786  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

festgestellt  sein  und  soll  nach  der  Registrierung  der  Gesellschaft  vom  Registergericht  mit  bekannt
  gemacht  werden  (GmbHGes.  5  IV,  10  III).

8.  Etwaige  Gründungsmängel  sind  nur  heilbar  durch  einstimmigen  Beschluß  der
Gesellschafter  (GmbH  Ges.  76).

9.  Die  aktienrechtlichen  Regeln  über  die  Verantwortlichkeit  von  Gründern,  Gründergenossen
  u.  s.  w.  für  Gründungsmißbräuche  sind  nur  mit  großen  Anderungen  übernommen.
Es  gelten  nämlich  folgende  Vorschriften  (GmbHGes.  9):

a)  Alle  Personen,  die  die  Gründung  der  Gesellschaft  zum  H.  sregister  angemeldet
haben,  haften  der  Gesellschaft  schlechthin,  wenn  ihre  Angaben  über  die  auf  die  Stammeinlagen
  gemachten  Leistungen  sich  als  unrichtig  erweisen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  die
Angaben  gut  oder  schlechtgläubig  gemacht  haben.

b)  Verzichtleistungen  der  Gesellschaft  in  Betreff  der  ihr  gemäß  der  Vorschrift  zu  s
zustehenden  Ersatzansprüche  sind  ohne  jede  zeitliche  Beschränkung  insoweit  unwirksam,  als
der  Ersatz  zur  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger  erforderlich  ist.  Ebenso  wie  Verzichtleistungen
  werden  Vergleiche  behandelt,  es  sei  denn,  daß  der  Schuldner  sie  zur  Abwendung
oder  Beseitigung  des  Konkurses  abschließt.

e)  Die  Ersatzansprüche  verjähren,  wie  nach  Aktienrecht,  in  fünf  Jahren  seit  Registrierung
  der  Gesellschaft.

III.  Die  Firma  soll  den  Gegenstand  des  Unternehmens  oder  die
Namen  aller  Gesellschafter  oder  den  Namen  eines  Gesellschafters  mit
einem  auf  die  andern  Gesellschafter  deutenden  Vermerk  angeben;  wenn
die  Gesellschaft  ein  bereits  bestehendes  Geschäft  samt  Firma  erwibt,
kann  sie  mit  letzterer  Firma  übereinstimmen;  stets  muß  sie  den  Zusaß
enthalten:  „mit  beschränkter  Haftung“  (GmbHGes.  4).

Beispiele:  „Drachenquelle,  G.  m.  b.  H.“;  „Abel  &amp;  Co.,  G.  m.  b.  H.“.

IV.  Die  Organisation  ist  wesentlich  einfacher  als  die  der  Aktiengesellschaft.
  Vor  allem  ist  die  Bestellung  eines  Aufsichtsrats  nur  fakultativ
  vorgeschrieben  (GmbHGes.  52).  Es  ist  ferner  den  Gesellschaftern
gestattet,  ihre  Beschlüsse,  wenn  sie  einhellig  schriftlich  zustimmen,  statt  in
einer  Generalversammlung  auch  im  Korrespondenzwege  zu  fassen  (GmbH-Ges.
  48  II).  Eine  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung  der  Gesellschafterbeschlüsse
  ist  nur  vorgeschrieben,  wenn  sie  eine  Satzungsänderung
enthalten  (GmbHGes.  53  II)  u.  s.  w.

Weitere  Unterschiede.

1.  2)  Die  Satzung  braucht,  wie  schon  erwähnt,  nichts  über  die  Bestellung  der  Geschäftsführer
  zu  bestimmen;  schweigt  sie,  so  geschieht  die  Bestellung  durch  Mehlheitsbeschluß
der  Gesellschafter  (GmbH  Ges.  45  II,  46  Nr.  5).

b)  Die  Satzung  kann  bestimmen,  daß  die  Geschäftsführer  ihrer  Stellung  als  Vertreter
  und  Verwalter  der  Gesellschaft  nicht  willkürlich,  sondern  nur  aus  wichtigen  Gründen
enthoben  werden  können  (Gmbes.  38  II).  Ist  dies  geschehn,  so  haben  sie  ein  Individualrecht
  auf  ihre  leitende  Stellung  in  der  Gesellschaft,  ähnlich  den  Komplementaren  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.

e)  Ein  allgemeines  Verbot,  das  den  Geschäftsführern  wie  den  Mitgliedern  eines
Aktiengesellschaftsvorstandes  die  Vornahme  von  H.  sgeschäften  für  eigne  Rechnung  oder
für  Rechnung  eines  Dritten  untersagt,  ist  nicht  aufgestellt.

d)  Die  Geschäftsführer  sind  bei  schuldhafter  Verletzung  ihrer  Pflichten  nur  der  Gesellschaft,
  nicht  auch  den  Gesellschaftsgläubigern  ersatzpflichtig  (GmbHGes.  43  1,  11);  doch