den  Einlagerückstand:  erst  wenn  auch  die  Vormänner  vergeblich
  um  Zahlung  angegangen  sind,  tritt  der  Heimfall  der  Aktie  an  die
Gesellschaft  und  das  Recht  der  Gesellschaft,  die  Aktie  zu  veräußern,  in
Kraft.  Doch  ist  die  Haftung  der  Vormänner  beschränkt  (220):  erstens
haftet  jeder  Vormann  nur  für  diejenigen  Einlagen,  die  binnen  zwei  Jahren,
nachdem  er  die  Veräußerung  seiner  Aktie  zum  Aktienbuch  angemeldet
hat,  ausgeschrieben  werden:  er  ist  also  ganz  frei,  wenn  in  diesen  zwei
Jahren  eine  Ausschreibung  gar  nicht  erfolgt;  zweitens  haften  die  Vormänner
  nur  ergänzend  hinter  dem  jetzigen  Besitzer,  nämlich  erst,  wenn
letzterer  vergeblich  um  Zahlung  angegangen  und  seine  Aktie  kaduziert  ist;
drittens  haften  die  Vormänner  nicht  als  Gesamtschuldner;  jeder  haftet
vielmehr  nur  so  weit,  als  von  den  Nachmännern  Zahlung  nicht  zu  erlangen
ist;  doch  braucht  die  Gesellschaft  nicht  jeden  Nachmann  zu  verklagen  oder
gegen  ihn  ein  förmliches  Kaduzierungsverfahren  einzuleiten,  sondern  es
genügt,  daß  sie  ihn  zur  Zahlung  auffordert  und  dem  Vormann  davon
Nachricht  gibt;  geht  dann  binnen  eines  Monats  keine  Zahlung  ein,  so

8  Abw.  Jacobi,  Wertpapiere  (01)  S.  355.