782  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

Nennbetrag  der  einzelnen  Aktien  auch  bei  einer  Kapitalsherabsetzung  niemals
  unter  den  gesetzlichen  Mindestbetrag  (1000  oder  204  Marh)  sinken
darf.  Deshalb  wird  regelmäßig  zu  einer  Minderung  der  Zahl  der  Aktien,
also  zu  einer  Einziehung  eines  Teils  der  Aktien  geschritten.  Dafür  sind
verschiedene  Methoden  im  Gebrauch.  ö

a)  Die  Konversion  sucht  alle  Aktionäre  möglichst  gleichmäßig
zu  treffen.  Demgemäß  haben  alle  Aktionäre  sämtliche  ihnen  gehörige
Aktienurkunden  der  Gesellschaft  zu  übergeben,  und  jeder  erhält  eine  gleichmäßig
  herabgesetzte  Zahl  neuer  Aktien  tauschweise  zurück.

So  bekommt  etwa  in  dem  Beispiele  II  oben  zu  1  b  jeder  Aktionär  gegen  drei  alte
zwei  neue  Aktien.

Reicht  ein  Aktionär  seine  Aktienurkunden  zum  Umtausch  nicht  ein,  so  kann  die  Gesellschaft
  die  Urkunden  für  kraftlos  erklären;  doch  muß  sie  zuvor  die  Aktionäre  in  den
Gesellschaftsblättern  dreimal  mit  geräumigen  Fristen  zur  Einreichung  auffordern;  auch
die  Kraftloserklärung  muß  sie  demnächst  in  den  Gesellschaftsblättern  einmal  bekannt  machen;
an  Stelle  der  für  kraftlos  erklärten  muß  sie  neue  Aktienurkunden  ausgeben  und  für  Rechnung
  der  Beteiligten  zum  Börsenpreise  (in  Ermanglung  eines  solchen  durch  öffentliche
Versteigerung)  verkaufen;  den  Erlös  muß  sie  den  Beteiligten  auszahlen  oder  gegebenenfalls
hinterlegen  (290).  —  Wenn  ein  Aktionär  nicht  so  viel  Aktien  besitzt,  als  zum  Umtausch
gegen  neue  Aktien  nötig  ist,  so  muß  er  die  Aktien  gleichfalls  einreichen,  aber  nicht  zum
Umtausch,  sondern  mit  der  Erklärung,  daß  die  Gesellschaft  die  Aktien  für  seine  Rechnung
„berwerten“  solle;  versäumt  er  dies,  so  werden  seine  Aktien  in  gleicher  Art  für  kraftlos
erklärt,  als  wenn  er  sie  gar  nicht  eingereicht  hätte  (290  1  Satz  2).

b)  Die  Amortisation  trifft  nur  einzelne  bestimmte  Aktien.
Und  zwar  werden  die  zu  amortisierenden  Aktien  entweder

a)  durch  das  Los  bestimmt  und  demnächst  zwangsweise  eingezogen  oder
6)  von  der  Gesellschaft  freihändig  angekauft.

3.  a)  Bei  der  effektiven  Herabsetzung  des  Grundkapitals  werden  die
Aktionäre,  deren  Aktien  eingezogen  werden,  entschädigt.  Und  zwar  wird
die  Höhe  der  Entschädigung  bei  der  Konversion  und  der  Auslosung  (2  a,  b  a)
durch  die  Satzung  oder  durch  einen  Beschluß  der  Generalversammlung
festgesetzt,  etwa  so,  daß  auf  jede  eingezogene  Aktie  die  darauf  geleistete
Einlage  zurückgegeben  und  die  noch  rückständige  Einlage  erlassen  wird.
Beim  Aktienankauf  (2  b  6)  wird  dagegen  die  Entschädigung  vertragsmäßig
  von  Fall  zu  Fall  nach  Maßgabe  des  Kurses  der  Aktien  festgesetzt.

b)  Bei  der  rechnungsmäßigen  Herabsetzung  des  Grundkapitals  erhalten
  die  Aktionäre  für  die  eingezogenen  Aktien  keine  Entschädigung;
denn  es  ist  ja,  da  die  effektiven  Kapitalien  der  Gesellschaft  nicht  verringert
werden  sollen,  gar  kein  Fonds  vorhanden,  aus  dem  eine  solche  Entschädigung
bestritten  werden  könnte.  Die  Aktionäre  müssen  sich  hier  also  mit  den
geringeren  in  Umtausch  gegebenen  Aktien  oder  mit  dem  bei  der  Verwertung
  ihrer  eingezogenen  Aktien  erzielten  Erlöse  begnügen.

5  Hirschland,  Einziehung  von  Aktien  (08).