Aktiengesellschaft.  Herabsetzung  des  Grundkapitals.  §s  217.  783

Nicht  selten  wird  bei  einer  rechnungsmäßigen  Herabsetzung  des  Grundkapitals  den
Aktionären  sogar  eine  Zuzahlung  zugemutet:  es  wird  nämlich  zugleich  mit  der  Herabsetzung
eine  Erhöhung  des  Grundkapitals  durch  Ausgabe  von  Prioritätsaktien  verbunden,  und
es  wird  den  Aktionären  die  Wahl  gelassen,  ob  sie  statt  ihrer  alten  Aktien  unter  Zuzahlung
einer  bestimmten  Summe  neue  Prioritätsaktien  erwerben  oder  aber  in  die  Konversion
ihrer  alten  Aktien  willigen  wollen.  Dies  Verfahren  ist  zulässig.  Allerdings  dürfen,  wie
wir  wissen,  die  Aktionäre  zu  Nachschüssen  nicht  gezwungen  werden.  Hier  liegt  aber  solch
ein  Zwang  nicht  vor,  da  die  Aktionäre  ja  auf  die  Nachzahlung  nicht  einzugehn  brauchen,
sondern  der  Konversion  ihrer  Aktien  den  Vorzug  geben  können.

4.  Die  Kapitalsherabsetzung  durch  Konversion  und  Aktienankauf
(2  a,  b  6)  ist  bei  allen  Aktiengesellschaften  statthaft.  Die  Kapitalsherabsetzung
  durch  Auslosung  (2  b  a)  ist  dagegen  nur  zulässig,  wenn  sie  in  der
Satzung  gestattet  ist  (s.  oben  S.  777  6).

5.  Das  Verfahren  bei  der  Kapitalsherabsetzung  ist  ziemlich  verwickelt.


a)  Zunächst  muß  die  Kapitalsherabsetzung  von  der  Generalversammlung
  beschlossen  werden;  der  Beschluß  muß  zugleich  bestimmen,  in  welcher
Art  und  zu  welchem  Zweck  die  Kapitalsherabsetzung  erfolgen  soll;  er  bedarf
  mindestens  der  Zustimmung  einer  Dreiviertelmehrheit  und  ist  von
sämtlichen  Vorstandsmitgliedern  zum  Handelsregister  anzumelden  (288  I,
II,  289).  «

Sind  Prioritätsaktien  ausgegeben,  so  kommt  die  oben  S.  746  8  angegebene  Regel
zur  Anwendung  (288  III).

b)  Ist  der  Beschluß  im  Register  eingetragen,  so  muß  der  Vorstand
alle  Gesellschaftsgläubiger  unter  Hinweis  auf  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals
  auffordern,  sich  zu  melden,  und  zwar  die  bekannten  Gläubiger
durch  besondre  Mitteilung,  die  unbekannten  durch  dreimalige  Anzeige  in
den  Gesellschaftsblättern;  Gläubiger,  deren  Forderungen  bis  zur  dritten
Anzeige  entstanden  sind,  müssen,  wenn  sie  sich  zu  diesem  Zweck  melden,
befriedigt  oder  sichergestellt  werden  (289).

c)  Erst  wenn  dies  alles  geschehn  und  ein  volles  Jahr  („Sperrjahr")
seit  der  dritten  Anzeige  verstrichen  ist,  dürfen  auf  Grund  der  Herabsetzung
des  Grundkapitals  Zahlungen  an  die  Aktionäre  geleistet  werden  (289  IV
Satz  1).

Unter  den  „Zahlungen  an  die  Aktionäre“  sind  die  zu  3  a  genannten  Entschädigungen
und  bei  der  rechnungsmäßigen  Kapitalsherabsetzung  die  durch  diese  ermöglichte  Auszahlung
von  Dividenden  zu  verstehn.  Auch  ein  Erlaß  rückständiger  Einlagen,  der  infolge  der
Kapitalsherabsetzung  eintritt,  wird  erst  mit  Ablauf  des  Sperrjahrs  wirksam  (289  IV  Satz2).
Im  übrigen  kann  dagegen  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  schon  während  des  Sperrjahrs
  ausgeführt  werden,  z.  B.  die  Auslosung,  die  Konversion.

d)  Schließlich  melden  alle  Vorstandsmitglieder  die  Herabsetzung  des
Grundkapitals  als  vollzogene  Tatsache  zum  Handelsregister  an  (291).

6.  Eine  Wiederausgabe  der  einmal  eingezogenen  Aktien  ist  nur  in  den  Formen  einer
Erhöhung  des  Grundkapitals  statthaft.