Aktiengesellschaft.  Erhöhung  des  Grundkapitals.  8  217.  779

zulässig,  daß  den  Aktionären  der  anteilige  Anspruch  auf  die  neuen  Aktien
schon  von  vornherein  in  der  Satzung  entzogen  wird  (282  I).

Der  Vorstand  hat  in  den  Gesellschaftsblättern  bekannt  zu  machen,  zu  welchem
Betrage  die  alten  Aktionäre  die  neuen  Aktien  beziehn  können;  er  darf  ihnen  dabei  eine
Frist  von  mindestens  14  Tagen  zur  Ausübung  ihres  Bezugsrechts  setzen  (282  11).

xc)  Auch  andern  Personen  als  den  Aktionären  kann  ein  Bezugsrecht  bewilligt  werden;
ebenso  kann  das  Bezugsrecht  gewisser  Aktionäre  (z.  B.  der  Gründer)  über  den  ihnen  nach
dem  Nennbetrage  ihrer  Aktien  von  Gesetzes  wegen  zukommenden  Betrag  erhöht  werden.
Doch  sind  beide  Festsetzungen  der  Gesellschaft  gegenüber  nur  dann  wirksam,  wenn  sie  nach
dem  Beschluß  über  die  Kapitalserhöhung  erfolgen;  es  kann  also  ein  derartiges  außerordentliches
  Bezugsrecht  nicht  etwa  bereits  in  der  Satzung  festgesetzt  werden;  außerdem
steht  das  außerordentliche  Bezugsrecht  dem  ordentlichen  nach  (283).

d)  Personen,  die  ein  Bezugsrecht  auf  die  neuen  Aktien  nicht  haben,  dürfen  zur
Zeichnung  erst  dann  zugelassen  werden,  wenn  die  bezugsberechtigten  Personen  die  ihnen
zur  Ausübung  des  Bezugsrechts  gesetzte  Frist  haben  unbenutzt  verstreichen  lassen  oder
wenn  die  GV.  beschlossen  hat,  daß  alle  Bezugsrechte  außer  Kraft  treten  sollen.

4.  Die  Kapitalserhöhung  bedarf  als  Satzungsänderung  eines  Beschlusses
  der  Generalversammlung.

Als  Satzungsänderung  wird  der  Beschluß  der  Kapitalserhöhung  rechtswirksam  erst,
wenn  er  im  H.  register  eingetragen  ist;  die  Anmeldung  dazu  muß  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat
  zugleich  ausgehn;  doch  braucht  sie  erst  dann  zu  erfolgen,  wenn  der  Beschluß
tatsächlich  ausgeführt  ist,  also  wenn  die  neuen  Aktien  bereits  gezeichnet  und  die  Einlagen
darauf  bereits  geleistet  sind  (280  I,  285).

5.  Die  Ausführung  der  Kapitalserhöhung  unterliegt  ähnlichen  Regeln
wie  die  Gründung  einer  neuen  Aktiengesellschaft.  Dies  gilt  namentlich
für  die  Form,  in  der  die  neuen  Aktien  zu  zeichnen  sind,  für  die  sofortige
Einzahlung  von  mindestens  ein  Viertel  der  Einlage  u.  s.  w.  (281,  284  III).

Ferner:  1.  wenn  die  alten  Aktien  mit  Genehmigung  des  Bundesrats  auf  weniger
als  1000  Mark  lauten,  ist  für  die  Ausgabe  neuer  Aktien  unter  1000  Mark  die  bundesrätliche
Genehmigung  gleichfalls  nötig  (284  Nr.  4);  2.  wenn  der  Gegenstand  des  Gesellschaftsunternehmens
  staatlicher  Erlaubnis  bedarf  (s.  oben  S.  717,  6),  ist  die  staatliche  Genehmigung  zur
Ausgabe  neuer  Aktien  gleichfalls  erforderlich  (284  Nr.  4);  3.  wird  vereinbart,  daß  auf  die
neuen  Aktien  andre  Einlagen  als  bares  Geld  gemacht  werden  dürfen,  so  ist  dies  in  dem
Kapitalserhöhungsbeschluß  genau  festzusetzen;  andernfalls  ist  die  Vereinbarung  der  Gesellschaft
  gegenüber  unwirksam  (279);  4.  die  vollzogene  Kapitalserhöhung  ist  von  Vorstand
und  Aufsichtsrat  zum  H.Sregister  (unter  Beifügung  der  nötigen  Urkunden,  z.  B.  eines  Verzeichnisses
  der  neuen  Aktionäre,  einer  Berechnung  der  durch  die  Kapitalserhöhung  entstandenen
  Kosten)  anzumelden;  so  auch  dann,  wenn  der  Beschluß  der  GV.,  das  Grundkapital
zu  erhöhen,  bereits  vorher  eingetragen  ist  (284,  286);  5.  vor  der  Eintragung  der  Kapitalserhöhung
  sind  die  neuen  Aktien  nicht  übertragbar  (287  II);  6.  vor  der  Eintragung  der  Kapitalserhöhung
  dürfen  über  die  neuen  Aktien  keine  Aktienurkunden  ausgegeben  werden;
verfrüht  ausgegebene  Aktienurkunden  sind  nichtig  (287  1).

Andrerseits  kommen  einige  wichtige  Regeln,  die  für  die  Gründung  der  Aktiengesellschaft
  gelten,  auf  eine  bloße  Kapitalserhöhung  nicht  zur  Anwendung:  keine  neue
Satzung,  kein  Gründungsgutachten,  keine  Mitwirkung  von  Revisoren,  keine  konstituierende
GV.  der  neuen  Aktionäre.

6.  a)  Wenn  der  Börsenkurs  der  alten  Aktien  über  pari  ist,  liegt  es  nahe,  die  neuen
Aktien  zu  einem  gleich  hohen  Kurse  auszugeben;  denn  man  kann  den  neuen  Aktionären