Aktiengesellschaft.  Satzungsänderung.  8  217.  777

dem  ist  sie  noch  nach  drei  Richtungen  hin  besonders  erschwert.  Erstens
kann  sie  von  der  Generalversammlung  nur  mit  Dreiviertelmehrheit  beschlossen
  werden  (275  1).  Zweitens  setzt  sie  voraus,  daß  sie  auf  der  Tagesordnung
  der  Generalversammlung,  die  sie  vornimmt,  ihrem  wesentlichen
Inhalt  nach  angekündigt  worden  ist  (274  11).2  Drittens  ist  sie  vom  Vorstande
  zum  Handelsregister  anzumelden  und  wird  erst  durch  die  Eintragung
wirksam;  betrifft  sie  einen  Punkt  der  Satzung,  den  das  Registergericht
bei  der  Gründung  der  Gesellschaft  öffentlich  bekannt  zu  machen  hat,  so  ist
auch  sie  zu  veröffentlichen  (277).

Diese  drei  Beschränkungen  gelten  aber  nur  für  eine  Satzungsänderung,  die  sich
selber  als  solche  zu  erkennen  gibt.  Dagegen  sind  sie  unanwendbar  bei  Beschlüssen,  die
bewußt  oder  unbewußt  gegen  die  Satzung  verstoßen,  ohne  sie  formell  abzuändern.  Vielmehr
  hat  es  bezuglich  solcher  verkappter  Satzungsänderungen  sein  Bewenden  bei  den
oben  S.  740  VII  entwickelten  Regeln:  sie  sind  also  fürs  erste  anfechtbar,  werden  aber,
wenn  die  Anfechtungsfrist  versäumt  wird,  vollgültig,  auch  wenn  sie  nur  mit  einfacher
Mehrheit  angenommen  sind  und  ihre  Eintragung  im  H.sregister  unterblieben  ist.

b)  Für  gewisse  Arten  der  Satzungsänderung  gelten  noch  einige
weitere  Erschwerungen.  Es  genügt  nämlich  ein  bloßer  Mehrheitsbeschluß
der  Generalversammlung  nicht,  sondern  es  bedarf  der  einhelligen  Zu—
stimmung  aller  betroffenen  Aktionäre,

a)  wenn  die  den  Aktionären  satzungsmäßig  obliegenden  Verpflichtungen
  erhöht  werden  sollen  (s.  270);
#  ß)  wenn  die  Einziehung  von  Aktien  gegen  den  Willen  der  Aktieninhaber
  für  zulässig  erklärt  werden  soll  (s.  227  1).

Zc)  Die  gesetzlichen  Erfordernisse  der  Satzungsänderung  können  von
der  Satzung  selbst  insofern  gemildert  werden,  als  statt  der  Dreiviertelmehrheit
  eine  geringere  Mehrheit  für  genügend  erklärt  und  auch  von  den
weitern  zu  b  genannten  Erfordernissen  abgesehn  werden  kann;  nur  wenn
der  Gegenstand  des  Unternehmens  abgeändert  oder  das  Grundkapital
herabgesetzt  werden  soll,  ist  das  Erfordermis  der  Dreiviertelmehrheit  einer
Abschwächung  durch  die  Satzung  entzogen  (275  II,  288  1).

d)  Umgekehrt  kann  die  Satzung  die  gesetzlichen  Erfordernisse  der
Satzungsänderung  noch  verschärfen,  also  insbesondre  für  jede  Satzungsänderung
  die  einhellige  Zustimmung  aller  Aktionäre  vorschreiben  (275  1,
II,  288  I).  Darüber  hinaus  kann  die  Satzung  aber  nicht  gehn:  eine
Klausel,  die  die  Satzungsänderung  auch  bei  Einstimmigkeit  der  Aktionäre
ausschließen  würde,  wäre  nichtig,  weil  sie  die  Aktiengesellschaft  in  eine
Stiftung  umwandeln  würde.

3.  Inhaltlich  ist  die  Satzungsänderung  wie  folgt  beschränkt.

a)  Sie  kann  keine  Bestimmungen  in  die  Satzung  bringen,  die  auch
in  die  ursprüngliche  Satzung  nicht  hätten  ausgenommen  werden  können.

2  RG.  68  S.  233.