Altiengesellschaft.  Veräußer.  v.  Aktien.  Erwerb  eigner  Aktien  durch  die  AG.  8216.  775

wird  vermutet,  daß  der  Nachmann  nicht  zahlungsfähig  sei,  und  der  Rückgriff
  an  den  Vormann  ist  nunmehr  frei.  Sobald  der  Vormann  den  Einlagerückstand
  bezahlt,  fällt  die  veräußerte  Aktie  an  ihn  zurück,  und  es  ist
ihm  eine  neue  Urkunde  darüber  auszustellen  (s.  220  1).

Der  Vormann  haftet  nur  für  den  Einlagerückstand  des  Nachmanns,  nicht  für  die
von  diesem  zu  zahlenden  Zinsen  oder  Strafen.  Er  haftet  ferner  nicht,  wenn  die  Gesellschaft
  die  kaduzierte  Aktie  zum  Börsenpreise  verkauft  oder  versteigert,  für  den  ihr  dabei
erwachsenden  Verlust;  denn  er  braucht  nur  zu  zahlen,  wenn  die  kaduzierte  Aktie  ihm  überwiesen
  wird,  und  das  ist,  falls  sie  inzwischen  anderweit  veräußert  wurde,  unmöglich.  —
Wenn  derijenige,  der  eine  kaduzierte  Aktle  erworben  hat,  bei  Einforderung  einer  weiteren
Einlagerate  in  Verzug  gerät,  kann  seine  Aktie  natürlich  von  neuem  kaduziert  werden.

Bei  Sacheinlagen  sind  die  Regeln  zu  5  nicht  anwendbar.  Hier  ist  vielmehr,  falls
die  Aktie  veräußert  wird,  für  die  Einlage  allein  der  Erstaktionär  haftbar.

6.  Möglich  ist,  daß  im  Fall  der  Veräußerung  von  Aktien  die  Aktiengesellschaft
  selber  als  Erwerber  auftritt.  Hierfür  gelten  folgende  Regeln.?

a)  Der  Erwerb  eigner  Aktien  ist  der  Gesellschaft  gestattet:

o)  ganz  allgemein,  wenn  der  Erwerb  außerhalb  des  regelmäßigen
Geschäftsbetriebes  der  Gesellschaft  erfolgt  (226  1);

ß)  sonst  nur  dann,  wenn  er  in  Ausführung  einer  Einkaufskommission

geschieht  und  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Aktien  nicht  bloß  durch
Interimsscheine  verbrieft  und  auch  die  Einlagen  darauf  voll  einbezahlt
sind  (226  I,  II).
«  Beispiele.  I.  Fälle  erlaubten  Erwerbes  eigner  Aktien  sind,  daß  eine  Aktiengesellschaft
ihre  eignen  Aktien  als  Geschenk  erhält,  daß  sie  ihre  eignen  Aktien  bei  einem  ihrer  Schuldner
pfändet  und  demnächst  bei  der  Versteigerung  selber  ersteht,  daß  sie  ein  ganzes  Geschäft
mit  Aktiven  und  Passiven  erwirbt  und  zu  dem  Vermögen  dieses  Geschäfts  auch  ein  Posten
ihrer  eignen  Aktien  gehört  u.  s.  w.  II.  Unerlaubt  ist,  daß  eine  Aktiengesellschaft  als  Kapitalanlage
  oder  zu  Spekulationszwecken  ihre  eignen  Aktien  an  der  Börse  kauft.

b)  Im  übrigen  ist  der  Gesellschaft  der  Erwerb  eigner  Aktien  untersagt.
  Wird  der  Erwerb  trotzdem  vorgenommen,  so  ist  er  zwar  der  Regel
nach  gültig;  die  schuldigen  Vorstands=  und  Aufsichtsratsmitglieder  sind
aber  sowohl  der  Gesellschaft  wie  den  Gesellschaftsgläubigern  schadensersatzpflichtig
  (226  I,  241  III  Nr.  3,  IV,  249  III).  War  über  die  erworbene
Aktie  nur  ein  Interimsschein  ausgestellt  oder  die  Einlage  darauf  nicht
voll  bezahlt,  so  ist  der  Erwerb  nichtig  (226  II).

e)  Hat  die  Aktiengesellschaft  erlaubter-  oder  unerlaubterweise  eigne  Aktien  gültig
erworben,  so  hat  dies  nicht  die  Bedeutung,  daß  die  Gesellschaft  nunmehr  ihr  eigner  Aktionär
geworden  sei,  sondern  daß  die  Mitgliederstellen,  die  jenen  Aktien  entsprechen,  zeitweilig
unbesetzt  sind.  Daraus  ergeben  sich  mancherlei,  freilich  sehr  umstrittene  Folgerungen.

#)  Die  Gesellschaft  darf  nicht  etwa  wegen  der  ihr  selbst  gehörigen  Aktien  in  ihrer
eignen  GV.  mitstimmen.

9  Mein  Aufsatz:  Eigne  Aktien  als  Bestandteile  des  Vermögens  einer  Aktiengesellschaft
  (Gießener  Festschrift  07);  Runkel-Langsdorff,  Folgen  des  Erwerbs  eigner  Aktien  (06);
Buttermilch.  Erwerb  eigner  Aktien  (Diss.  09);  Sievers  im  Recht  Jahrg.  06  S.  974;  Rehm
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