788  Dreizehnter  Abschnitt.  Das  Gesellschaftsrecht.

b)  Die  Höhe  des  Nennbetrages  und  damit  auch  die  Höhe  der  Stamm—
einlage  wird  für  jeden  Geschäftsanteil  verschieden  bestimmt:  die  Sitte
der  Aktiengesellschaften,  daß  der  Nennbetrag  aller  Aktien  und  die  von
jedem  Aktionär  auf  jede  Aktie  einzubringende  Aktieneinlage  gleich  groß  bemessen
  wird,  ist  auf  die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  nicht  übertragen;
  dafür  ist  bei  ihr  vorgeschrieben,  daß  der  Nennbetrag  jedes  Geschäftsanteils
  in  Mark  durch  100  teilbar  sein  soll  und  nicht  unter  500  Mark
sinken  darf  (GmbHGes.  14,  5).

c)  Sind  Gesellschafter  mit  Einzahlung  ihrer  Stammeinlage  säumig,
so  kann  das  Kaduzierungsverfahren  nicht  bloß  gegen  alle  zusammen,  sondern
auch  getrennt  gegen  einzelne  von  ihnen  betrieben  werden;  ist  das  Verfahren
  gegen  einen  Gesellschafter  beendigt  und  die  von  ihm  zu  leistende
Einlage  auch  durch  Verkauf  seines  Geschäftsanteils  nicht  zu  decken,  so  haben
alle  andern  Gesellschafter  als  gesetzliche  Bürgen  für  den  Fehlbetrag  gesamtscchuldnerisch,
  jedoch  mit  der  Rechtswohltat  der  Teilung  aufzukommenjeder
  haftet  also  zunächst  nur  nach  Verhältnis  seines  Geschäftsanteils,
muß  aber,  falls  der  auf  einen  Mitgesellschafter  kraft  dessen  gesetzlicher
Bürgschaftspflicht  entfallende  Beitrag  nicht  beitreibbar  ist,  ergänzend  nach
Verhältnis  seines  Geschäftsanteils  auch  für  diesen  Ausfall  aufkommen
(GmbHGes.  24).  «

Ein  Gesellschafter,  der  als  Bürge  die  Stammeinlage  eines  andern  Gesellschafters
bezahlen  muß,  hat  ein  Rückgriffsrecht  gegen  diesen  selbst  sowie  gegen  dessen  Rechtsvorgänger
  und  gegen  diejenigen  Genossen,  die  ihren  Anteil  an  dem  Fehlbetragc  nicht  zahlen
(BGB.  426).  Dagegen  erwirbt  er  den  kaduzierten  Geschäftsanteil  des  säumigen  Gesellschafters
  nicht:  die  Kaduzierung  geschieht  vielmehr  zu  Gunsten  der  Gesellschaft,  kommt
also  jenem  Gesellschafter  nur  mittelbar  zu  gut.  Erfüllt  ein  Gesellschafter  seine  Verpflichtung
  als  Bürge  nicht,  so  kann  um  deswillen  sein  Geschäftsanteil  nicht  kaduziert

werden.  Die  Kaduzierung  tritt  vielmehr  nur  ein,  wenn  er  seine  eigne  Stammeinlage
nicht  zahlt.

d)  Wird  einem  Gesellschafter  die  von  ihm  bereits  eingezahlte  Stammeinlage
  zurückgegeben,  so  muß  der  Empfänger  den  ihm  gezahlten  Betrag
der  Gesellschaft  wiedererstatten,  und  zwar  der  unredliche  Empfänger
schlechthin,  der  gutgläubige  nur  so  weit,  als  die  Erstattung  zur  Befriedigung
der  Gesellschaftsgläubiger  nötig  ist;  ist  die  Erstattung  vom  Empfänger  nicht
zu  erlangen,  so  haften  alle  andern  Gesellschafter  als  Bürgen  in  der  gleichen
Weise  wie  im  Fallc,  jedoch  —  ohne  daß  zwischen  gut=  und  schlechtgläubigen
Gesellschaftern  unterschieden  wird  —  nur  so  weit,  als  es  zur  Befriedigung
der  Gläubiger  nötig;  die  Gesellschafter,  die  als  Bürgen  in  Anspruch  genommen
  werden,  haben  den  Rückgriff  gegen  den  Hauptschuldner  und
außerdem  gegen  diejenigen  Geschäftsführer,  durch  deren  Schuld  die  Rückzahlung
  der  Stammeinlage  geschehn  ist;  der  Erstattungsanspruch  der
Gesellschaft  ist  unverzichtbar;  er  verjährt  in  fünf  Jahren,  außer  bei  böslicher
Handlungsweise  des  Schuldners  (GmbHGes.  31).