Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.  8  218.  785

I.  1.  Bei  der  Eintragung  im  Handeleregister  ist  die  Gesellschaft  mit
beschränkter  Haftung  ausdrücklich  als  solche  zu  bezeichnen  (GmbHGes.  4  III,
10  I,  11).

2.  Das  einer  Mitgliederstelle  entsprechende  Mitgliedschaftsrecht  wird
nicht  Aktie,  sondern  Geschäftsantei.,  die  Mitglieder  werden  nicht
Aktionäre,  sondern  schlechthin  Gesellschaftergenannt  (GmbHGes.  2,  14).
Jeder  Gesellschafter  darf  bei  der  Gründung  der  Gesellschaft  nur  einen
einzigen  Geschäftsanteil  übernehmen  (GmbHGes.  ö  II).

3.  Hauptorgane  sind  einerseits  die  Geschäftsführer,  die  dem
Vorstande  der  Aktiengesellschaft  entsprechen,  und  die  Gesamtheit
der  Gesellschafter,  die  an  die  Stelle  der  Generalversammlung
der  Aktionäre  tritt;  ein  Aufsichtsrat  ist  entbehrlich  (GmbHGes.  6,  45,  48,  52).

4.  Das  Grundkapital  wird  Stammkapitalgenannt;  der  Nennbetrag
  jedes  Geschäftsanteils  ist  auf  mindestens  500,  das  Stammkapital
auf  mindestens  20  000  Mark  zu  bestimmen  (GmbpHes.  5  .

5.  Die  feste  Einlage,  die  jeder  Gesellschafter  einzubringen  hat,  heißt
Stammeinlagez  jeder  Gesellschafter  ist  nicht  bloß  für  seine  eigne,
sondern  ergänzend  auch  für  die  Stammeinlagen  der  andern  Gesellschafter
haftbar  (Gmb  H  es.  3  Nr.  4,  24).  .  1

6.  Für  die  Gesellschaftsschulden  haften  die  Gesellschafter  nicht  einmal
  in  Ausnahmefällen  (GmbHGes.  13  II).

II.  Die  Gründung  geschieht  nur  durch  Simultan-,  nicht  auch  durch
Sukzessivgründung:  wer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  von
Anfang  an  als  Gesellschafter  beitreten  will,  muß  nicht  bloß  einen  Geschäftsanteil
  zeichnen,  sondern  die  Gesellschaftssatzung  mit  unterschreiben,  also
zugleich  Gründer  der  Gesellschaft  sein  (GmbpH  Ges.  2).

Von  weiteren  Besonderheiten  sei  das  folgende  erwähnt.

1.  Die  Satzung  ist  teils  kürzer,  teils  länger  als  die  der  Aktiengesellschaft.  Kürzer:
denn  sie  braucht  z.  B.  nichts  über  die  Bestellung  der  Geschäftsführer  und  die  Bekanntmachungen
  der  Gesellschaft  zu  enthalten.  Länger:  denn  sie  muß  z.  B.  angeben,  wie  groß
der  Geschäftsanteil  ist,  den  jeder  Gründer  übernimmt  (GmbHGes.  3).

2.  Fünfzahl  der  Gründer  ist  nicht  vorgeschrieben;  es  genügen  vielmehr  zwei.

3.  Keine  Aufsichtsratswahl.

4.  Die  Regel  des  Aktienrechts,  daß  jeder  Gesellschafter  noch  vor  der  Registrierung
der  Gesellschaft  auf  die  von  ihm  übernommene  Einlage,  soweit  sie  in  Geld  zu  leisten  ist,
mindestens  ein  Viertel  bar  anzuzahlen  hat,  ist  mit  der  Verschärfung  übernommen,  daß
die  Anzahlung  keinesfalls  weniger  als  250  Mark  betragen  darf  (GmbHGes.  7  11).

5.  Kein  Gründungsgutachten!  Keine  Revisoren!

6.  Die  Anmeldung  zum  H.  Eregister  braucht  nicht  durch  alle  Gründer,  sondern  nur
durch  die  Geschäftsführer  zu  geschehn  (GmbH  Ges.  78).

7.  Als  „qualifiziert“  gilt  die  Gründung  nur,  wenn  Gesellschafter  Stammeinlagen,
die  nicht  in  Geld  zu  leisten  sind,  übernehmen  oder  wenn  die  Vergütungen  für  Vermögensgegenstände,

  die  die  Gesellschaft  erwirbt,  auf  Stammeinlagen  angerechnet  werden;  einzige
Vorsichtsmaßregel  in  diesem  Fall:  die  Abrede  muß  in  der  Satzung  ausdrücklich  und  genau

2  Vgl.  Neukamp  2.  57  S.  19.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  50