780  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

sehr  wohl  zumuten,  auf  jede  neue  Altie  die  gleiche  Summe  als  Einlage  zu  zahlen,  die  sie
als  Kaufpreis  hingeben  müßten,  wenn  sie  eine  alte  Aktie  an  der  Börse  erwerben;  sind  doch
alte  und  neue  Aktien  regelmäßig  gleichberechtigt,  also  gleichviel  wert.  Tatsächlich  pflegen
aber  die  Aktiengesellschaften  ihre  neuen  Aktien  oft  billiger  auszugeben,  schon  deshalb,  weil
sie  alles,  was  sie  als  Einlage  über  den  Nennbetrag  der  Aktien  hinaus  empfangen,  in  den
obligatorischen  Reservefonds  legen  müßten,  und  eine  übermäßige  Dotierung  dieses  Reservefonds
  ziemlich  nutzlos  ist.  Alsdann  macht  jeder,  der  eine  neue  Aktie  erwirbt,  einen
oft  recht  ansehnlichen  Gewinn;  er  kann  diesen  Gewinn  auch  sofort  durch  Verkauf  der  soeben
erworbenen  neuen  Aktien  zum  Börsenkurse  der  alten  Aktien  „realisieren".  Dadurch  erklärt
sich  der  Wert  des  den  alten  Aktionären  zustehenden  Vorzugsrechts  beim  Erwerbe  der  neuen
Aktien  („Bezugsrecht“  oben  bei  Nr.  3  b).  Dadurch  erklärt  es  sich  insbesondre,  daß  selbst
solche  alte  Aktionäre,  die  ihr  Bezugsrecht  nicht  selber  ausüben  wollen,  doch  nicht  einfach
darauf  verzichten,  sondern  das  Recht  an  andre  Aktionäre  oder  dritte  Personen  gegen  Entgelt
abtreten.  —  Sollen  die  neuen  Aktien  über  pari  ausgegeben  werden,  so  ist  dies  und  zugleich
der  geringste  Kurs,  zu  dem  die  Ausgabe  erfolgen  darf,  von  der  GV.  in  dem  Kapitalserhöhungsbeschluß
  festzustellen  (278  III);  der  Kurs,  zu  dem  dann  die  Ausgabe  wirklich
erfolgt,  wird  erst  nachträglich  bekannt  gemacht,  ist  in  jedem  Zeichenschein  ausdrücklich
anzugeben,  nach  vollzogener  Erhöhung  des  Grundkapitals  zum  H.  sregister  anzumelden
und  vom  Registergericht  nochmals  zu  veröffentlichen;  er  kann  für  die  Aktionäre  geringer
bemessen  werden  als  für  Fremde  (282  II,  281  Nr.  2,  284  V).

b)  Steht  umgekehrt  der  Börsenpreis  der  alten  Aktien  unter  pari,  so  liegt  es  nahe,
die  neuen  Aktien  gleichfalls  unter  pari  auszugeben.  Das  Gesetz  erlaubt  dies  aber  nicht.
So  muß  also  die  Gesellschaft  die  neuen  Altien,  um  Abnehmer  für  sie  zu  gewinnen,  mit
Vorrechten  vor  den  alten  Aktien  ausstatten.  Auch  in  diesem  Fall  kann  also  das  Recht  der
alten  Aktionäre  auf  den  Bezug  der  neuen  Aktien  wichtig  werden.

7.  Im  Fall  der  Fusion  einer  aufgelösten  mit  einer  bereits  bestehenden  nicht  aufgelösten
  Aktiengesellschaft  wird  letztere,  um  mit  ihren  Aktien  die  Aktionäre  der  aufgelösten
Gesellschaft  abzufinden,  jedesmal  zur  Ausgabe  neuer  Aktien,  also  zu  einer  Erhöhung  ihres
Grundkapitals,  genötigt.  Diese  besondre  Art  der  Kapitalserhöhung  darf  stattfinden,  auch
wenn  die  Einlagen  auf  die  alten  Aktien  noch  nicht  voll  gezahlt  sind;  ein  gesetzliches  Bezugsrecht
  auf  die  neuen  Aktien  haben  natürlich  nicht  die  Aktionäre  der  fortbestehenden,  sondern
die  der  aufgelösten  Gesellschaft;  letztere  brauchen  die  neuen  Aktien  nicht  besonders  zu  zeichnen,
auch  keine  Einlage  darauf  zu  machen  (305).

III.  Nicht  minder  wichtig  als  die  Erhöhung  ist  die  Herabsetzung
des  Grundkapitals.

1.  Die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  dient  verschiedenen  Zwecken
und  erfolgt  demgemäß  entweder  effektiv  oder  nur  rechnungsmäßig.


a)  Erstlich  kann  die  Herabsetzung,  genau  umgekehrt  wie  die  Erhöhung
des  Grundkapitals,  den  Zweck  verfolgen,  die  Kapitalien,  die  die  Gesellschaft
  zur  Zeit  besitzt,  tatsächlich  zu  vermindern,  ein  Verfahren,  das  sich
dann  empfiehlt,  wenn  die  Gesellschaft  sich  von  ihren  Aktionären  höhere  Einlagen
  ausbedungen  hat,  als  sie  in  ihrem  Unternehmen  zu  verwenden  weiß.

b)  Zweitens  kann  die  Herabsetzung  aber  auch  die  Kapitalien,  die
die  Gesellschaft  besitzt,  tatsächlich  unberührt  lassen  und  das  Grundkapital
lediglich  als  Rechnungsposten  vermindern,  derart,  daß  das  Grundkapital

4  Goldschmidt  2.  21  S.  1.