778  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

b)  Sie  kann  Bestimmungen  der  Satzung,  die  für  deren  Gültigkeit
wesentlich  sind,  nicht  einfach  streichen,  sondern  muß  sie  gleichzeitig  durch
entsprechende  neue  Bestimmungen  ersetzen.

c)  Sie  kann  Bauzinsen  weder  neu  einführen  noch  vergrößern  (s.215  II).

Beispiele.  I.  Die  Satzung  bestimmt,  daß  der  Aufsichtsrat  aus  fünf,  der  Vorstand
aus  drei  von  der  GV.  zu  wählenden  Mitgliedern  bestehn  soll.  Hier  kann  durch
Satzungsänderung  die  Regel  dahin  abgeändert  werden,  daß  die  Zahl  der  Aufsichtsratsmitglieder
  auf  drei,  die  der  Vorstandsmitglieder  auf  zwei  herabgesetzt  wird;  ebenso  kann
die  Regel,  soweit  sie  den  Aufsichtsrat  betrifft,  ganz  gestrichen  werden.  Dagegen  wäre  es
unzulässig,  wenn  die  Zahl  der  Aufsichtsratsmitglieder  auf  weniger  als  drei  herabgesetzt
oder  die  Regel,  auch  soweit  sie  den  Vorstand  betrifft,  ganz  gestrichen  würde.  II.  Eine  Transportversicherungsgesellschaft
  kann  durch  Satzungsänderung  bestimmen,  daß  sie  sich  auch  mit
der  Einbruchsversicherung  befassen  wird;  diese  Satzungsänderung  darf  aber  im  H.  register
nicht  eher  eingetragen  werden,  als  bis  die  Aufsichtsbehörde  ihre  Genehmigung  erteilt  hat.

II.  Eine  besonders  wichtige  Satzungsänderung  besteht  in  der  Erhöhung
  des  Grundkapitals.

1.  Die  Erhöhung  des  Grundkapitals  hat  den  Zweck,  der  Gesellschaft
größere  Geldmittel  zuzuführen,  als  sie  zur  Zeit  besitzt.

Der  gleiche  Zweck  kann  auch  in  andrer  Art  erreicht  werden,  z.  B.  durch  Aufnahme
einer  Anleihe.  Auch  kommt  es  vor,  daß  die  Aktionäre  über  ihre  Einlagen  hinaus  freiwillige
  Nachschüsse  leisten,  die  dem  Grundkapital  nicht  zugezählt  werden  sollen;  zu  diesem
Opfer  werden  sie  meistens  durch  Gewährung  von  Vorzugsrechten  auf  ihre  Aktien  veranlaßt.
  Ist  dies  der  Fall,  so  sind  die  Nachschüsse  dem  obligatorischen  Reservefonds  zuzuführen;
  sie  ähneln  also  den  zur  Erhöhung  des  Grundkapitals  geleisteten  Einzahlungen
insofern,  als  sie,  wie  diese,  unter  die  Passiva  der  Bilanz  einzustellen  sind;  doch  soll  eine
Ausnahme  gelten,  wenn  die  GV.  die  Verwendung  der  Nachschüsse  zu  außerordentlichen
Abschreibungen  oder  zur  Deckung  außerordentlicher  Verluste  beschließt  (262  Nr.  3).

2.  a)  Die  Erhöhung  des  Grundkapitals  soll  nicht  früher  erfolgen,
als  bis  das  ursprüngliche  Grundkapital  voll  eingezahlt  ist;  die  Gesellschaft
muß  also,  wenn  sie  ihr  Grundkapital  erhöhn  will,  zuvor  auf  sämtliche
alte  Aktien  die  volle  Einlage  nicht  bloß  einfordern,  sondern  auch  tatsächlich
beitreiben;  nur  wenn  die  Einlagerückstände  verhältnismäßig  unbedeutend
sind,  braucht  sie  ihretwegen  die  Kapitalserhöhung  nicht  aufzuschieben
(2781  Satz  1,  3,  280  II).

b)  Bei  Versicherungsgesellschaften  gilt  die  Regel  zu  a  nur,  wenn
die  Satzung  nicht  ein  andres  bestimmt  (278  I  Satz  2).

3.  Die  Erhöhung  geschieht  durch  Ausgabe  neuer  Aktien.

a)  Die  alten  Aktionäre  sind  zur  Übernahme  der  neuen  Aktien  nicht
verpflichtet.  Denn  andernfalls  wären  sie  ja  zu  einer  Erhöhung  der  von
ihnen  ursprünglich  übernommenen  Einlagen  genötigt.

b)  Wohl  aber  sind  sie  zur  Übernahme  der  neuen  Aktien  berechtigt,
und  zwar  jeder  Aktionär  nach  Verhältnis  des  Nennbetrages  seiner  bisherigen
  Aktien  (Bezugsrecht).  Allerdings  kann  in  dem  Kapitalerhöhungsbeschluß
  das  Gegenteil  bestimmt  werden;#3  dagegen  ist  es  un-3

  RG.  68  S.  236.