776  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

6)  Die  Gesellschaft  darf  nicht  etwa  für  diese  Aktien  sich  selber  eine  Dividende  berechnen.
Dagegen  steht  natürlich  nichts  im  Wege,  daß  sie,  wenn  sie  nach  der  Satzung  einen  Teil  des
Gewinns  unverteilt  lassen  kann,  gerade  den  Teil  des  Gewinns  unverteilt  lößt,  der  auf  ihre
Aktien  entfallen  würde,  wenn  sie  nicht  der  Gesellschaft  selbst,  sondern  einem  wirklichen
Aktionär  gehörten;  macht  sie  von  diesem  Recht  Gebrauch,  so  ist  das  Ergebnis  genau  dasselbe,
  wie  wenn  die  Gesellschaft  selber  dividendenberechtigt  wäre.

7)  Die  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  die  Aktien  nachträglich  wieder  veräußert,  dabei
ähnlich  verfahren,  wie  wenn  die  Aktien  erstmalig  ausgegeben  werden;  denn  es  handelt  sich
ja  darum,  daß  sie  eine  offne  Mitgliederstelle  neu  besetzt.10  Sie  darf  also  dem  Erwerber
nicht  etwa  ein  bestimmtes  Erträgnis  der  Aktie  garantieren.

III.  Die  Aktien  sind  frei  verzichtbar;  verzichtet  also  ein  Aktionär
auf  seine  Aktie,  so  wird  die  Mitgliederstelle,  die  er  bisher  eingenommen,
frei  und  kann  von  der  Gesellschaft  durch  Ausgabe  einer  neuen  Aktie  von
neuem  besetzt  werden.  Selbstverständlich  wird  aber  jener  Aktionär  von
den  Verpflichtungen,  die  aus  seiner  Aktie  entsprangen,  durch  den  Verzicht
nicht  befreit.  11

IV.  1.  Die  Aktien  sind  regelmäßig  unentziehbar;  die  Gesellschaft  ist
also  nicht  befugt,  einem  Aktionär  zu  kündigen  oder  ihn  auszuschließen,
selbst  wenn  er  sich  der  schlimmsten  Verfehlungen  gegen  Gesetz  oder  Satzung
schuldig  macht.

2.  Ausnahmsweise  ist  die  Ausschließung  eines  Aktionärs  aus  der
Gesellschaft  zulässig:

a)  im  Kaduzierungsverfahren  (oben  S.  751);

b)  bei  Herabsetzung  des  Grundkapitals  (unten  8  217  III);

xc)  in  allen  Fällen,  in  denen  die  Satzung  sie  besonders  gestattet.7

b)  Satzungsdnberung.!
217.

I.  Obschon  die  Satzung  die  Grundlage  für  das  Dasein  der  Abtiengesellschaft
  abgibt,  kann  auch  sie  abgeändert  werden,  ohne  daß  die  alte
Gesellschaft  deshalb  untergeht  und  eine  neue  an  ihre  Stelle  tritt.

1.  Eine  Satzungsänderung  kann  nur  durch  die  Generalversammlung
  beschlossen  werden  (274  1  Satz  1);  während  Vorstand  und
Aufsichtsrat  der  Satzung  untertan  sind,  steht  die  Generalversammlung
über  der  Satzung.  Nur  Anderungen  rein  redaktioneller  Art  kann  auch
der  Aufsichtsrat  vornehmen,  und  auch  dies  bloß  kraft  besondrer  Ermächtigung
  der  Generalversammlung  (274  1  Satz  2;  eine  Besonderheit  s.  Vers-Unt
  Ges.  123).

2.  a)  Die  Satzungsänderung  unterliegt  denselben  Formvorschriften,
wie  jeder  andre  Generalversammlungsbeschluß  (s.  oben  S.  737  III).  Außer-10

  Siehe  RG.  62  S.  30.  Abw.  RG.  71  S.  101.
11  RG.  17  S.  3.

12  Abw.  RG.  49  S.  79.

1  Leist,  Sanierung  von  Aktiengesellschaften  (05).