Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung.  Stammeinlagen.  Nachschüsse.  8  218.  789

2.  Außer  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von  festen  Stammeinlagen
kann  die  Satzung  den  Gesellschaftern  —  in  auffälligem  Gegensatz  zum
Aktienrecht  —  auch  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Nachschüssen
in  unbestimmter  Höhe  auferlegen  (GmbHGes.  26).

a)  Wenn  die  Satzung  die  Gesellschafter  für  nachschußpflichtig  erklärt,
so  folgt  daraus  nicht,  daß  die  Nachschüsse  wirklich  eingefordert  werden
müßten.  Vielmehr  ist  damit  der  Gesellschaft  nur  die  Befugnis  gegeben,
die  Nachschüsse  einzufordern;  ob  sie  von  der  Befugnis  tatsächlich  Gebrauch
macht,  hängt  von  ihrem  Ermessen  ab.  Daraus  folgt,  daß  die  Gesellschaftsgläubiger
  die  Gesellschaft  zur  Einforderung  der  Nachschüsse  nicht  zwingen
können,  selbst  daun  richt,  wenn  die  Gesellschaft  zahlungsunfähig  geworden
ist  und  die  Nachschüsse  zur  Befriedigung  der  Gesellschaftsgläubiger  nötig
sind.  Die  Nachschußpflicht  ist  also  nicht  im  Interesse  der  Gläubiger,  sondern
in  dem  der  Gesellschaft  eingeführt  und  somit  von  der  später  zu  besprechenden,
für  die  eingetragene  Genossenschaft  geltenden  Nachschußpflicht  wesentlich
verschieden.

Weil  die  Nachschußpflicht  nicht  dem  Interesse  der  Gläubiger  dient,  wird  sie  auch
nicht  öffentlich  bekannt  gemacht  und  noch  weniger  (wie  bei  der  eingetragenen  Genossenschaft)
  in  der  Firma  erwähnt.  Auch  die  Höhe  der  wirklich  eingeforderten  oder  eingezahlten
Nachschüsse  wird  nicht  bekannt  gemacht,  außer  bei  den  zur  Veröffentlichung  ihrer  Bilanz
verpflichteten  Bankgeschäften.

b)  Die  Höhe  der  Nachschüsse  sowie  die  Zeit  ihrer  Einforderung  bestimmt
  die  Gesellschaft,  innerhalb  der  etwa  in  der  Satzung  angegebenen
Grenzen,  frei.  Die  Satzung  kann  die  Einforderung  der  Nachschüsse  bis
zu  einer  bestimmten  Höhe  sogar  schon  vor  vollständiger  Einzahlung  der
Stammeinlagen  gestatten  (GmbHGes.  28  II).

0)  Gerät  ein  Gesellschafter  mit  der  Einzahlung  seines  Nachschusses
in  Verzug,  so  sind  folgende  Fälle  zu  scheiden.

a)  Wenn  die  Höhe  der  Nachschüsse  in  der  Satzung  nicht  begrenzt
ist,  kann  sich  jeder  Gesellschafter,  der  seine  Stammeinlage  vollständig  eingezahlt
  hat,  von  der  Nachschußpflicht  dadurch  befreien,  daß  er  binnen
eines  Monats  nach  der  Einforderung  seinen  Geschäftsanteil  der  Gesellschuft
  zur  Verfügung  stellt;  ebenso  kann  die  Gesellschaft  nach  Ablauf  jener
Frist  erklären,  daß  sie  den  Geschäftsanteil  als  zur  Verfügung  gestellt
betrachte.  Innerhalb  eines  weiteren  Monats  muß  die  Gesellschaft  alsdann
  den  Anteil  öffentlich  verkaufen,  zieht  die  Verkaufskosten  und  den
rückständigen  Nachschuß  von  dem  Verkaufserlös  ab  und  hat  den  Überschuß
an  den  Gesellschafter  abzuliefern;  ist  die  Befriedigung  der  Gesellschaft
durch  den  Verkauf  nicht  zu  erlangen,  so  fällt  der  Geschäftsanteil  der  Gesellschaft
  zu  und  kann  von  ihr  behalten  oder  für  eigne  Rechnung  verkauft
werden  (GmbGes.  27  IIII).

Der  Unterschied  dieses  den  Normen  der  bergrechtlichen  Gewerkschaft  entlehnten
Verfahrens  von  der  strengen  Kaduzierung  ist  ein  doppelter.  1.  Bei  der  Kaduzierung  haftet